Möblierung Neubau 2. Bauabschnitt Referenznummer der Bekanntmachung: 2023000269
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90429
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 9119280
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.zbfs.bayern.de/behoerde/vergabe/
Abschnitt II: Gegenstand
Möblierung Neubau 2. Bauabschnitt
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region Mittelfranken erhält ein neues Gebäude, dessen zweiter Bauabschnitt derzeit an der Roonstraße 22, 90429 Nürnberg, errichtet und voraussichtlich im Herbst 2023 bezugsfertig sein wird. Gegenstand dieser Ausschreibung ist daher die Ausstattung von 153 Büroarbeitsplätzen und 4 Besprechungsräumen, aufgeteilt in zwei Lose, im Rahmen des 2. Bauabschnitts. Die Lieferung des Mobiliars soll voraussichtlich ab 01.11.2023 erfolgen, gegebenenfalls später. Der Vertrag gilt vom 01.11.2023 bis 31.12.2024.
Büroarbeitsplatzausstattung
Möblierung von 153 Arbeitsplätzen in Einer-/ Doppelbüros und Mehrfachbüros mit Möbeln des Herstellers „Vario“ (1) und Beimöbel (2) sowie optional ergänzende Möblierung von Arbeitsplätzen (3)
Ggf. kann es zu einer optional ergänzenden Möblierung kommen.
Besprechungsraumausstattung
Möblierung von 4 Besprechungsräumen (1) und deren optionale ergänzende Möblierung (2)
Ggf. kann es zu einer optional ergänzenden Möblierung kommen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
• Eigenerklärung russische Unternehmen
• Erklärung Gewerbezentralregister/Wettbewerbsregister (Abfrage Unternehmensdaten für die Anforderung der Auskunft aus dem GZR/WebReg)
• Erklärung bzgl. der statistischen Angaben zur KMU-Eigenschaft
• Erklärung zum Datenschutz
• Erklärung zum Gesamtumsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
• Erklärung zum Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu Sach-, Personen- und Vermögensschäden
• Erklärung zur finanziellen Situation
• Erklärung zu den Referenzen der letzten drei Geschäftsjahre
• Eigenerklärung für Unterauftragnehmer
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Vorschriften der §§ 155ff. GWB. Insbesondere gilt § 160 GWB mit folgendem Wortlaut:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.