Baugenehmigungsverfahren - ProLBK und Wohnungsbauförderung Referenznummer der Bekanntmachung: VGSt3-Z43-2023-0009
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Agnes-Pockels-Bogen 21
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Baugenehmigungsverfahren - ProLBK und Wohnungsbauförderung
Erweiterung des bestehenden Wartungs- und Pflegevertrags für das eingesetzte Fachverfahren ProLBK sowie Kauf der Module "Vorgangsauskunft+" und "xJustiz" inklusive Pflege der Moudule sowie Softwareanpassungen zur Umsetzung eines eigenen Bearbeitungsbereichs "Wohnungsbauförderung" sowie "RKU-UNB" als Erweiterung des Fachverfahrens ProLBK
Landeshauptstadt München
Stadtgebiet München
Deutschland
Das bei der Landeshauptstadt München im Bereich der Antragsbearbeitung eingesetzte Fachverfahren ProLBK mit seinen im Einsatz befindlichen Modulen, muss laufend gewartet und gepflegt sowie den veränderten rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen entsprechend angepasst werden. Bei dem seit 1998 existierenden Wartungs- und Pflegevertrag mit dem Hersteller der Anwendung, welcher mit unbegrenzter zeitlicher Dauer geschlossen wurde, wurde dahingehend das bestehende Wartungskontingent zusätzlich um 640 Personenstunden (80 Personentage) auf insgesamt 800 Personenstunden (100 Personentage) im Jahr erweitert.
Die zusätzlichen Module "Vorgangsauskunft+" sowie "xJustiz" als Erweiterung des Fachverfahrens ProLBK wurden auf Dauer überlassen. Für die zusätzlichen Module fällt eine monatliche, zeitlich unbegrenzte Pflegepauschale an.
Die Softwareanpassungen zur Umsetzung eines eigenen Bearbeitungsbereichs "Wohnungsbauförderung" sowie "RKU-UNB" als Erweiterung des Fachverfahrens ProLBK, werden nach Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer fix abgerufen.
Verträge mit einer Laufzeit über 48 Monate:
Vorliegend wurde ein EVB-IT Überlassungsvertrag sowie eine Änderungsvereinbarung auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der vergaberechtliche Auftragswert gemäß § 3 VgV beträgt im vorliegenenden Fall 529.859,70 netto; entspricht somit dem 48-fachen Monatswert. Dies entspricht auch dem tatsächlichen Auftragswert, gerechnet auf 48 Monate.
Angaben zu Werten von [Betrag gelöscht] Euro dieser Bekanntmachung sind systembedingt und entsprechen nicht dem tatsächlichen Wert.
Abweichung von der Regelvergabe:
Der Auftraggeber hat die Erweiterung des bestehenden Wartungs- und Pflegevertrags für das eingesetzte Fachverfahren ProLBK sowie Kauf der Module "Vorgangsauskunft+" und "X.Justiz" inklusive Pflege der Moudule sowie Softwareanpassungen zur Umsetzung eines eigenen Bearbeitungsbereichs "Wohnungsbauförderung" sowie "RKU-UNB" als Erweiterung des Fachverfahrens ProLBK im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV vergeben, da sowohl hinsichtlich des Produkts, als auch hinsichtlich des Händlers ein Alleinstellungsmerkmal besteht.
Die Erläuterungen zum Alleinstellungsmerkmal sind dem Anhang D1 zu entnehmen.
Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:
Das Ziel der losweisen Vergabe ist es insbesondere, die Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) am Vergabeverfahren zu erleichtern.
Die Leistung wurde vorliegend im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV vergeben. Wie den Erläuterungen zu entnehmen ist, liegt für alle Bestandteile des Auftrags sowohl ein rechtmäßiges Produkt- als auch ein Händleralleinstellungsmerkmal vor. Eine Losaufteilung ist schon aus diesem Grund nicht angebracht, da ohnehin kein Wettbewerb möglich ist. Insofern ist keine Aufteilung in Lose erfolgt.
Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung:
Gem. § 31 Abs. 6 VgV darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers sind eingehalten, sofern
- die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
- vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die
Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
- solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,
- und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Aufgrund des vorliegenden Alleinstellungsmerkmales ist die Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung gerechtfertigt. Die Entscheidung, die Leistungen der Firma OTS Informationstechnologie AG zu beschaffen, erfolgte aus sachlichen, nachvollziehbar objektiven und auftragsbezogenen Gründen sowie nach pflichtgemäßem Ermessen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Der Auftraggeber (AG) hat die Firma OTS Informationstechnologie AG mit der Erweiterung des bestehenden Wartungs-u. Pflegevertrags für das eingesetzte
Fachverfahren ProLBK, den Kauf der Module "Vorgangsauskunft+" und "xJustiz" inkl Pflege der Module sowie Softwareanpassungen zur Umsetzung eines eigenen
Bearbeitungsbereichs "Wohnungsbauförderung" sowie "RKUUNB" als Erweiterung des Fachverfahrens ProLBK beauftragt.
ProLBK ist im Referat für Stadtplanung u. Bauordnung flächendeckend im Einsatz und ist ein auf die Bedürfnisse des AG individuell zugeschnittenes Produkt des Herstellers.
Erweiterung des Wartungs- u. Pflegevertrags:
Softwareanpassungen (fachlich/funktional, gesetzlich getrieben oder releasebedingt), notwendige Anpassungen vorhandener Schnittstellen zum Fachverfahren, Schulung und Einweisung durch den Hersteller in neue Funktionalitäten oder Releases, Early Life-Support bei Updates/Releases sowie erweiterter Support zur Aufrechterhaltung des Betriebs und zur Betriebsstabilisierung. Eine Beauftragung anderer Anbieter
scheidet aus, da diese Erweiterungen/Anpassungen nur durch den Hersteller OTS realisiert werden können, da dieser die alleinigen Rechte am Quellcode besitzt. Anpassungen an vorhandenen Schnittstellen erfordern spezifische Zugriffsberechtigungen und detaillierte Kenntnisse des Quellcodes. OTS ist alleiniger Rechteinhaber und hat somit als Einziger entsprechende Kenntnisse über die mit einem Release gelieferten Änderungen und Neuerungen.
Kauf des OTS-Moduls "Vorgangsauskunft+" für die Realisierung einer automatisierten elektronischen Akteneinsicht sowie des OTS-Moduls "xJustiz" für die Realisierung eines automatisierten Datenexports und Verknüpfung mit einem sicheren Übermittlungs-Client zur Abwicklung des eRechtsverkehrs jeweils als Erweiterung ProLBK: Dies erfordert ein Ab- und Eingreifen sowie ein Abgleich der jeweiligen Daten
aus dem Fachverfahren und somit auch technische Anpassungen am Fachverfahren. Dies erfordert spezifische Zugriffsberechtigungen und detaillierte Kenntnisse des
Quellcodes. Der Hersteller besitzt die alleinigen Rechte am Quellcode und die Software besitzt auch keine von Dritten programmierbaren oder ansteuerbaren externen APIs. Eine Beauftragung anderer Anbieter scheidet demzufolge aus. Der
Hersteller OTS bietet keine entsprechende Schnittstellenbeschreibung an, um eine Schnittstelle zu implementieren.
Die Beauftragung anderer Anbieter mit der Wartung und Pflege der Module "Vorgangsauskunft+" sowie "xJustiz" scheidet aus, da die hierfür erforderlichen spezifische Zugriffsberechtigungen und entsprechenden Kenntnisse des Quellcodes nur der Hersteller hat und dieser die alleinigen Rechte an seinem Quellcode besitzt.
Softwareanpassungen jeweils zur Umsetzung eines eigenen Bearbeitungsbereichs "Wohnungsbauförderung" sowie "RKUUNB" als Erweiterung des Fachverfahrens ProLBK: Eine Beauftragung anderer Anbieter oder eine Eigenentwicklung durch die LHM scheiden aus, da entsprechende technische Anpassungen an ProLBK nur durch Hersteller OTS realisiert werden können, da diese spezifische Zugriffsberechtigungen
und detaillierte Kenntnisse des Quellcodes des Fachverfahrens ProLBK erfordern. Der Hersteller besitzt die alleinigen Rechte am Quellcode und die Software besitzt auch keine von Dritten programmierbaren oder ansteuerbaren externen APIs.
Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen im Sinne § 14 Abs. 6 VgV für den aufgeführten Leistungsgegenstand bestehen nach umfangreicher Prüfung des AG nicht. Lediglich OTS kann den Beschaffungsbedarf des AG aus rechtlichen Gründen decken. Die einschlägigen Leistungen werden europaweit ausschließlich von OTS angeboten. Anderen Unternehmen ist es aus rechtlichen Gründen untersagt, diese
Leistungen anzubieten.
Aufgrund der geschilderten Tatsachen liegen die Voraussetzungen der § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b u. c VgV vor. Die Leistung wurde ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb direkt an die Firma OTS vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baugenehmigungsverfahren - ProLBK und Wohnungsbauförderung
Postanschrift: Betriebsstr. 23
Ort: Offenberg
NUTS-Code: DE224 Deggendorf
Postleitzahl: 94560
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auftragsvergabe endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Auftragsvergabe (Bekanntmachung vergebener Aufträge) im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 Satz 2 GWB).