H83 Grundschule Dachau Ost, E-301 Abbrucharbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/047
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dachau
NUTS-Code: DE217 Dachau
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dachau.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.staatsanzeiger-eservices.de
Abschnitt II: Gegenstand
H83 Grundschule Dachau Ost, E-301 Abbrucharbeiten
Die Grundschule Dachau Ost wird erweitert und umgebaut. Zunächst werden drei Gebäudeteile rückgebaut. An deren Stelle wird ein
viergeschossiger Schulerweiterungsbau errichtet. Nach Fertigstellung des Erweiterungsbaus werden die verbleibenden Bestandsgebäude
umgebaut und mit einem eingeschossigen Gebäude verbunden.
Dachau, Anton Günther-Straße 3
Ausführung der Teilabbruch- und Rückbauarbeiten an der Grundschule Dachau Ost einschließlich Entsorgung bestehend aus:
- Rückbau des eingeschossigen Anbaus Wohnung Hausmeister und Heizzentrale
mit ca. 1.100m³ Rauminhalt und ca. 270m² Grundfläche
- Rückbau des eingeschossigen Verbindungsbaus Lehrerräume und Verwaltung
mit ca. 1.600m³ Rauminhalt und ca. 400m² Grundfläche
- Rückbau des zweigeschossigen Erweiterungsbaus mit Fahrradhalle, Nebenräume und 3 Klassenräumen
mit ca. 2.250m³ Rauminhalt und ca. 300m² Grundfläche
Ausführung von Rückbau- und Erdarbeiten in den Ferienanlagen bestehend aus:
- Rückbau von Mauern, Leistensteinen, Pflasterbelägen, Spielgeräte und sonstige Einbauten in Freianlagen
- Rodung von ca. 20 St. Wurzelstöcken mit Stammumfang bis ca. 250cm
- ca. 1.500m³ Oberboden abfahren
Abschnitt IV: Verfahren
Verkürzung der Frist nach Vorinformation gemäß §10a EU Abs. 2 VOB/A
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unterhaching
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82008
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach dem Vierten Teil des GWB sowie insbesondere den dort geregelten Fristen für deren
Geltendmachung, insbesondere den nachfolgend zitierten Bestimmungen.
Die Vergabe ist hier bereits durch Vertragsschluss beendet. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht mehr zum Gegenstand eines
Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. Die Unwirksamkeit eines Vertrages kann nur durch Einleitung eines Nachprüfungsverfahren nach den
Bestimmungen des § 135 Abs. 2 GWB geltend gemacht werden.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet wie folgt:
„Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht
bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 135 GWB lautet wie folgt:
Unwirksamkeit:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt
gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den
Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dachau
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.dachau.de