Erneuerung der EDV-Ausstattung
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hanauer Str. 1
Ort: Alzenau
NUTS-Code: DE264 Aschaffenburg, Landkreis
Postleitzahl: 63755
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): EDV
E-Mail:
Telefon: +49 6023502161
Fax: +49 6023502361
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.alzenau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung der EDV-Ausstattung
Lieferung und Installation neuer Clients in der Stadtverwaltung und diverser Liegenschaften der Stadt Alzenau
Alzenau
Lieferung und Installation von insgesamt
- 75 modularen All-in-One-PCs,
- 136 Notebooks
- 33 Convertible Notebooks
- 390 Monitoren in diversen Größen
verteilt auf insgesamt 29 Liegenschaften
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=274635
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Abschnitt IV: Verfahren
Stadt Alzenau, Vergabestelle, Hanauer Str. 1, 63755 Alzenau
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gemäß §56 VgV Abs. 2 wird der Auftraggeber keine Unterlagen nachfordern.
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981530
Fax: +49 981531456
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem
Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach derAbsendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§
155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.