Lieferung von Strom ab 01.01.2026 Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-034-5440
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuburg a.d. Donau
NUTS-Code: DE21I Neuburg-Schrobenhausen
Postleitzahl: 86633
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://neuburg-schrobenhausen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Strom ab 01.01.2026
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) mit Herkunftsnachweis inklusive Netznutzung und Messdienstleistung für die Abnahmestellen der beiden Auftraggeber (Landratsamt und Landkreisbetriebe)
Netzgebiet der Stadtwerke Neuburg
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
- Landratsamt
Abnahmestellen: derzeit 17
geschätzter Jahresverbrauch: 1.230.000 kWh
- Landkreisbetriebe
Abnahmestellen: derzeit 4
geschätzter Jahresverbrauch: 70.000 kWh
Netzgebiet der Bayernwerk Netz GmbH
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
- Landratsamt
Abnahmestellen: derzeit 8
geschätzter Jahresverbrauch: 300.000 kWh
- Landkreisbetriebe
Abnahmestellen: derzeit 17
geschätzter Jahresverbrauch: 250.000 kWh
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Berufs-/Handelsregister
Es ist anzugeben, bei welchem Berufs-/Handelsregister das Unternehmen eingetragen ist bzw. zu erklären, dass das Unternehmen nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister verpflichtet ist. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist auf gesondertes Verlagen der VS eine Bestätigung der Erklärung (Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug bzw. Eintragung bei der IHK oder in die Handwerkerrolle) vorzulegen.
• Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
1. Es ist zu erklären, dass für das Unternehmen keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen. Insbesondere ist Folgendes zu bestätigen:
- Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer in § 123 GWB aufgeführten Straftat oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten rechtskräftig verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden.
- Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen.
Alternativ ist zu erklären, welche zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB für das Unternehmen vorliegen.
2. Weiterhin ist zu erklären, dass für das Unternehmen keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Insbesondere ist Folgendes zu bestätigen:
- Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Insbesondere wurden und werden den Mitarbeiten-den wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiloG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) mit Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendungsgesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung für die betreffenden Leistungen verbindlich vorgegeben werden.
- Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig. Es ist kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation und hat seine Tätigkeit auch nicht eingestellt.
- Das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird (z.B. Strafermittlungsverfahren). Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (z.B. Untersuchungshaft).
- Das Unternehmen hat mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbe-werbs bezwecken oder bewirken.
- Das Unternehmen hat nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge ge-führt.
Alternativ ist zu erklären, welche fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB für das Unternehmen vor-liegen. Zudem ist eine Schilderung erforderlich, warum die angegebenen fakultativen Ausschlussgründe nicht zum Ausschluss vom Verfahren führen sollen.
3. Darüber hinaus besteht bei Vorliegen von Ausschlussgründen die Möglichkeit, die Maßnahmen zur Selbstreinigung (Ausgleich des finanziellen Schadens + Mitwirkung bei der umfassenden Aufklärung + konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen) zu erörtern.
Angebote von Unternehmen für die Ausschlussgründe vorliegen können bzw. müssen von der Wertung ausgeschlossen werden.
Berufsgenossenschaft, Jahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags, Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe
• Berufsgenossenschaft
Jedes Unternehmen ist bei der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Es ist zu bestätigen, dass das Unternehmen Mitglied der Berufsgenossenschaft ist. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist auf gesondertes Verlagen der VS eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.
• Jahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags
Die Umsätze lassen Rückschlüsse auf die vorhandene Stellung des Bieters am Markt zu. Es ist der Jahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Ökostrom) für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen) anzugeben, sofern die entsprechenden Angaben verfügbar sind. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist auf gesondertes Verlagen der VS eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse/Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen.
• Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe
Der spätere Auftragnehmer haftet für alle von ihm oder seinen Bediensteten zu vertretenden Schäden, die bei der Erfüllung oder anlässlich der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden. Diese Haftung bezieht sich auch auf Schäden, die sich aus strafbaren Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten des Personals ergeben. Von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei der Ausführung oder anlässlich der Ausführung der vertraglichen Arbeiten Schaden erleiden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber freizustellen. Zur De-ckung etwaiger Ansprüche wird für den Fall des Zuschlags während der gesamten Vertragslaufzeit eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden in Höhe von mindestens 2.000.000 €, für Sachschäden in Höhe von 1.000.000 € und für sonstige Schäden (Vermögensschäden) in Höhe von mindestens 50.000 € pro Schadenfall verlangt. Die Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung hat beim Einsatz von Unterauftragnehmer auch Ansprüche aus Auswahlverschulden abzudecken. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die vorstehend genannten Beträge begrenzt. Dies gilt nicht (d.h. der Auftragnehmer haftet unbegrenzt), soweit er oder einer seiner Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Es ist unter Angabe der Versicherungssummen zu erklären, dass eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden und für sonstige Schäden (Vermögensschäden) in der erforderlichen Höhe besteht bzw. abgeschlossen wird. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist auf gesondertes Verlagen der VS eine Zusicherung der Versicherung zu übersenden. Falls der Zuschlag auf das Angebot erteilt wird, ist unverzüglich nach Auftragserteilung unaufgefordert ein entsprechender Versicherungsnachweis zu übermitteln.
geeignete, vergleichbare Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Beschäftigtenzahl, Zahl der Führungskräfte
• geeignete, vergleichbare Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Es werden in den letzten höchstens drei Jahren (Stichtag ist der Ablauf der Angebotsfrist) mindestens drei geeignete Referenzen verlangt. Die Referenzen haben sich auf Leistungen zu beziehen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in einem gewissen Rahmen vergleichbar sind. Vergleichbar ist ein Referenzprojekt, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang nahekommen oder ähneln und somit einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- Leistung: 100 % Ökostrom aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis
- Stromlieferungsvolumen: pro Jahr (Mittelwert auf die Gesamtlaufzeit betrachtet) mindestens 500.000 kWh für Los 1 und mindestens 250.000 für Los 2
- Laufzeit: mindestens 24 Monate und bei Ablauf der Angebotsfrist mindestens seit einem Jahr laufend bzw. bereits abgeschlossen
Der AG behält sich vor, die Richtigkeit der eingereichten Referenzen zu prüfen und bei den Referenzgebern Erkundigungen hierüber anzustellen. Sollten Referenzgeber keine positive Bewertung der Referenzleistung abgeben, wird die Referenz nicht berücksichtigt. Stellt der Referenzgeber dar, dass der Auftragnehmer eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung der Leistung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, trifft der AG, in der Regel nach Anhörung des Bieters, eine Prognoseentscheidung und entscheidet schließlich im Ermessen, ob der Bieter vom Verfahren ausgeschlossen wird. Ein Nachbessern von schlechten Referenzen ist nicht möglich, d.h. schlechte Referenzen können nicht durch Nachreichung besserer Referenzen ersetzt werden. Die Referenzen sind in die dafür vorgesehene Liste einzutragen. Die Liste kann auf einer zusätzlichen Seite erweitert werden.
• Beschäftigtenzahl, Zahl der Führungskräfte
Es ist die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Bewerbers/Bieters und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahre anzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.