Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gemäß Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kreisstadt Mühldorf am Inn
NUTS-Code: DE21G Mühldorf a. Inn
Postleitzahl: 84453
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.muehldorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr gemäß Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007
Kreisstadt Mühldorf am Inn
Die Kreisstadt Mühldorf a. Inn ist seit dem 01.01.1997 abgeleiteter Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV
nach Art. 9 Bay ÖPNVG. Sie ist gemäß Art. 8 Abs. 2 Bay ÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung
gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i.S.v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt die
wettbewerblichen Vergabe von Verkehrsleistungen im Stadtgebiet mittels Linienbedarfsverkehren gemäß § 44 PBefG. Diese sind als Gesamtleistung i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu verstehen.
Die Verkehrsleistung soll in einem definierten Bediengebiet innerhalb der Stadt an Wochentagen ca. 14 Stunden von 6 bis 20 Uhr erbracht werden. Die Leistung soll ganzjährig erbracht werden (= 365 Tage p.a.). Als Gesamtverkehrsleistung werden ca. 115.000 km jährlich als Kalkulationsgröße angesetzt. Dies beruht auf einer auf Marktkenntnis beruhenden Einschätzung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 25 km/h je Fahrzeug x 3 Fahrzeuge. Als Gesamtbesetzungsgrad wird wiederum ein Durchschnitt von 30% angenommen. Bei Erbringung der Leistung muss eine Integration in das Gesamtverkehrsnetz gewährleistet sein, insbesondere was den Anschluss den Schienenverkehr und den weiteren überörtlichen ÖPNV angeht. Ausreichend Fahrzeuge und Fahrer sind vorzuhalten. Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages beträgt fünf Jahre. Einsatzzeiten und Bediengebiet können vor und während der Laufzeit durch die Stadt Mühldorf am Inn als zuständige Behörde geändert werden. Dazu sind die
üblichen Zu- und Abbestellungsregelungen vorzusehen. Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass das
Leistungsangebot auf zukünftige Entwicklungen und veränderte Rahmenbedingungen hin angepasst werden
kann. Dies kann auch Leistungsausweitungen beinhalten. Änderungen vor der Vergabe werden durch eine
Berichtigung nach Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr.1370/2007 veröffentlicht.
Die Stadt Mühldorf am Inn kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2
PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12
Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen spätestens drei Monate nach
der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch
vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe
Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Leistungen ist zum 15.03.2025 aufzunehmen.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.2.4 genannten Verkehre ist jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt
(vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche
Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2
Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz ergeben sich weitere Anforderungen aus dem Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Mühldorf am Inn vom 27.04.2023 (Az. 851). Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A). Das Dokument steht als Download
unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.muehldorf.de/111-OePNV.html
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen
und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung
von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen
neuer Informationen zu unterrichten. Im Übrigen kann das Dokument bei der unter I.1. benannten zuständigen Behörde direkt bezogen werden.