INVP-030-2023 - Software Notfallambulanz - LAKUMED
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84036
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.agkamed.de
Abschnitt II: Gegenstand
INVP-030-2023 - Software Notfallambulanz - LAKUMED
Das Landshuter Kommunalunternehmen für medizinische Versorgung LAKUMED will die Integration des Notaufnahmemanagement- und Dokumentationssystems „epias ED“ der epias GmbH in das vorhandene Krankenhausinformationssystem MEDICO der CGM Clinical Europe GmbH umsetzen.
LAKUMED - Landshuter Kommunalunternehmen für medizinische Versorgung A.d.ö.R., Achdorfer Weg 3, 84036 Landshut
Das Landshuter Kommunalunternehmen für medizinische Versorgung LAKUMED beabsichtigt die Beschaffung einer Notaufnahmesoftware, welche sich, gemäß unseren grundlegenden Anforderungen nahtlos in die existierende KIS-Umgebung integrieren lassen soll.
Zur Erfassung alles Daten hat LAKUMED bereits ein sehr umfassendes Krankenhausinformationssystem etabliert, welches eine hohe Digitalisierung ermöglicht. Dennoch sind derzeit in der Notaufnahme nicht alle Funktionen abgebildet bzw. entsprechen nicht den modernen Anforderungen einer erweiterten, zeitgemäßen und wirtschaftlichen Planung, Dokumentation und Steuerung des Behandlungsprozesses.
Folgende Ziele sollen erreicht werden:
• Kosteneinsparung
• Prozessoptimierung
• Erhöhung der Patientensicherheit
• Mitarbeiterentlastung
• Die Notaufnahmesoftware muss über FHIR integriert werden
• Kompatibilität mit der bereits eingeführten Medikation von ID-Pharma
• Kompatibilität zum vorhandenen Phillips-Monitoring
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Aufgrund des Beschaffungswertes oberhalb des geltenden Schwellenwertes von 214.000,- EUR netto sind die Regelungen der VgV anzuwenden. Nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 VgV soll die Vergabe im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft durchgeführt werden.
Das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb stehen nur zur Verfügung, wenn dies nach § 14 Abs. 3 oder 4 VgV gestattet ist. Gemäß § 14 Abs. 4 Pkt. 2 lit. b) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die Frage, ob ein Auftrag aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann, hängt entscheidend von der Festlegung des Auftragsgegenstandes und der Bestimmung seiner technischen Spezifikationen ab.
Im vorliegenden Fall wurde nachgewiesen, dass der Beschaffungsbedarf der LAKUMED nur durch das Produkt Medico gedeckt werden kann. Das System wird auf dem europäischen Markt nur von oben genannter Firma angeboten. Kein anderer Anbieter auf dem Markt ist objektiv in der Lage, die benötigte Systemlösung herzustellen bzw. nachzubauen. Die Firma CGM ist daher als einziges Unternehmen in der Lage, den Auftrag zu erfüllen.
Auch wenn keine weiteren Anbieter diese Forderungen erfüllen können, so liegt dennoch keine Bevorzugung einzelner Anbieter vor. Denn es ist nicht die Aufgabe der Vergabestelle, ggf. bestehende Wettbewerbsvorteile oder –Nachteile potentieller Bieter durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen „auszugleichen“ (Vgl. Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 18.03.2010, § 97 GWB, Rz. 256).
Es ist letztlich Sache der Unternehmen, auf welche technischen Verfahren sie sich am Markt spezialisieren. Dies kann in Vergabeverfahren grundsätzlich nicht dazu führen, dass ihnen eine wirtschaftliche Ausnutzung eines möglicherweise bestehenden Marktvorteils zum Nachteil ausgelegt wird und ihre Teilnahmechancen am vergaberechtlichen Wettbewerb beschnitten werden. Dies liefe dem Wettbewerbsprinzip des § 97 Abs. 1 GWB gerade zuwider (Vgl. OLG Naumburg, B. v. 05.12.2008 - Az.: 1 Verg 9/08; VK Baden-Württemberg, B. v. 28.05.2009 - Az.: 1 VK 21/09; 2. VK Bund, B. v. 14.10.2009 - Az.: VK 2 - 174/09; VK Hessen, B. v. 10.09.2007 - Az.: 69 d VK - 37/2007; B. v. 10.09.2007 - Az.: 69 d VK - 29/2007; VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.11.2006 - Az.: VK-SH 25/06; 2. VK Bund, B. v. 8.10.2003 - Az.: VK 2 - 78/03 zitiert nach Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 18.03.2010,).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.