Stadt Gunzenhausen: Ergänzungsbeschaffung von Apple-Geräten samt Zubehör Referenznummer der Bekanntmachung: MaBu-2023-0020
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gunzenhausen
NUTS-Code: DE25C Weißenburg-Gunzenhausen
Postleitzahl: 91710
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gunzenhausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Gunzenhausen: Ergänzungsbeschaffung von Apple-Geräten samt Zubehör
Die Stadt Gunzenhausen plant die zu bereits vorhandener IT-Ausstattung ergänzende Beschaffung weiterer Geräte des Herstellers "Apple" samt Zubehör für Schulen in Sachaufwandsträgerschaft der Stadt.
Es handelt sich um eine produktspezifische Beschaffung, da Geräte des betreffenden Herstellers in den betreffenden Schulen bereits im Einsatz sind und die IT-Infrastruktur entsprechend auf diese Produkte hin ausgerichtet ist. Im Bereich der IT legitimiert insbesondere die Notwendigkeit, eine vorhandene IT-Struktur zu nutzen und weiterzuentwickeln, die Festlegung auf bestimmte Produkte; so hier. Die Vermeidung von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen ist im Interesse der Systemsicherheit ein legitimes Ziel (vgl. u. a. OLG Branden-burg, Beschl. v. 08.07.2021 - 19 Verg 2/21).
Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "Leistungsbeschreibung_Gunzenhausen_Ergänzungsbeschaffung_Apple".
Siehe Vergabeunterlagen.
Die Stadt Gunzenhausen plant die zu bereits vorhandener IT-Ausstattung ergänzende Beschaffung weiterer Geräte des Herstellers "Apple" samt Zubehör für Schulen in Sachaufwandsträgerschaft der Stadt.
Es handelt sich um eine produktspezifische Beschaffung, da Geräte des betreffenden Herstellers in den betreffenden Schulen bereits im Einsatz sind und die IT-Infrastruktur entsprechend auf diese Produkte hin ausgerichtet ist. Im Bereich der IT legitimiert insbesondere die Notwendigkeit, eine vorhandene IT-Struktur zu nutzen und weiterzuentwickeln, die Festlegung auf bestimmte Produkte; so hier. Die Vermeidung von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen ist im Interesse der Systemsicherheit ein legitimes Ziel (vgl. u. a. OLG Branden-burg, Beschl. v. 08.07.2021 - 19 Verg 2/21).
Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "Leistungsbeschreibung_Gunzenhausen_Ergänzungsbeschaffung_Apple".
Es handelt sich um eine produktspezifische Beschaffung, da Geräte des betreffenden Herstellers in den betreffenden Schulen bereits im Einsatz sind und die IT-Infrastruktur entsprechend auf diese Produkte hin ausgerichtet ist. Im Bereich der IT legitimiert insbesondere die Notwendigkeit, eine vorhandene IT-Struktur zu nutzen und weiterzuentwickeln, die Festlegung auf bestimmte Produkte; so hier. Die Vermeidung von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen ist im Interesse der Systemsicherheit ein legitimes Ziel (vgl. u. a. OLG Branden-burg, Beschl. v. 08.07.2021 - 19 Verg 2/21).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A.1.1 Eigenerklärungen gem. Abschnitt 4.2 der Bewerbungsbedingungen
Der Bieter bestätigt, dass er alle einschlägigen Eigenerklärungen des Abschnitts 4.2 der Bewerbungsbedingungen ausgefüllt und mindestens in Textform gekennzeichnet mit dem Angebot eingereicht hat.
(Ausschlusskriterium, Antwort "Ja" oder "Nein")"
A.2.1 Jahresumsatz bezogen auf den Auftragsgegenstand
Darstellung der Jahresumsätze der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit es Leistungen betreffen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Es sind die netto Umsätze pro Geschäftsjahr anzugeben. Der netto Umsatz muss im Durchschnitt in diesem Zeitraum mindestens pro Geschäftsjahr entsprechen (Mindestanforderung):
100.000 €
Bei Bietergemeinschaften und beim Einsatz von Unterauftragnehmern werden die Werte für die Wertung addiert.
(Ausschlusskriterium)
Jahresumsatz jeweils getrennt in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mindestens [Betrag gelöscht] Euro netto.
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Siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
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Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.