Verbandshauptsammler - Kanalreinigung und TV-Inspektion
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hof
NUTS-Code: DE244 Hof, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95028
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]17
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hof.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verbandshauptsammler - Kanalreinigung und TV-Inspektion
Der Abwasserverband Saale beabsichtigt die Kanalreinigung und TV-Inspektion des Verbandshauptsammlers von rund 13.900 m im Kanal DN 700 bis DN 100 einschl. aller Schachtbauwerke von Münchberg bis Oberkotzau (ohne Stadtgebiet Schwarzenbach a.d.S.) zu vergeben. Der Sammler quert die Vorflut an mehreren Stellen. Er verläuft als Freispiegelleitung durch zum Teil nur schwierig zu befahrende Weideflächen (Sumpfwiesen) und durch privat und gewerblich genutzte Flächen. Für die TV-Inspektion ist eine künstliche Wasserhaltung zu errichten.
Stadt Münchberg – Außengebiet
Stadt Schwarzenbach / Saale – Gem. Seulbitz
Stadt Schwarzenbach / Saale – Gem. Förbau
Markt Oberkotzau - Gem. Fattigau
Reinigung und Inspektion von Münchberg bis Oberkotzau (ohne Stadtgebiet Schwarzenbach a.d.S.)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Ausschreibungsunterlagen.
Zur Vertragserfüllung werden Sicherheitsleistungen in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme verlangt.
Abschnitt IV: Verfahren
Stadt Hof
Bürgerzentrum
Karolinenstraße 40
95028 Hof
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 (Einleitung, Antrag) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]