Umzug Nephrologie München Klinik-HKLS 2 Referenznummer der Bekanntmachung: MüK_Nephrologie_HKLS_2
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80337
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.muenchen-klinik.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Umzug Nephrologie München Klinik-HKLS 2
Gegenstand des Auftrags ist die stufenweise Erbringung von Fachplanungsleistungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung gem. §§ 53 ff. HOAI hinsichtlich der Anlagengruppen 1, 2, 3 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 HOAI, hierbei Leistungsphasen 1 bis 9 und Besonderer Leistungen gem. Anlage 15 HOAI zur Realisierung des Umzugs der Nephrologie der München Klinik Harlaching in die München Klinik Neuperlach.
Der Leistungsgegenstand umfasst das Leistungsbild Technische Ausrüstung HKLS (§§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI, Anlagengruppen 1, 2, 3 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 HOAI).
Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gem. Anlage 15 Nummer 15.1 HOAI verpflichtet. Der Auftraggeber übernimmt die Grundleistungen gem. Anlage 15 Nummer 15.1 HOAI, LPH 6, lit. f) und LPH 7, lit. a) und f) selbst. Alle nicht vom Auftraggeber übernommenen Leistungen sind ebenfalls vom Auftragnehmer zu erbringen.
Der Auftraggeber beabsichtigt, sofern das Projekt realisiert wird, den ausgewählten Bieter mit den vorgenannten Ingenieurleistungen nach §§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI, Anlagengruppen 1, 2, 3 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 HOAI stufenweise zu beauftragen. Mit Vertragsschluss werden zunächst nur die LPH 1 und 2 einschließlich Erstellung einer Kostenschätzung nach DIN 276 beauftragt. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung mit weiteren Leistungsphasen, Gebäudeteilen bzw. Gebäuden sowie Gesamtbeauftragung, besteht nicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind abzugeben:
1.) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 Abs. 1-3 GWB
2.) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 Abs. 4 GWB
3.) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB
4.) Eigenerklärung zu weiteren Ausschlussgründen
5.) Eigenerklärung Sanktionspaket Russland
Mit dem Angebot sind abzugeben:
1.) Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Bieters
1. mit einer Deckungssumme je Schadensfall von mindestens EUR 5.000.000,00 für Personenschäden und
2. mit einer Deckungssumme je Schadensfall von mindestens EUR 3.000.000,00 für sonstige Schäden (Sachschäden und Vermögensschäden),
3. wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssummen pro Kalenderjahr betragen muss,
bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen.
Im Falle von geringeren Deckungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend unter Ziffer 1 bis 3 genannt, ist eine Eigenerklärung des Bieters einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehende Anforderungen unter Ziffer 1 bis 3 angepasst werden wird.
Bei Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Eigenerklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
2.) Eigenerklärung über den durchschnittlichen Umsatz für vergleichbare Leistungen (Fachplanung Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2 und 3 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 HOAI gemäß §§ 53 ff. HOAI i.V.m. Anlage 15 bzw. gem. den jeweiligen Bestimmungen der vorherigen Fassungen der HOAI) des Bieters in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren (2020-2022), in EUR netto.
Bei einer Bietergemeinschaft sind die jeweiligen durchschnittlichen Umsätze für vergleichbare Leistungen (Fachplanung Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2 und 3 gem. § 53 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 HOAI gemäß §§ 53 ff. HOAI i.V.m. Anlage 15 bzw. gem. den jeweiligen Bestimmungen der vorherigen Fassungen der HOAI) der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summe ist je Geschäftsjahr anzugeben.
Mindestanforderung ist ein durchschnittlicher Umsatz für vergleichbare Leistungen (Fachplanung Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1, 2 und 3 gem. § 53 Abs. 2, Nrn. 1, 2, 3 HOAI gemäß §§ 53 ff. HOAI i.V.m. Anlage 15 bzw. gem. den jeweiligen Bestimmungen der vorherigen Fassungen der HOAI) des Bieters in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren (2020-2022) von jeweils EUR 100.000,00 netto.
siehe oben.
Mit dem Angebot sind abzugeben:
1.) Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten (angestellte Mitarbeiter) und der Führungskräfte (Inhaber, geschäftsführende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände) des Bieters jeweils in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren (2020-2022) ersichtlich ist.
Mindestanforderung ist eine durchschnittliche Zahl der Beschäftigten (angestellte Mitarbeiter) und der Führungskräfte (Inhaber, geschäftsführende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände) des Bieters (Dipl.-Ing., Bachelor oder Master Bauingenieurwesen) von 2 jeweils in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren (2020-2022).
Bei einer Bietergemeinschaft sind je Jahr die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten jedes Mitglieds der Bietergemeinschaft zu addieren; entsprechendes gilt für die durchschnittliche Zahl der Führungskräfte jedes Mitglieds der Bietergemeinschaft je Jahr.
2.) Eigenerklärung über mindestens eine (1) bis maximal drei (3) geeignete Referenzen (Mindestanforderung) des Bieters/des Mitglieds oder der Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Angabe:
- bei Bietergemeinschaften: des Namens des Unternehmens, das das Referenzprojekt durchgeführt hat,
- der Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt,
- der Projektbezeichnung,
- der Projektbeschreibung inkl. Beschreibung der beauftragten und erbrachten Leistungen des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft,
- des Auftragswerts dieser beauftragten und erbrachten Leistungen,
- des Zeitraums der Leistungserbringung dieser beauftragten und erbrachten Leistungen,
- des Namens und der Anschrift des Auftraggebers des Referenzprojektes (nicht eines externen Dritten) und Name des Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Eine Referenz gilt als geeignet, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. Es handelt es sich um ein Referenzprojekt über Leistungen der Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlagengruppen 1, 2, 3 gem. § 53 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 HOAI) gemäß §§ 53 ff. HOAI i.V.m. Anlage 15 bzw. gem. den jeweiligen Bestimmungen der vorherigen Fassungen der HOAI für den Umbau von Gebäuden;
2. Fertigstellung der Leistungsphase 8 des Referenzprojekts des Bieters im Zeitraum von 2018 bis zum Fristablauf zur Abgabe der Angebote (mit dem Referenzprojekt kann vor 2018 begonnen worden sein);
3. Das Referenzobjekt hat eine vergleichbare Größe (mind. 100 m² BGF);
4. Dem Bieter/ Mitglied der Bietergemeinschaft im Referenzprojekt beauftragte und von ihm selbst vollständig erbrachte Leistungsphasen der Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlagengruppen 1, 2, 3 gem. § 53 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 HOAI) gemäß §§ 53 ff. HOAI i.V.m. Anlage 15 bzw. gem. den jeweiligen Bestimmungen der vorherigen Fassungen der HOAI: Leistungsphasen 3 bis 8;
5. Gültig für mindestens 1 der 3 Referenzprojekte: die referenzgegenständlichen Leistungen betrafen einen Umbau im laufenden Betrieb;
Bei Bietergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welches Referenzprojekt welchem Mitglied der Bietergemeinschaft zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllende Referenzprojekte der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet.
Es werden nur die vom Bieter im Formblatt Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung (Anlage AV_2) an vorgegebener Stelle jeweils genannten Referenzprojekte berücksichtigt. Je Referenz ist ein zusätzliches Projektblatt (max. 1 DIN-A-4-Seite) mit Darstellung des Referenzprojektes gestattet, das ebenfalls berücksichtigt wird. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus Referenzprojekte benannt werden (z. B. auch in allgemeinen Bürobroschüren, Referenzlisten o. ä.), werden diese nicht berücksichtigt.
Auf die weiteren an die Referenzen gestellten Anforderungen und der geforderten Form der Referenzangaben wird auf die Angaben im Formblatt Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung (Anlage AV_2) verwiesen.
Die Nichterfüllung der Mindestanforderung führt zum Ausschluss des Angebotes.
siehe oben.
Der benannte Projektleiter und der benannte stellvertretende Projektleiter müssen jeweils über die berufliche Qualifikation eines abgeschlossenen Fachhochschul- oder Hochschulstudiums (Dipl.-Ing., Master oder Bachelor im Bereich Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen, Versorgungstechnik, o.Ä.) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der vorgenannten Bereiche (Meister Sanitär/Heizung o.Ä.) verfügen.
Mindestanforderung ist die für die Vertragsdurchführung verbindliche namentliche Benennung des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters. Der benannte Projektleiter und der benannte stellvertretende Projektleiter müssen im Auftragsfall in der Auftragsdurchführung zwingend zum Einsatz kommen und die Aufgaben der Projektleitung übernehmen.
Ein Wechsel des benannten Projektleiters und des benannten stellvertretenden Projektleiters ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig.
Der benannte Projektleiter und der benannte stellvertretende Projektleiter müssen zudem jeweils über die berufliche Qualifikation eines abgeschlossenen Fachhochschul- oder Hochschulstudiums (Dipl.-Ing., Master oder Bachelor im Bereich Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen, Versorgungstechnik, o.Ä.) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der vorgenannten Bereiche (Meister Sanitär/Heizung o.Ä.) verfügen.
Die berufliche Qualifikation des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters sind Mindestanforderungen an den Projektleiter und den stellvertretenden Projektleiter, bei deren Nichterfüllung der Ausschluss des Angebots erfolgt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist,
- dass jedes Mitglied im Auftragsfall der Arbeitsgemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen wird,
- dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bietergemeinschaften sind einzuhalten.
Die Bietergemeinschaften haben für diese Erklärung das als Anlage AV_3 beigefügte Formblatt "Bietergemeinschaftserklärung" zu verwenden und dieses Formblatt mit ihrem Angebot ausgefüllt einzureichen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9P6XNC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.