Teilersatzbeschaffung Patientenmonitoring
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Teilersatzbeschaffung Patientenmonitoring
Teilersatzbeschaffung für zu erneuernde Patientenmonitoringsysteme innerhalb des Klinikcampus des Universitätsklinikums Würzburg
Durch bereits erfolgte Harmonisierung ZOM|ZIM, wurde auch in den weiteren Beschaffungen am UKW aufPhilips im Bereich Patienenmonitoring zurückgegriffen.
Begründet liegt dies darin, dass die Kompatibilität bis zu den Servern, Zentralen und das Netzwerk abgestimmtsein muss.
Eine komplette Ausschreibung aller benötigter Komponenten wäre wirtschaftlich falsch (Gesamtvolumen ca. 10Mio. € - also mehr als dreifacher Wert zu diesem Verfahren).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
m gesamten Klinikum besteht das Patienten-Monitoring-System aus Komponenten der Fa. PHILIPS. Dies wurde bereits beim Neubau von ZIM und ZOM festgelegt.
Die Monitore, Zentralen und Server sind im Netzwerk miteinander verbunden. Hierdurch wird der Datenaustausch mit PDMS und eine kontinuierliche Patienten-Überwachung gewährleistet. Das hierfür verwendete Netzwerk ist physikalisch getrennt und als
PHILIPS-Support-Network installiert und entsprechend zugelassen.
Die Datenspeicherung erfolgt auf speziellen PHILIPS-Servern, auf denen spezielle Anwendungen und Datenbanken betrieben werden. Das Einbinden von Patienten-Monitoren oder Informationszentralen anderer Hersteller zur Übernahme von
Patienten-Vitalparametern und Daten zur Verlaufsüberwachung ist technisch nicht möglich. Grund hierfür ist die Tatsache, dass die verschiedenen Hersteller über herstellerspezifische Schnittstellen und Übertragungsprotokolle verfügen.
Eine offene Schnittstelle zum Austausch von Daten zwischen verschiedenen Systemen unterschiedlicher Hersteller ist auf dem Markt nicht verfügbar.
Ferner ist aus medizinischer Sicht eine identische Handhabung bzw. Bedienphilosophie, wie auch die einheitliche Darstellung und Interpretation der Messwerte von großer Bedeutung, da hierdurch die Patientensicherheit essentiell verbessert wird.
Das gesamte vernetzte Patienten-Monitoring-System hat aktuell einen Anschaffungswert von über 11 Mio. Euro. Hinzugerechnet werden muss noch die entsprechende Netzwerkstruktur inkl. Switche, Firewalls, Konverter usw. welche sich in Summe auf über 2 Mio. Euro beläuft.
Da es sich hier um ergänzende/ersetzende Beschaffungen handelt, kann das benötigte Equipment daher, nach ausführlicher Marktrecherche, nur durch den Hersteller PHILIPS geliefert werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22335
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.