Lieferung und Inbetriebnahme eines 8x8 Variationsflechters für die Hochschule Hof Referenznummer der Bekanntmachung: S 166-434078
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Alfons-Goppel-Platz 1
Ort: Hof
NUTS-Code: DE244 Hof, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95028
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Kanzlei Dr. Schrems und Partner mbB, Dechbettener Str. 2, 93049 Regensburg
E-Mail:
Telefon: +49 94194583000
Fax: +49 94194583999
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hof-university.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Inbetriebnahme eines 8x8 Variationsflechters für die Hochschule Hof
Im Forschungsfeld „Flechterei“ entwickelt das ifm mittels Variationsflechttechnologie komplexe Geflechtstrukturen für unterschiedlichste Anwendungsbereiche, wie beispielsweise Medizin- und Sicherungstechnik. Zum Ausbau der Forschungsarbeit in diesem Bereich muss die Hochschule Hof eine Flechtanlage mit folgenden Kernanforderungen beschaffen:
- Variationsflechter mit Flechtbett 8 x 8, mit zusätzlichen Wenderädern ausgestattet
- Auslegung auf synthetische, anorganische und kohlenstoffbasierte Fasern in einem weiten Feinheitsspektrum sowie Drahtmaterialien
- Möglichkeit zur Herstellung von Rund-, Flach- und Quadratgeflechten und Kombinationen untereinander
- Anlage zur Entwicklung von geflochtenen Verzweigungsarchitekturen
- Integration von Steh- und Kernfäden
- Kontinuierlicher Warenabzug
Darüber hinaus müssen vom Auftragnehmer noch weitere Dienstleistungen erbracht werden.
Münchberg
Im Forschungsfeld „Flechterei“ entwickelt das ifm mittels Variationsflechttechnologie komplexe Geflechtstrukturen für unterschiedlichste Anwendungsbereiche, wie beispiels-weise Medizin- und Sicherungstechnik. Zum Ausbau der Forschungsarbeit in diesem Bereich muss die Hochschule Hof eine Flechtanlage mit folgenden Kernanforderungen beschaffen:
- Variationsflechter mit Flechtbett 8 x 8, mit zusätzlichen Wenderädern ausgestattet
- Auslegung auf synthetische, anorganische und kohlenstoffbasierte Fasern in einem weiten Feinheitsspektrum sowie Drahtmaterialien
- Möglichkeit zur Herstellung von Rund-, Flach- und Quadratgeflechten und Kombinationen untereinander
- Anlage zur Entwicklung von geflochtenen Verzweigungsarchitekturen
- Integration von Steh- und Kernfäden
- Kontinuierlicher Warenabzug
Darüber hinaus müssen vom Auftragnehmer die folgenden Leistungen erbracht werden:
- Herstellung, Lieferung und Inbetriebnahme des ausgeschriebenen Variationsflechters
- Abnahme des Variationsflechters in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber
- Erbringung von Schulungsleistungen für das Personal des Auftraggebers
- Ggf. Erbringung von weiteren Service- und Supportleistungen
Mit dieserm Auftrag wurde im Vergabeverfahren, bekanntgemacht unter ABl. 2021/S 084-214353 und ABl. 2021/S 166-434078 die Herzog GmbH, Oldenburg, beauftragt.
Im Rahmen des Beschaffungsvorgangs haben sich gegnüber der vorgenannten Ausschreibung/Leistungsberschreibung folgende Änderungen ergeben:
1.) Gesamtabmessungen aus Leistungsverzeichnis, „Die Maschine muss einschließlich Gatter und Abzugseinrichtung in das vorgegebene Platzschema passen (vgl. Anlage 11).“ wurde auf neue Hallenmaße angepasst.
2.) Gesamthöhe aus Leistungsverzeichnis, „Die gesamte Maschine muss bei einer zurVerfügung stehenden Hallenhöhe von 4,32 m aufgestellt und betrieben werden können.“ wurde auf neue Hallenmaße angepasst.
3.) Abzugsrichtung aus Leistungsverzeichnis, „Der Abzug muss in horizontale Richtung erfolgen.“ wurde geändert auf „Der Abzug muss in vertikale Richtung erfolgen“.
4.) Der Fertigstellungstermin (bereit zur Abnahme) 15.12.2023 wurde aufgrund der Änderungen und der allgemeinen Lieferschwierigkeiten geändert auf Fertigstellungstermin (Bereit zur Abnahme) 02.02.2026.
Nach Auffassung der Vergabestelle sind die Anpassungen notwendig, weil die ausgeschriebene Leistung ohne diese Anpassungen nicht umsetzbar ist.
Dennoch handelt es sich nach Auffasung der Vergabestelle um Änderungen, die nicht wesentliche Auftragsänderungen im Sinne des GWB darstellen. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich nicht. Das wirtschaftliche Gleichgewicht ändert sich nicht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass bei Kenntnis dieser Änderungen andere Unternehmen Angebote abgegeben hätten. Die Ausschreibung erfolgte vor dem Ukraine-Krieg.
Die Änderung erfolgt aufgrund von Umständen, die im Rahmen der Ausschreibung nicht vorhergesehen werden konnten, der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich nicht, § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB.
Darüber hinaus ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen - die Planungen sind nun weit fortgeschritten - nicht möglich.
Die beabsichtigte Änderung des Auftrags als Änderung, die kein neues Vergabeverfahren erfordert, wird hiermit gem. § 135 Abs. 3 GWB bekanntgemacht. Eine Änderung des Auftrags wir nicht vor Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Mit dieserm Auftrag wurde im Vergabeverfahren, bekanntgemacht unter ABl. 2021/S 084-214353 und ABl. 2021/S 166-434078 die Herzog GmbH, Oldenburg, beauftragt.
Im Rahmen des Beschaffungsvorgangs haben sich gegnüber der vorgenannten Ausschreibung/Leistungsberschreibung folgende Änderungen ergeben:
1.) Gesamtabmessungen aus Leistungsverzeichnis, „Die Maschine muss einschließlich Gatter und Abzugseinrichtung in das vorgegebene Platzschema passen (vgl. Anlage 11).“ wurde auf neue Hallenmaße angepasst.
2.) Gesamthöhe aus Leistungsverzeichnis, „Die gesamte Maschine muss bei einer zurVerfügung stehenden Hallenhöhe von 4,32 m aufgestellt und betrieben werden können.“ wurde auf neue Hallenmaße angepasst.
3.) Abzugsrichtung aus Leistungsverzeichnis, „Der Abzug muss in horizontale Richtung erfolgen.“ wurde geändert auf „Der Abzug muss in vertikale Richtung erfolgen“.
4.) Der Fertigstellungstermin (bereit zur Abnahme) 15.12.2023 wurde aufgrund der Änderungen und der allgemeinen Lieferschwierigkeiten geändert auf Fertigstellungstermin (Bereit zur Abnahme) 02.02.2026.
Nach Auffassung der Vergabestelle sind die Anpassungen notwendig, weil die ausgeschriebene Leistung ohne diese Anpassungen nicht umsetzbar ist.
Dennoch handelt es sich nach Auffasung der Vergabestelle um Änderungen, die nicht wesentliche Auftragsänderungen im Sinne des GWB darstellen. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich nicht. Das wirtschaftliche Gleichgewicht ändert sich nicht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass bei Kenntnis dieser Änderungen andere Unternehmen Angebote abgegeben hätten. Die Ausschreibung erfolgte vor dem Ukraine-Krieg.
Die Änderung erfolgt aufgrund von Umständen, die im Rahmen der Ausschreibung nicht vorhergesehen werden konnten, der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich nicht, § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB.
Darüber hinaus ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen - die Planungen sind nun weit fortgeschritten - nicht möglich.
Die beabsichtigte Änderung des Auftrags als Änderung, die kein neues Vergabeverfahren erfordert, wird hiermit gem. § 135 Abs. 3 GWB bekanntgemacht. Eine Änderung des Auftrags wir nicht vor Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE94D Oldenburg, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufgaben/40028/40083/leistung/leistung_49673/index.html
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
2Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufgaben/40028/40083/leistung/leistung_49673/index.html