Beschaffung einer Software für eine mobile Patientenakte
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
NUTS-Code: DE251 Ansbach, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bezirkskliniken-mfr.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Software für eine mobile Patientenakte
Die Bezirkskliniken Mittelfranken planen im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) für die Digitalisierung von Krankenhäusern für den Fördertatbestand 3 die Einführung einer strukturierten elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen im Krankenhaus. Das übergeordnete Ziel ist, die Verfügbarkeit der Pflege- und Behandlungsdokumentation zu erhöhen und die dafür eingesetzten Zeitaufwände zu reduzieren, um so eine Steigerung der Behandlungsqualität und eine Optimierung des Behandlungsprozesses zu erzielen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigten die Bezirkskliniken Mittelfranken die Beschaffung einer Software für eine mobile Patientenakte.
Im Rahmen der Digitalisierungsstrategie der BM, bei der ein hohes Maß an Standardisierung angestrebt wird, wollen die BM in diesem Zusammenhang eine Therapieplanungssoftware zum Einsatz bringen. Mit der guten Anbindung an das bereits bestehende KI-System ORBIS von Dedalus und der in Echtzeit zurückgespiegelten Termine in das Terminbuch ist die Interoperabilität zwischen bereits bestehenden Systemen gegeben. Mit der zusätzlich einfachen Handhabung bildet es eine solide und allumfängliche Plattform zur Erfüllung der Anforderungen des dritten Fördertatbestandes.
Vor diesem Hintergrund avisiert die Auftraggeberin, die Software ORBIS Mobile Foundation der Dedalus Healthcare GmbH als Teilleistung innerhalb des Fördertatbestandes 3 zu beschaffen. Hierbei besteht seitens der Auftraggeberin folgende Zielstellung:
- Erfüllung aller vom Gesetzgeber geforderten MUSS-Kriterien;
- Die Pflege- und Behandlungsdokumentation soll sich nahtlos in eine existierende KIS-Umgebung integrieren.
- Die geforderte Integrationstiefe soll allen am Behandlungsprozess Beteiligten ein unterbrechungsfreies Arbeiten ermöglichen, sodass ein nahtloser Informationsaustausch zwischen allen Behandlungsgruppen möglich ist.
- Synchronisation des Patientenkontext in allen Funktionspaketen/Modulen.
- Die Fieberkurve als Dreh- und Angelpunkt im Behandlungskontext ermöglicht allen am Behandlungsprozess Beteiligen einen übergreifenden Blick aus allen wesentlichen Behandlungsergebnissen, wie Medikationsverordnung und -gabe, Vitalwerte, Pflegemaßnahmen, Anordnungen, Blutbild, Visitendokumentation, Zu- und Ableitungen, Schmerzen, Termine, Verlaufsdokumentation und pflegerische Einschätzung.
- Die Informationen zum Patienten sind mobil wie auf einer klassischen Desktop Applikation identisch und ohne Latenzzeiten verfügbar. Es muss ein einzelner und einheitlicher Prozess über verschiedene Devices (Formfaktoren) möglich sein, um eine erhöhte Patientensicherheit und einfache Anwenderbedienbarkeit zu gewährleisten. Für den Behandlungsprozess müssen mindestens Werteerfassung, Anordnungen, Medikationsanordnung und -gabe, Wundfotografie, Visiten- und Verlaufsdokumentation mobil via App dokumentierbar sein. In der mobilen Anwendung / App erfasste Daten werden unmittelbar im KIS gespeichert.
- Die Fieberkurve, Pflege- und Behandlungsdokumentation und mobile Anwendung ist als Modul in einer einheitlichen Datenbank integriert, um die Administrationsaufwände und Kosten im Betrieb zu reduzieren.
- Sicherer und wirtschaftlicher Betrieb der Anwendung. Im Behandlungs- und Patientenkontext müssen Schnittstellenverluste vermieden werden, um größtmögliche Patientensicherheit zu gewährleisten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) i. V. m. Abs. 6 VgV kann ein Auftrag ohne vorherigen Wettbewerb vergeben werden, wenn aus techn. Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Dies ist hier der Fall: Technische Gründe können auch zurückzuführen sein auf konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, die erfüllt sein müssen, um das Funktionieren der zu beschaffenden Leistungen zu gewährleisten (Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU; OLG Celle, Beschl. v. 09.11.2021 - 13 Verg 9/21; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, § 14 VgV Rn. 62). Bei der zu beschaffenden Software handelt es sich um ein Subsystem des bereits implementierten KIS. Jenes KIS wurde seinerzeit von der Dedalus Healthcare GmbH beschafft und wird an sämtlichen Standorten der Auftraggeberin umfassend in den klinischen Bereichen eingesetzt. Dies bedeutet, alle Zusatzfunktionen müssen über proprietäre Schnittstellen direkt mit ORBIS kommunizieren. Die Schnittstellen müssen bi-direktional funktionieren, damit ORBIS Aufrufe starten und Daten einblenden kann, Informationen übertragen werden und auch aus den Funktionen heraus wieder in ORBIS automatisiert gespeichert werden. Ebenso müssen alle Daten in den verschiedenen Systemen über das ORBIS-System integriert archiviert werden. Eine Anbindung über externe Schnittstellen ist nicht möglich, da die hohen Sicherheitsanforderungen Datenschutz / Versorgungssicherheit nicht über Standard-Protokolle abgedeckt werden können, weil hier die Systeme nicht innerhalb eines Verarbeitungsvorgang kommunizieren, sondern immer nur über definierte Start- und Endpunkte. Die angestrebte Integrationstiefe ist im Bereich der Pflege- und Behandlungsdokumentation mit der Fieberkurve und der Medikation, die in alle Prozesseschritte der Behandlung (von Aufnahme bis Entlassung) und alle Fachbereiche eingreift, besonders wichtig und eine notwendige Voraussetzung für den sicheren Betrieb einer IT-Unterstützung im Sinne der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) sowie zur Sicherstellung des Zugriffs auf korrekte, arzneimittelbezogene Daten eines Patienten über den Gesamtprozess. Sämtliche Funktionen müssen den Prüfkriterien des Hauptsystems unterworfen werden und entsprechende Zertifizierungen für die Funktionsweise von ORBIS vorweisen können. Dies gilt nicht nur für die Erstanbindung, sondern vielmehr für alle Updates und für alle Änderungen im Fehlerfall. Nicht zertifizierte Änderungen können dazu führen, dass der Status Medizinprodukt des Gesamtsystems ORBIS nicht aufrechterhalten wird, was wesentliche Risiken in der Patientensicherheit und auch in der Haftung bedeutet. Über die standardisierten Schnittstellen ist es nicht möglich, ein Fremdsystem so anzubinden, dass die Daten syntaktisch und semantisch interoperabel austauschen können. Eine vergleichbare Integrationstiefe eines Drittsystems ist damit nicht möglich. Nach alledem ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden. Zudem greift vorliegend das Korrektiv des § 14 Abs. 6 VgV nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist die Ausnahme des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV nur dann anwendbar, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Die Auftraggeberin hat im Vorfeld der Festlegung des Beschaffungsbedarfes eine Markterkundung durchgeführt. Im Ergebnis war zu konstatieren, dass keine anderweitigen Subsysteme in dem hiesigen Bereich in das derzeit bestehende KIS-System integriert werden können.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung einer Software für eine mobile Patientenakte
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70499
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) ausgewiesene Betrag ist ein fiktiver Wert. Eine Veröffentlichung der tatsächlichen Beträge würde gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden.
Demnach ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet die tatsächlichen Beträge zu veröffentlichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 GWB).
I). Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
II). Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gelten ergänzend die Fristen aus § 135 Abs. 3 GWB:
III). Gemäß § 135 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn (1.) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, (2.) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und (3.) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung aufgeführte Beschaffungsmaßnahme aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information mit dem Unternehmen Dedalus HealthCare GmbH abzuschließen.