Persönliche Schutzausrüstung (PSA) - Rahmenvereinbarung - Wetterschutz-Jacken, Wetterschutz-Hosen, Einwegbekleidung Referenznummer der Bekanntmachung: 2023RF000003
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 094-288870)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84030
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.fueak.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) - Rahmenvereinbarung - Wetterschutz-Jacken, Wetterschutz-Hosen, Einwegbekleidung
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Auftraggeber), beabsichtigt auf der Basis dieser Vertragsunterlagen den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Arbeitsschutzbekleidung und sonstigem Zubehör für das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und seinen nachgelagerten Behörden mit einem Lieferanten (Auftragnehmer).
Inhalt dieser Ausschreibung ist die geplante Auftragsvergabe für die Fachlose Landwirtschaft und Einwegbekleidung. Der weitere Bedarf an Forstschutzbekleidung, Hand- Kopf- und Körperschutz und Warn- und Wetterschutzjacken wird als Teil der Rahmenvereinbarung PSA in einer gesonderten Ausschreibung veröffentlicht.
Die Rahmenvereinbarung soll für einen Zeitraum von 2 Jahren, mit einer einmaligen Verlängerungsoption von 2 Jahren (somit mögliche Gesamtlaufzeit 4 Jahre) geschlossen werden. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot für das Los Landwirtschaft nach der Freien Verhältniswahl Preis/Leistung (40% Preis; 60%) und für das Los Einwegbekleidung nach reiner Preiswertung.
Die Leistungspunkte ergeben sich aus der Bewertung einer Teststellung an der LfL in Freising. Die Teststellung findet
voraussichtlich vom 17.07. - 28.07.2023 statt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/4155b8ee-ec9c-413f-b973-85ffa2de36b3
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/87307882-6cec-4b54-9d70-cac8bd5368cb
1) Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, §160 Abs. 3 S. 1 GWB, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
oder
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2) Eine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Der Eintrag in der EU-Bekanntmachung unter VI.4.3. "Einlegung von Rechtsbehelfen" wurde durch die genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ergänzt. An den Ausschreibungsunterlagen wurde keine Änderungen vorgenommen.