Lieferung von Flachbildfernsehern mit Zubehör für bayerische Justizvollzugsanstalten
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Abteistraße 21
Ort: Niederschönenfeld
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 9090706999
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.justiz.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Flachbildfernsehern mit Zubehör für bayerische Justizvollzugsanstalten
Es ist beabsichtigt, einen Auftrag über die Lieferung von spezifisch konfigurierten Flachbildfernsehern (24-Zoll und 32-Zoll) mit Zubehör für bayerische Justizvollzugsanstalten zu vergeben.
Der Auftrag umfasst die Lieferung von Farbfernsehern mit Zubehör für bayerische Justizvollzugsanstalten. Gefordert ist eine spezifische Konfiguration der Fernsehgeräte (24-Zoll und 32-Zoll), die unter anderem transparente (bzw. teiltransparente) Gehäuse für Fernsehgeräte und Fernbedienungen, transparente Standfüße, den Ausschluss bzw. die Deaktivierung von Anschlüssen und weitere Merkmale beinhaltet. Die Farbfernsehgeräte mit Zubehör sind in den Jahren 2023 (Hauptleistungsumfang), 2024 und 2025 zu liefern. Der Gesamtbedarf an Fernsehgeräten (mit Standfuß und Fernbedienung) beläuft sich auf 9.049 Stück. Daneben werden 3.632 zusätzliche Fernbedienungen und je eine Master-Fernbedienung je beteiligter Justizvollzugseinrichtung benötigt.
Zu Nr. II.2.7 (Laufzeit des Vertrags): Der angegebene Zeitraum orientiert sich an der beabsichtigten Zuschlagserteilung und berücksichtigt die Zeit bis 31.12.2025.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Flachbildfernsehern mit Zubehör für bayerische Justizvollzugsanstalten
Ort: Essen
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Ort: Nistelrode
NUTS-Code: NL Nederland
Land: Niederlande
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: +49 892176-2411
Fax: +49 892176-2847
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/ansprech/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter und die Regelungen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB (Präklusionsregelungen) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Beachten Sie zudem: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten (mit den abgegebenen Unterlagen/Angeboten) an die Vergabekammer zu leiten. Die Verfahrensbeteiligten haben ein Akteneinsichtsrecht. Um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu waren, teilen Sie konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Ort: x
Land: Deutschland