Beschaffung eines OP-Roboters
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines OP-Roboters
Beschaffung eines zweiten Da-Vinci-OP-Roboters zur Kapazitätserweiterung der robotergestützten Eingriffe am Universitätsklinikum Würzburg.
Beschaffung eines zweiten Da-Vinci-OP-Roboters zur Kapazitätserweiterung der robotergestützten Eingriffe in den Bereichen Urologie, Allgemeinchirurgie und Frauenklinik des Universitätsklinikums Würzburg.
Die robotisch-gestützte Chirurgie (Robotik) stellt die konsequente Weiterentwicklung der konventionellen Laparoskopie dar und erweitert somit das Feld der minimal-invasiven Chirurgie.
Zusätzlich soll das zweite System mit einer Lehrkonsole ausgestattet werden, welche die Aus- und Weiterbildung von WeiterbildungsassistentenInnen und FachärztenInnen der jeweiligen chirurgischen Fachdisziplinen in der minimal-invasiven (Roboter-assistierten) Chirurgie und die Beantwortung von wissenschaftlichen Fragestellungen ermöglicht.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Nach Darlegung der Medizintechnik und des Einkaufs in Abstimmung mit Prof. Germer und Dr. Flemming, handelt es sich um gleiche Alleinstellungen, die bereits für das Erstgerät bestanden. Alleinstellungen wurden mit dem Hersteller diskutiert und bestätigt. Es wurden somit die Argumente nochmal aktuell geprüft, bewertet und per Mail durch den Einkauf nach Abstimmung mit der Medizintechnik bestätigt. Der dort definierte Bedarf wurde auch mit dem Wettbewerbsfeld abgeglichen. Das Gerät mit den benötigten und gewünschten Features wird nur von Fa. Intuitive Surgical zu beziehen sein. Ein Wettbewerb ist nicht gegeben.
Demzufolge ist nach §14 Abs. 4 Satz 2b) VgV die technische Leistungserbringung im Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zu beschaffen.
Marktanalyse wurde vom Fachbereich durchgeführt und die Alleinstellung, sowie die Kompatibilität bestätigt.
Wesentliche Alleinstellungsmerkmale des DaVinci-Systems sind:
- Nur DaVinci-OP-Robotern ist die CE-Zertifizierung ganzheitlich für Urologie (UR), Gynäkologie (FK), Allgemeinchirurgie (AC), HNO, Ösophagus Chirurgie, der Thoraxchirurige sowie Teilen der Transoralen-Chirurgie erteilt worden. Der Roboter soll am UKW im „Interdisziplinären Zentrum für Robotische Chirurgie (IZRC)“ zum Einsatz kommen.
- Das zu beschaffende System DaVinci-Xi ist als Einziges optimal geeignet, bei unterschiedlichen interdisziplinären Operationen unterstützend eingesetzt zu werden.
- Das System bietet eine präzise Steuerung der eigens für die jeweiligen Anwendungen entwickelten Instrumente. Nur Intuitive hat für alle angemeldeten Fächer die nötigen Instrumente. Kein anderer Anbieter kann alle angemeldeten Fächer bedienen.
- Darüber hinaus kann das DaVinci-System mit einer Table-Motion-Funktion in Verbindung mit einem eigens für den Einsatz mit dem DaVinci-System konzipierten OP-Tisch ausgestattet werden. Diese Kombination ermöglicht, dass die OP-Tisch-Bewegung synchron zu den Bewegungen der Roboter-Arme erfolgen und damit die Position des Tisches entsprechend den operativen Anforderungen anpasst werden kann. Auf diese Weise können komplexe Eingriffe ohne intraoperative Umsetzung der Trokare und auch ohne Umlagerung des Patienten (Patientensicherheit) durchgeführt werden.
Aufgrund Vollauslastung des 2017 beschafften ersten OP-Roboters seit dem Jahre 2019 soll nun ein zweites, bereits durch die DFG freigegebenes Gerät beschafft werden.
Das DaVinCi-System der Firma Intuitive Surgical erfüllt als einziges Gerät die Vorgabe zur Ausweitung des Leistungsspektrums gem. BV, welches durch vorhandene CE-Zertifizierung ganzheitlich für Urologie, Gynäkologie, Allgemeinchirurgie, HNO, Ösophagus Chirurgie der Thoraxchirurgie, sowie Teilen der Transoralen-Chirurgie interdisziplinär eingesetzt werden kann.
Darüber hinaus wird das DaVinci-System durch seine „Table-Motion-Funktion“, welches komplexe Eingriffe ohne Intraoperative Umsetzung der medizinischen, im Patienten befindlichen Geräte und ohne Umlagerung des Patienten ermöglicht, zur Steigerung der Patientensicherheit beitragen.
Am UKW sind bereits zwei Tische im Einsatz, die mit dieser Funktion kompatibel sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung eines OP-Roboters für das Universitätsklinikum Würzburg
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.