Sanierungsplanung und Sanierung Teil I; Vergabe der Sachverständigen-/ Ingenieurleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2023002203
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neustadt a.d.Waldnaab
NUTS-Code: DE237 Neustadt a. d. Waldnaab
Postleitzahl: 92660
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.neustadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierungsplanung und Sanierung Teil I; Vergabe der Sachverständigen-/ Ingenieurleistungen
Das Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab beabsichtigt die Vergabe von Sachverständigen-/ Ingenieurleistungen zur Planung und Überwachung der Sanierung Teil I des Altstandortes Bleikristallfabrik Hofbauer, Altenstadt a.d.Waldnaab, Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab.
Detaillierte Angaben zu den zu erbringenden Leistungen können der Aufgabenbeschreibung (Formblatt II.22) entnommen werden.
92665 Altenstadt a.d.Waldnaab
Planung und Überwachung der Sanierung Teil I des Altstandortes Bleikristallfabrik Hofbauer, Altenstadt a.d.Waldnaab, Lkr. Neustadt a.d.Waldnaab.
Die Befunde der Detail- und Sanierungsuntersuchungen auf dem Standort der ehemaligen Bleikristallfabrik Hofbauer belegen, dass auf einem Großteil des ehemaligen Betriebsgeländes und darüber hinaus in einem ehemaligen offenen und unbefestigten Graben zur Ableitung betrieblicher Abwässer (Herbstaugraben) erhebliche und mobile Bodenverunreinigungen insbesondere durch die standortspezifischen Parameter Blei, Arsen und Fluorid vorliegen. Hinzu kommen lokale Verunreinigungen z.B. durch Teerkondensate aus der Generatorgaserzeugung sowie durch Mineralöle und LHKW. Erhebliche Verunreinigungen des oberflächennahen Grundwassers sind bereits eingetreten, die qualitative Beeinträchtigung reicht bis in den weiteren Abstrom und das zweite Grundwasserstockwerk, somit sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Bodenschutzrecht in jedem Fall erforderlich.
Die Sanierungsmaßnahmen sollen iterativ in drei Teilschritten umgesetzt werden, um schrittweise die im jeweiligen Status-Quo erforderlichen, geeigneten und angemessenen weiteren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ermitteln und zu betrachten. Der hier angefragte erste Sanierungsabschnitt umfasst die Quellsanierung durch Aushub Hot Spots:
- Sanierungsplanung, -überwachung, -dokumentation
- Rückbau / Teilrückbau von Gebäuden im Bereich der Hot Spots, vorausgehende Gebäudesubstanzerkundung, ca. 2.800 m³ bzw. 5.500 to Bauschutt
- Bodenaushub in 7 Hot Spots im Auffüllungsbereich bis an den Top der Auelehme, ca. 18.600 m³ bzw. 33.500 to, ggf. Bauwasserabreinigung
- Errichtung „Reaktive Zone“ durch Kalkmilchinjektionen an der Aushubbasis mit vorangehendem Feldversuch
- Einbringen von neutralisierenden, adsorbierenden bzw. ausfällenden Materialien zur Verbesserung der Untergrundsituation (derzeitige Planung: Wiederverfüllung mit Kalkschotter)
- Grundwassermonitoring baubegleitend
Der Aushub ist im Ergebnis der Sanierungsuntersuchung im Wesentlichen in der ungesättigten Bodenzone vorgesehen, eine Bauwasserhaltung oder Umspundung ist daher nicht geplant. Da lokal die sanierungsrelevante Auffüllung auch in wassergesättigte Bereiche reichen kann, ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass in einzelnen Aushubsegmenten temporär kontaminiertes Wasser anfällt und abgereinigt werden muss.
Die Maßnahmen der Sanierung Teil I sind zusammenfassend darzustellen und die Empfehlungen für das weitere Vorgehen zu konkretisieren.
Das Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab ist für die bodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen in Ersatzvornahme getreten. Das Vorhaben wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) in die Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben nach § 2 der Durchführungsverordnung (FAG DV-Altlasten) zu Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) aufgenommen.
Die Leistungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen, es sind die jeweils aktuellen Fassungen der einschlägigen Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Vorschriften, DIN-Normen und Merkblätter zu berücksichtigen, u. a.:
- BBodSchG, BBodSchV, BayBodSchG, BayBodSchVwV
- ab 01.08.2023 in Kraft tretende Mantelverordnung
- Merkblatt "Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen – Wirkungspfad Boden-Gewässer" (LfW-Merkblatt Nr. 3.8/1)
- Merkblatt "Probenahme von Boden und Bodenluft bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Gewässer“ - LfU-Merkblatt Nr. 3.8/4
- Merkblatt "Untersuchung von Bodenproben und Eluaten bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Gewässer" (LfU-
Merkblatt Nr. 3.8/5)
- Merkblatt "Entnahme und Untersuchung von Wasserproben bei Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen“ (LfU-Merkblatt Nr. 3.8/6)
- TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“, Bestimmungen der DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ (bisher BGR 128)
- "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)"
- "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)"
- Rechtsgültig eingereichter Bewerberbogen (Formblatt III.6)
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde gem. § 18 BBodSchG für das Sachgebiet 5 "Sanierung" zugelassenen Sachverständigen oder gleichwertiger Nachweis über die Eignung nach Maßgabe des Mitgliedsstaates, in dem der Sachverständige tätig ist
- Nachweis der erforderlichen Zulassung als Untersuchungsstelle gem. § 18 BBodSchG oder als eine Untersuchungsstelle mit gleichwertigem Nachweis über die Eignung nach Maßgabe des Mitgliedsstaates, in dem sich der Sitz der Untersuchungsstelle befindet
- Bei der Bewerbung einer Bewerbergemeinschaft: Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung (Formblatt III.9)
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Angaben auf dem Bewerbungsbogen ausreichend)
Auswahlkriterien:
- Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen sind abweichend von § 46 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 VgV geeignete Referenzen über nach 2017 vom Bewerber erbrachte Dienstleistungen zugelassen. Es werden nur die im Formblatt III.6 und III.10b geforderten Angaben berücksichtigt, damit die Vergleichbarkeit der Referenzleistungen beurteilbar ist.
- Nachweis Sachgebiet 5 "Sanierung"; als vergleichbare Referenzen werden auch Leistungen aus dem Bereich der Sanierungs- und Detailuntersuchung anerkannt (Formblatt III.10b)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach § 42 VgV i.V. mit § 123 GWB durch Eigenerklärung;
b) Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach § 42 VgV i.V. mit § 124 GWB durch Eigenerklärung;
c) Nachweis der fachlichen Befähigung des Bewerbers/der Bewerberin und der Führungskräfte des Unternehmens; handelt es sich bei dem Bewerber um eine juristische
Person, ist eine Kopie des Handelsregisterauszuges einzureichen;
d) Erklärung zur beabsichtigten Weitervergabe von Auftragsanteilen nach § 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV;
e) Bietergemeinschaften werden zugelassen. Rechtsform: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Nachweis gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Mio. EUR für Personenschäden und 1,0 Mio. EUR für sonstige Schäden. Die Ersatzleistung des Versicherers muss mind. das 2-fache der Deckungssummen pro Jahr betragen. Alternativ genügt eine Bestätigung eines Versicherers (nicht Versicherungsmaklers) über eine entsprechende Versicherbarkeit im Auftragsfall.
- Eigenerklärung über geeignete Referenzen im Bereich der Altlastensanierung Sachgebiet 5; Als vergleichbare Referenzen werden auch Leistungen aus dem Bereich der
Sanierungs- und Detailuntersuchung anerkannt
- Zulassung als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG für das Sachgebiet 5 "Sanierung" oder als Sachverständiger mit gleichwertigem Nachweis über die Eignung nach Maßgabe des Mitgliedsstaates
- Zulassung als Untersuchungsstelle gem. § 18 BBodSchG oder als Untersuchungsstelle mit gleichwertigem Nachweis über die Eignung nach Maßgabe des Mitgliedsstaates, in dem sich der Sitz der Untersuchungsstelle befindet
- Nennung des für die Ausführung vorgesehenen Projektteams incl. konkreter Zuordnung der vorgesehenen Einsatzbereiche mit einer Kurzdarstellung der Qualifikation und geeigneter Referenzen über früher erbrachte vergleichbare Leistungen des benannten Personals
- Zur Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplans wird eine entsprechende Qualifikation nach DGUV Regel 101-004 (BGR 128)/TRGS 524 oder ein gleichwertiger Nachweis nach Maßgabe des jeweiligen Mitgliedsstaates vorausgesetzt
- Evtl. vorgesehene Nachunternehmer sind im Angebot zu benennen. Entsprechende Nachweise zur Eignung, Qualifikation und Leistungsfähigkeit der vorgesehenen Nachunternehmer sind dem Teilnahmeantrag beizufügen.
Es werden nur Referenzen berücksichtigt, bei denen die Leistungen nach 2017 beendet wurden.
Die Leistungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen, es sind die jeweils aktuellen Fassungen der einschlägigen Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Vorschriften, DIN-Normen und Merkblätter zu berücksichtigen, u. a.:
- BBodSchG, BBodSchV, BayBodSchG, BayBodSchVwV
- ab 01.08.2023 in Kraft tretende Mantelverordnung
- Merkblatt "Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen – Wirkungspfad Boden-Gewässer" (LfW-Merkblatt Nr. 3.8/1)
- Merkblatt "Probenahme von Boden und Bodenluft bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Gewässer“ - LfU-Merkblatt Nr. 3.8/4
- Merkblatt "Untersuchung von Bodenproben und Eluaten bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Gewässer" (LfU-
Merkblatt Nr. 3.8/5)
- Merkblatt "Entnahme und Untersuchung von Wasserproben bei Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen“ (LfU-Merkblatt Nr. 3.8/6)
- TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“, Bestimmungen der DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ (bisher BGR 128)
- "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)"
- "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)"
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Je Bewerber ist nur eine Bewerbung zulässig. Mehrfachbewerbungen führen zum Ausschluss vom Verfahren. Als Mehrfachbewerbung gelten auch mehrere Bewerbungen von Einzelpersonen innerhalb verschiedener Bewerbergemeinschaften.
b) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger werden insbesondere auf die Möglichkeit der Bildung von Bewerbungsgemeinschaften hingewiesen. Bei Bietergemeinschaften ist der Bewerbungsbogen von jedem Bewerber der Bietergemeinschaft separat auszufüllen.
c) Die Auftraggeberin behält sich vor, den Zuschlag auf das Erstangebot zu erteilen.
d) Die Bewerbungen / Unterlagen sind über die Vergabeplattform vollständig ausgefüllt und elektronisch in Textform unterschrieben einzureichen. Auf postalischem Wege übermittelte Teilnahmeanträge sind nicht zugelassen!
e) Teilnahmeanträge sowie Angebote sind nur dann fristgemäß eingereicht, wenn sie rechtzeitig zur Teilnahmefrist bzw. zur Angebotsfrist auf der Vergabeplattform eingegangen sind. Das entsprechende Risiko tragen die Bewerber. Nicht fristgerecht eingegangene Teilnahmeanträge sowie Angebote werden nicht berücksichtigt und von der Wertung ausgeschlossen. Nicht formgerechte, insbesondere nicht rechtsverbindlich unterschriebene Teilnahmeanträge werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
f) Enthalten die Bekanntmachung oder die Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bewerbers gegen geltendes Recht, so hat der Bewerber dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der Teilnahmefrist über die Vergabeplattform darauf hinzuweisen.
g) Rückfragen während des Teilnahmewettbewerbes sind ausschließlich über die Vergabeplattform zu richten. Der Auftraggeber behält sich zur Gewährleistung eines transparenten, diskriminierungsfreien und zügigen Verfahrens vor, nach Fristablauf eingehende Rückfragen nicht mehr zu beantworten.
h) Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberanzahl auch nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Eignungs- und Auswahlkriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbliebenen Bewerbungen gem. § 75 Satz 6 VgV durch Los getroffen werden.
i) Die Leistungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen, es sind die jeweils aktuellen Fassungen der einschlägigen Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Vorschriften, DIN-Normen und Merkblätter zu berücksichtigen, u. a.:
- BBodSchG, BBodSchV, BayBodSchG, BayBodSchVwV
- ab 01.08.2023 in Kraft tretende Mantelverordnung
- Merkblatt "Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen – Wirkungspfad Boden-Gewässer" (LfW-Merkblatt Nr. 3.8/1)
- Merkblatt "Probenahme von Boden und Bodenluft bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Gewässer“ - LfU-Merk
blatt Nr. 3.8/4
- Merkblatt "Untersuchung von Bodenproben und Eluaten bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Gewässer" (LfU-
Merkblatt Nr. 3.8/5)
- Merkblatt "Entnahme und Untersuchung von Wasserproben bei Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen“ (LfU-Merkblatt Nr. 3.8/6)
- TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“, Bestimmungen der DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ (bisher BGR 128)
- "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)"
- "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren gem. § 160 Abs.1 GWB durch die Vergabekammer nur auf Antrag eingeleitet wird.
Wir weisen ferner darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § GWB § 134 Absatz GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.