Beschaffung von Geschwindigkeitsmessanlagen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Amberg
NUTS-Code: DE231 Amberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 92224
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zv-kvs.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Geschwindigkeitsmessanlagen
Der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz benötigt zur Überwachung des fließenden Verkehrs Geschwindigkeitsmessanlagen. Diese müssen mit einem geringen Platzbedarf sowie mit wenig Zubehör einen aktiven Messbetrieb bewerkstelligen können, damit sie flächendeckend im Verbandsgebiet eingesetzt werden können.
Oberpfalz
Mittelfranken
Oberfranken
Niederbayern
Der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz hat die Aufgabe, in seinen Mitgliedskommunen die gefahrenen Geschwindigkeiten im fließenden Verkehr zu überwachen. Das Ziel ist es, dass die angeordneten Höchstgeschwindigkeiten eingehalten werden, um dadurch die Straßen für alle Verkehrsteilnehmer sicherer zu machen. Jeder Unfall, der auf eine überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen ist, ist einer zu viel. Durch das Einhalten der Höchstgeschwindigkeiten reduziert sie auch die Lärmbelästigung für Anwohner. Der ZVKVS ist in 4 Regierungsbezirken an unterschiedlichsten Örtlichkeiten tätig. Um in allen Bereichen unseres Verbandsgebietes die Messstellen bedienen zu können, wird eine Messanlage benötigt, die vielseitig einsetzbar ist. Die Beschaffung der Messanlagen ist dringend notwendig, um in allen unseren Mitgliedskommunen die Verkehrssicherheit herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz muss in 4 Regierungsbezirken an unterschiedlichste Örtlichkeiten die Geschwindigkeit überwachen. Um dies bewerkstelligen zu können und wirtschaftlich zu bleiben, müssen die Geschwindigkeitsmessanlagen vielseitig einsetzbar sein. Es ist wirtschaftlich unmöglich, mehrere Messanlagen in eine Region zu verlagern, um alle Messstellen abzudecken. Die Messanlagen müssen so einsetzbar sein, dass die bestehenden Messörtlichkeiten bedient werden können.
Folgende Anforderung müssen die Messanlagen erfüllen, damit sie beim Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz vollumfänglich eingesetzt werden können:
1. Die Geschwindigkeitsmessanlagen müssen über ein durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenes standardisiertes Messverfahren für die stationäre und mobile Geschwindigkeitsüberwachung verfügen.
2. Die Messsysteme müssen ohne weiteren Schutz- bzw. Zusatzgehäuse mindestens dem Wetterschutzstandard IP65 entsprechen.
3. Jedes Messsystem mit Blitz muss gemeinsam mit nur einem Akkukoffer betrieben werden können.
4. Die Messsysteme müssen über einen flexiblen Messbereich und über einen variablen Fotopunkt verfügen.
5. Die Messsysteme haben eine Zulassung zum Betreiben an einem Masten. Eine entsprechende Zulassung der PTB muss vor der Beauftragung vorgelegt werden können.
6. Die Messsysteme müssen für die Messung bis zu 1,80 m über dem Fahrbahnniveau zugelassen sein. Eine entsprechende Zulassung der PTB muss vor der Beauftragung vorgelegt werden können.
7. Der Akkukoffer, an dem das Messsystem und der Blitz gemeinsam betrieben werden, muss über LI-ION Technologie verfügen.
Die Anforderungen müssen erfüllt werden, damit die Messanlagen im kompletten Verbandsgebiet eingesetzt werden können. Dadurch kann der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz die Mitgliedsgemeinden und die festgelegten Messstellen bedienen und für mehr Verkehrssicherheit auf den Straßen sorgen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65189
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittelung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.