kombinierte PVD-PACVD-Beschichtungsanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 2023ZV000009
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Universitätsstraße 30
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95447
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): De Zanet, Stefan
E-Mail:
Telefon: +49 921550
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
kombinierte PVD-PACVD-Beschichtungsanlage
Der Lehrstuhl für Konstruktionslehre und CAD der Universität Bayreuth beabsichtigt die Beschaffung einer kombinierten PVD-PACVD-Beschichtungsanlage.
Beschafft werden soll eine für Forschungszwecke geeignete Beschichtungsanlage, welcher als Prozesstechnik die physikalische Gasphasenabscheidung (PVD, physical vapour deposition) sowie die plasmaunterstützte chemische Gasphasenabscheidung (PACVD, plasma assisted chemical vapour deposition) zugrunde liegt.
Mit diesen Verfahren ist es möglich, eine Vielzahl von Materialien durch physikalische und/oder plasmaaktivierte chemische Prozesse auf Substraten als dünne Schicht (bis zu wenigen Mikrometer Schichtdicke) abzuscheiden. Als Substrate dienen Probekörper und technische Bauteile des Geräte-, Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbaus bis zu mittleren Abmessungen. Für die geplanten Forschungsvorhaben ist als PVD-Prozess das Kathodenzerstäuben (Sputtern) erforderlich.
Die zu beschaffende Anlage ist vom Hersteller für die genannten Prozesstechniken und Anwendungsgebiete zu konzipieren und muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Für die geplanten Forschungsvorhaben sind insbesondere tribologisch wirksame Schichten (Reibungs- und Verschleißreduzierung), biokompatible Schichten sowie Schichten, die die Integration von Zusatzfunktionen in Oberflächen erlauben, etwa Zustandsüberwachung, Messen oder Energy Harvesting, von Interesse. Anwendung finden sie zum Beispiel in der Antriebstechnik, Energietechnik und Medizintechnik.
Beschafft werden soll eine für Forschungszwecke geeignete Beschichtungsanlage, welcher als Prozesstechnik die physikalische Gasphasenabscheidung (PVD, physical vapour deposition) sowie die plasmaunterstützte chemische Gasphasenabscheidung (PACVD, plasma assisted chemical vapour deposition) zugrunde liegt.
Mit diesen Verfahren ist es möglich, eine Vielzahl von Materialien durch physikalische und/oder plasmaaktivierte chemische Prozesse auf Substraten als dünne Schicht (bis zu wenigen Mikrometer Schichtdicke) abzuscheiden. Als Substrate dienen Probekörper und technische Bauteile des Geräte-, Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbaus bis zu mittleren Abmessungen. Für die geplanten Forschungsvorhaben ist als PVD-Prozess das Kathodenzerstäuben (Sputtern) erforderlich.
Die zu beschaffende Anlage ist vom Hersteller für die genannten Prozesstechniken und Anwendungsgebiete zu konzipieren und muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Für die geplanten Forschungsvorhaben sind insbesondere tribologisch wirksame Schichten (Reibungs- und Verschleißreduzierung), biokompatible Schichten sowie Schichten, die die Integration von Zusatzfunktionen in Oberflächen erlauben, etwa Zustandsüberwachung, Messen oder Energy Harvesting, von Interesse. Anwendung finden sie zum Beispiel in der Antriebstechnik, Energietechnik und Medizintechnik.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
kombinierte PVD-PACVD-Beschichtungsanlage
Postanschrift: Iramali 18
Ort: Balzers
NUTS-Code: LI000 Liechtenstein
Postleitzahl: 9496
Land: Liechtenstein
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Form und Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen ergeben sich aus §§134, 135, 160 GWB.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Form und Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen ergeben sich aus §§134, 135, 160 GWB.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.