Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Stadtbusverkehr Weiden i.d.OPf.
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Dr.-Pfleger-Straße 15
Ort: Weiden i.d.OPf.
NUTS-Code: DE233 Weiden i. d. Opf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 92637
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Organisationsabteilung
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.weiden.de
Abschnitt II: Gegenstand
Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Stadtbusverkehr Weiden i.d.OPf.
Stadt Weiden i.d.OPf.
i) Die Stadt Weiden i.d.OPf. beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO
1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in
seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige
und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels 6 (Nordost). Zum Betriebsbeginn (siehe
Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf den derzeitigen Linien
Linie 1/91 (Hammerweg - ZOB - Rothenstadt/Pirkmühle),
Linie 2/92 (Tierheim - ZOB),
Linie 3/93 (Brandweiher - ZOB),
Linie 4/94 (Weiden/Ost - ZOB - Schirmitz/Pirk),
Linie 5a/95( ZOB - Jugendzentrum Neunkirchen - ZOB),
Linie 5b/98 (ZOB - Kaserne - Neunkirchen - ZOB),
Linie 6 (Schätzlerbad - ZOB) und
Linie 7 (ZOB - Stockerhut - ZOB)
des Stadtverkehrs Weiden i.d.OPf.
Das ergänzende Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte Übersicht. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte vom Stadtbusverkehr abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der
Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG
und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten
Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt-
und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität
der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des
Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form
der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie
z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue
Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei
reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht
nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI
S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8
IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S.
1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe
umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist
der 15.12.2024. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn
aufzunehmen. Betriebsende aller Linien ist voraussichtlich am 31.07.2035.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 als
Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG). Die beiden Teilnetze stellen jeweils eigenständige Gesamtleistungen
dar.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten
Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13
Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das
ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese
Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon
abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines
eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten
Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der
Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese
ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung
in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die
zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die
Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Stadt Weiden als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf
in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise
eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.