Baumeisterarbeiten
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gräfelfing
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82166
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.graefelfing.de
Abschnitt II: Gegenstand
Baumeisterarbeiten
Ausführung von Baustelleneinrichtung, Rohbauarbeiten, Verbau- und Erdarbeiten im Zuge der Sanierung und Erweiterung Bürgerhaus Gräfelfing; Arbeiten Neubau in Teilbereichen, sowie Rohbauarbeiten innerhalb des Bestandsgebäudes
Ausführung von Baustelleneinrichtung, Rohbauarbeiten, Verbau- und Erdarbeiten im Zuge der Sanierung und Erweiterung Bürgerhaus Gräfelfing; Arbeiten Neubau in Teilbereichen, sowie Rohbauarbeiten innerhalb des Bestandsgebäudes
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Modernisierung und Erweiterung Bürgerhaus Gräfelfing/ Baumeisterarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rücke nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2 Satz 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§134 Abs. 2 GWB).
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind- bis zum Ablauf der Teilnahme bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Des Weiteren wird auf die in §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.