Flexibler Bedarfsverkehr Nordost (FBNO) im Landkreis Traunstein
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Traunstein
NUTS-Code: DE21M Traunstein
Postleitzahl: 83278
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 861580
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.traunstein.com/
Abschnitt II: Gegenstand
Flexibler Bedarfsverkehr Nordost (FBNO) im Landkreis Traunstein
Erbringung von On-Demand-Verkehrsleistungen im Landkreis Traunstein.
Landkreis Traunstein (Fridolfing, Kirchanschöring, Petting, Taching am See, Tittmoning und Waging am See)
Das Projekt trägt den Arbeitstitel "Flexibler Bedarfsverkehr Nordosten" (FBNO).
Gegenstand der Ausschreibung sind die Bedarfsverkehrsleistungen im haltestellenbezogenen Bedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG in den folgenden sechs Kommunen:
• Fridolfing
• Kirchanschöring
• Petting
• Taching am See
• Tittmoning
• Waging am See
Der Betriebsbeginn der zu vergebenden Leistung ist am 01.10.2023 mit einer Laufzeit von zwei Jahren und einer Verlängerungsoption um weitere zwei Jahre bis zum 30.09.2025 bzw. optional bis zum 30.09.2027.
Die Verkehre in den sechs Gemeinden sind als nicht an einen festen Fahrplan gebundene Bedarfsverkehre (Haltestellenbezogene Bedarfsverkehre) durchzuführen. Mit dem geplanten Bedarfsverkehr wird ein ergänzendes Angebot etabliert, das über das im Nahverkehrsplan zugrunde gelegte Bedienniveau hinaus die „Feinst-Erschließung“ in kleineren Ortschaften und Weilern der oben genannten Gemeinden sicherstellt.
Bei dieser Verkehrsart werden Angebot und Nachfrage mittels GPS-gestützter Software zusammen mit den Bedarfsverkehr-Haltestellen über eine Plattform zusammengeführt. Dazu werden eine Buchungssoftware (App) und eine telefonische Buchungsmöglichkeit für Fahrgäste (ggf. mit Registrierung und Erstellung eines Kundenkontos) und ein Dispositionssystem verwendet.
Ein Fahrtwunsch wird elektronisch (in der Regel via App) oder telefonisch abgesetzt bzw. in der Telefonzentrale aufgegeben. In beiden Fällen vermittelt ein Algorithmus in Echtzeit den angefragten Fahrtwunsch. Fahrtanfragen von Fahrgästen werden gebündelt, wenn sie einen (teilweise) ähnlichen Streckenverlauf haben und/oder beieinanderliegende Start- und/oder Zielorte. Im Gegensatz zum klassischen Taxigewerbe soll dieses Angebot keine Einzelbeförderung zum Ziel haben. Das On-Demand-Fahrzeug fährt die Fahrtaufträge in Echtzeit ab. Die gefahrene Strecke wird anhand der gemeldeten Bedarfe einzeln berechnet. Der Fahrtenverlauf richtet sich somit unter der Maßgabe einer bestmöglichen Bündelung der Fahrtanfragen nach den Fahrtwünschen der Fahrgäste. Die anzusteuernden Ziele und die Route werden dem Fahrpersonal von der Fahrpersonal-App vorgegeben.
Der Fahrgast bucht telefonisch in einer Telefonzentrale oder lädt die im Landkreis Traunstein bereits etablierte Mobilitäts-App „Wohin-Du-Willst" kostenlos im Apple Store oder Google Play Store herunter. In der App geben die Nutzer ihre Start- und Zielhaltestelle ein und wählen die Anzahl der Sitzplätze, die sie buchen möchten und wann sie abfahren bzw. zu welchem Zeitpunkt sie das Ziel erreichen möchten. Nach Bestätigung wird dem Nutzer die nächstmögliche Fahrt und voraussichtliche Ankunftszeit des Shuttles an der Starthaltestelle angezeigt. Parallel zu diesem Vorgang erhält der Shuttlefahrer die Auftragsanfrage per App. Das Fahrpersonal verfügt im Fahrzeug über geeignete Endgeräte inklusive Software, um den digitalen Prozess abzubilden. Das Fahrpersonal erhält bei Annahme der Fahrt Navigationshinweise durch die App, um die gebuchten Fahrgäste abzuholen. Sobald der Fahrer bzw. die Fahrerin die Fahrgäste erreicht haben und diese einsteigen, wird die Bestätigung abgesetzt.
Kunden-App (WDW-App mit Rufbusmodul), Dispositionssystem und Fahrer-App werden durch den AG beigestellt. Durch den AN ist für die Durchführung der FBNO-Leistung ausschließlich diese beigestellte Lösung zu verwenden.
Der AG hat eine einseitige Verlängerungsoption um weitere zwei Jahre, d.h. optional bis zum 30.09.2027. Die Option ist schriftlich bis spätestens zum 01.04.2025 (Eingang beim AN) auszuüben.
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber das Recht Zu-, Ab- und Umbestellungen vorzunehmen. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht zusätzlich ein weiteres Fahrzeug und/oder Fahrrad-Anhänger zu bestellen.
Näheres zum Vorgenannten regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Bieter haben ihrem Angebot einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister (nicht vor dem 06.03.2023 datiert) beizufügen (bei Bietern aus einem anderen Mitgliedsstaat eine gleichwertige aktuelle Bescheinigung des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters mit Übersetzung ins Deutsche; falls keine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht eine formlose Erklärung, weshalb für den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und darüber, wer die vertretungsberechtigten Personen sind). Hierfür ausreichend ist ein Ausdruck aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind.
A) Der Nachweis der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe:
1) keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist.
2) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
3) der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat.
4) der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben.
5) der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben.
6) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat.
7) der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
8) dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
9) dass der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
10) der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens [Betrag gelöscht] EUR belegt worden ist.
11) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens [Betrag gelöscht] EUR belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
12) der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat. (Auflistung wird sogleich unter den Mindeststandards fortgesetzt).
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird.
(Fortsetzung der unter Ziffer III.1.2)) oben begonnenen Auflistung):
13) der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann.
14) der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.
B) Bieter können sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 VgV zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen. Hierzu haben sie nachzuweisen, dass die entsprechenden Kapazitäten dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Soweit sich Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen, ist das Personal des Dritten, das das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1), III.1.2) (Buchstabe A)) und III.1.3) sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen.
Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen sowie der geforderte Auszug aus dem Handelsregister nach den Ziffern III.1.1) und III.1.2) (Buchstabe A)) für jedes sowie die entsprechenden Unterlagen nach Ziffer III.1.3) (Referenzen) für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Soweit nicht für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen vorgelegt werden, hat die Bietergemeinschaft bei der hiesigen Leistung das Personal der die Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bietergemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern für Fahrbetriebsleistungen abzugeben. Beabsichtigt der Bieter bereits bei Angebotsabgabe die Übertragung von Fahrbetriebsleistungen auf konkret benannte Nachunternehmer, sind die Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1), III.1.2) (Buchstabe A)) und III.1.3) auch für die bei Angebotsabgabe vorgesehenen Nachunternehmer zu erbringen.
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV; Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Referenzen des Bieters über vom Bieter in den letzten 3 Jahren erbrachte Personenbeförderungsleistungen.
Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Verkehrsunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Verkehre vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet.
§§ 3 ff. PBZugV.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen (inkl. der Aufforderung zur Angebotsabgabe) sind im Internet unter dem oben unter Ziffer I.3) genannten Link frei zugänglich abrufbar; einer Abforderung bei der Vergabestelle bedarf es somit nicht. Rückfragen der Bieter als auch die Antworten der Vergabestelle werden in anonymisierter Form allen Bewerbern im Internet unter dem vorgenannten Link zur Verfügung gestellt, soweit in den Antworten wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben werden. Die Bieter sind angehalten regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse die aktuellen Bewerberinformationen der Vergabestelle einzusehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche etwaigen Änderungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen ausschließlich im Internet unter dem angegebenen Link veröffentlicht werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).