ArbIS Rahmenvertrag 2023
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebern
NUTS-Code: DE26 Unterfranken
Postleitzahl: 96106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lbd.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
ArbIS Rahmenvertrag 2023
ArbIS Rahmenvertrag für die kontinuierliche Weiterentwicklung der Systemsoftware und für die technische Beratung. Bei der zu erbringenden Leistung handelt es sich um Software-Anpassungen und Software-Weiterentwicklungen an dem bestehenden Programm ArbIS.
ArbIS Rahmenvertrag für die kontinuierliche Weiterentwicklung der Systemsoftware und für die technische Beratung. Bei der zu erbringenden Leistung handelt es sich um Software-Anpassungen und Software-Weiterentwicklungen an dem bestehenden Programm ArbIS.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Leistungen sind nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b sowie Abs. 6 VgV durch Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an die EBP Deutschland GmbH zu vergeben, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
ArbIS weist Besonderheiten auf, die nur von EBP Deutschland GmbH geleistet werden können, es mithin für einen anderen Wirtschaftsteilnehmer technisch unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen, insbesondere was das Know-How sowie die vollumfängliche Kenntnis der eingesetzten Software betrifft. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu Verfügbarkeits- und Knowhow-Verlusten, Kompatibilitätsproblemen, zu einem unkalkulierbaren Umstellungsaufwand und zu einem doppelten Pflegeaufwand führen, welche mit den Anforderungen für den Betrieb und die Anwendung von ArbIS nicht vereinbar sind. Ferner können durch die Beauftragung von EBP Deutschland GmbH Risiken aus Fehlfunktionen abgewendet und ein zwingend notwendiger störungsfreier Betrieb gewährleistet werden. Auch kann der mit der Beschaffung verfolgte Zweck mangels vernünftiger Alternative oder Ersatzlösung nicht anderweitig erreicht werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ArbIS Rahmenvertrag 2023
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Nach § 160 GWB gilt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 135 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung nach § 135 Absatz 3 GWB.