Rahmenvereinbarung für die Durchführung von Tests sowie Unterstützung zur Barrierefreiheit von E-Government-Verfahren Referenznummer der Bekanntmachung: 2023RF000002
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stmelf.bayern.de/
Adresse des Beschafferprofils: http://www.stmelf.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Durchführung von Tests sowie Unterstützung zur Barrierefreiheit von E-Government-Verfahren
Im Rahmen der Ausschreibung wird ein externer Dienstleister gesucht, der das StMELF bei der Sicherstellung der Barrierefreiheit der IT-Systeme des StMELF und seiner nachgeordneten Behörden unterstützt.
Hierfür soll eine Rahmenvereinbarung über zwei Jahre abgeschlossen werden mit der Option zur zweimaligen Verlängerung um je ein weiteres Jahr.
Die Abnahmemenge beträgt maximal 100 Personentage pro Jahr.
Es werden Dienstleistungen benötigt im Bereich der gesetzlich geforderten Sicherstellung der Barrierefreiheit von E-Government-Verfahren, insbesondere die Durchführung von Tests auf Barrierefreiheit einschließlich der Erstellung detaillierter Testberichte, die Sicherstellung der Barrierefreiheit der Apache-Wicket-Komponenten des Digitalisierungsbaukastens Racy10 des StMELF, die Schulung und Beratung der Anwendungsentwicklung und Fachseite sowie die Unterstützung bei der Berücksichtigung der Barrierefreiheit in den Prozessen der Anwendungsentwicklung.
Es werden Dienstleistungen benötigt im Bereich der gesetzlich geforderten Sicherstellung der Barrierefreiheit von E-Government-Verfahren, insbesondere die Durchführung von Tests auf Barrierefreiheit einschließlich der Erstellung detaillierter Testberichte, die Sicherstellung der Barrierefreiheit der Apache-Wicket-Komponenten des Digitalisierungsbaukastens Racy10 des StMELF, die Schulung und Beratung der Anwendungsentwicklung und Fachseite sowie die Unterstützung bei der Berücksichtigung der Barrierefreiheit in den Prozessen der Anwendungsentwicklung.
Die Abnahmemenge beträgt maximal 100 Personentage pro Jahr.
Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um eine weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vorher vom Auftraggeber gekündigt wird. Nach Ablauf von vier Jahren endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Preisanpassungsklausel bei Kostensteigerung (Details siehe Nr. 4.1.4 EVB-IT Dienstvertrag i.V.m. Ziffer 9.5 EVB-IT Dienstleistungs-AGB
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Erklärung des Bieters über den Nettoumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags, bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Für Bietergemeinschaften sind die geforderten Umsätze je Bietermitglied in einer gesonderten Anlage anzugeben. Sofern entsprechende Angaben zum Nettoumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags nicht oder nicht für drei abgeschlossene Geschäftsjahre verfügbar sind, hat der Bieter in dem entsprechenden Feld eine Null einzutragen und ebenfalls in einer gesonderten Anlage anzugeben und zu begründen, warum die Angaben nicht oder nicht in dem geforderten Umfang vorliegen. Die Anlagen sind im Arbeitsschritt "Eigene Anlagen" zum Angebot hochzuladen.
- Eigenerklärung zur Verfügbarkeit eines durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder gleichwertig akkreditiertes Software-Prüflabor
- Eigenerklärung über mindestens zwei geeignete Referenzen über füher ausgeführte Referenzprojekte aus den letzten drei Jahren
- Beabsichtigt ein Bieter, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, muss er zusammen mit seinem Angebot Art und Umfang der druch diese Unterauftragnehmer auszuführenden Leistungen nachfolgend angeben.
Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers innerhalb der vom Auftraggeber hierfür gesetzen Frist ein vom jeweiligen Unterauftragnehmer ausgefülltes und unterzeichnetes Formblatt "Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" und Formblatt "Eigenerklärung" aus den Vertragsbedingungen/Formulare vorzulegen.
- Verfügbarkeit eines durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder gleichwertig akkreditiertes Software-Prüflabor
- Mindestanforderung an die mindestens zwei geeigneten Referenzen zur Dienstleistung sind:
Es sind folgende Angaben anzugeben:
- Bei Bietergemeinschaften: Name des Unternehmens, das die Referenzleistung durchgeführt hat
- Angabe des öffentlichen Empfängers / Behörde (Name/Anschrift des Referenzauftraggebers und Name des Ansprechpartners beim Referenzauftraggeber mit Telefonnummer und e-Mail-Adresse)
- Angabe des Auftragswerts
- Angabe des im Referenzprojekt geleisteten Stundenvolumen
- Angabe des Erbingungszeitraums (Beginn und Ende des Referenzprojekts)
- Beschreibung des Referenzprojekts.
Das Ende des Referenzprojekts darf nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren vor der Frist zur Angebotsabgabe liegen.
Eine Referenz ist geeignet, wenn das Referenzprojekt mit der vorliegenden Leistung vergleichbar ist. Das Referenzprojekt ist vergleichbar, wenn Leistungsgegenstand die Durchführung von Tests auf Barrierefreiheit für öffentliche Stellen oder Behörden im Bereich von Webanwendungen mit komplexen Formularen, einschließlich der Erstellung entsprechender Prüfberichte, war.
Die Geeignetheit der Referenz muss sich aus der Beschreibung des Referenzprojektes ergeben.
Es werden nur die vom Bewerber in den hierfür vorgesehenen Feldern genannten Referenzprojekte berücksichtigt. Je Referenz ist einzusätzliches Projektblatt (max. 1 DIN A4-Seite) mit Darstellung des Referenzprojektes gestattet, das ebenfalls berücksichtigt wird. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus Referenzprojekte benannt werden (z.B. auch in allgemeinen Bürobroschüren, Referenzlisten o.Ä), werden diese nicht berücksichtigt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
01.03.2027
Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§21 Abs. 3 VgV).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1) Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, §160 Abs. 3 S. 1 GWB, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
oder
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2) Eine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union