Coburg - Amt 10 - Rahmenvertrag für Fahrradleasing-Leistungen durch Entgeltumwandlung Referenznummer der Bekanntmachung: 1020-0452-2023/000686
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE243 Coburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE243 Coburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
Coburg - Amt 10 - Rahmenvertrag für Fahrradleasing-Leistungen durch Entgeltumwandlung
Fahrradleasing-Leistungen
Stadt Coburg
Markt 1
96450 Coburg
Deutschland
Die Stadt Coburg mit ihren Eigen- und Regiebetrieben möchte ihren Bediensteten einen Anreiz geben, das Mobilitätsverhalten klimafreundlicher zu gestalten. Dazu trägt Radfahren bei, außerdem fördert regelmäßiges Radfahren die körperliche Fitness. Arbeitgeber haben grundsätzlich ein Interesse an gesunden und leistungsfähigen Bediensteten. Deshalb hat sich die Stadt Coburg dazu entschlossen, ihren Bediensteten Fahrräder und Pedelecs im Rahmen des Fahrrad-Leasingmodells zu überlassen.
Mittlerweile unterstützen Dienstleister das Management des Fahrradleasings und die erforderliche Infrastruktur.
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Angebotes an Diensträdern soll ein einheitlicher Anbieter (Leasinggeber und Service-Dienstleister mit Fachhändlern und Versicherungsdienstleister) gefunden werden. Leasingnehmer sollen hierbei nicht die Bediensteten werden, sondern die Stadt Coburg, die das Dienstrad den Bediensteten zur Verfügung stellt.
Gegenstand der Ausschreibung ist deshalb eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings (Teilamortisierungsleasing) zum Zwecke der Überlassung an die Bediensteten zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Wartung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung eines Online-Portals). Der Dienstleister hat sämtliche Leistungen auszuführen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des zu schließenden Rahmenvertrags und die organisatorische Abwicklung notwendig sind.
Die Stadt Coburg schließt für jedes bestellte Fahrrad einen Einzelleasingvertrag mit dem Leasinggeber. Korrespondierend schließt die Stadt Coburg für diese Fahrräder einen Überlassungsvertrag mit dem jeweiligen Bediensteten, im welchem die Rechte und Pflichten in Bezug auf das Fahrrad und insbesondere die Entgeltumwandlung geregelt werden. Die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden einzelnen Leasingverträge haben jeweils eine feste Laufzeit von 36 Monaten.
Aktuell sind ca. 800 Bedienstete der Stadt Coburg bezugsberechtigt. Es werden während der gesamten Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung (4 Jahre) schätzungsweise 200 Fahrräder abgenommen. Höchstabnahmegrenze sind insgesamt 400 Fahrräder.
Optionen:
Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr (einseitiges Optionsrecht), soweit sie nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von jeweils drei Monaten zum nächstvorgesehenen Laufzeitende gekündigt wird, höchstens aber auf vier Jahre.
Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr (einseitiges Optionsrecht), soweit sie nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von jeweils drei Monaten zum nächstvorgesehenen Laufzeitende gekündigt wird, höchstens aber auf vier Jahre.
Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr (einseitiges Optionsrecht), soweit sie nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von jeweils drei Monaten zum nächstvorgesehenen Laufzeitende gekündigt wird, höchstens aber auf vier Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Eignung ist vorerst mit dem Angebot durch Eigenerklärungen gemäß Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) nachzuweisen.
Über dem Formblatt 124 hinaus geforderte Nachweise sind vorerst durch Eigenerklärungen nachzuweisen.
Ergibt die Wertung der Angebote, dass das Angebot in die engere Wahl gelangen soll, sind die im Formblatt 124 jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen und die Nachweise/Bescheinigungen für die über Formblatt 124 hinaus geforderten Eignungsnachweise auf Anforderung der Zentralen Beschaffungsstelle vorzulegen. Die Beschaffungsstelle setzt zur Vorlage eine den Vorschriften entsprechende und angemessene Frist. Die Unterlagen sind innerhalb der vom Auftraggeber genannten Frist vorzulegen.
Schließen sich mehrere Wirtschaftsteilnehmer zu einer Bietergemeinschaft zusammen, ist die Eignung vorerst durch Eigenerklärungen gemäß Formblatt 124 für jedes Mitglied der Gemeinschaft nachzuweisen. Im Rahmen der Erlangung der Eignung werden bei Bietergemeinschaften die vorgelegten Nachweise kumuliert.
Beruft sich der Bieter zur Erlangung der Eignung auf die Fähigkeiten/Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe), so sind die Teile der Leistungen, auf die sich der Bieter Fähigkeiten/Kapazitäten anderer Unternehmen beruft, in das Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge / Eignungsleihe) einzutragen.
Eine Eignungsleihe hinsichtlich der beruflichen Befähigung oder beruflichen Erfahrung ist nur dann möglich, wenn die hierfür benannten Unternehmen die Arbeiten auch ausführen, für die die Eignungsleihe geltend gemacht wird.
Beruft sich der Bieter zur Erlangung der Eignung (Eignungsleihe) auf die Kapazitäten anderer Unternehmen und ergibt die Wertung der Angebote, dass das Angebot in die engere Wahl gelangen soll, sind die Unternehmen - auf deren Eignung zur Erbringung der im Formblatt Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen der Bieter/Bewerber zurückgreift - auf Verlangen der Beschaffungsstelle zu benennen.
Mit Aufforderung zur Benennung weist der Bieter nach, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dieser Nachweis ist mit dem Formblatt 236 (Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen) zu führen.
Nimmt der Bieter zum Nachweis seiner Eignung die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen in Anspruch, so muss der Eignungsleihengeber im vorgenannten Formblatt 236 bestätigen, dass der Eignungleihengeber gemeinsam mit dem Eignungsleihennehmer für die Auftragsausführung haftet.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (Nachunternehmer), so sind die Teile der Eignung/Leistungen in das Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge / Eignungsleihe) einzutragen. Die Eignung jedes anderen Unternehmens ist durch Eigenerklärungen gemäß Formblatt 124 nachzuweisen. Der Bieter hat erst auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und für diese Unternehmen keine Ausschlussgründe vorliegen.
Das Formblatt 124 liegt den Unterlagen bei. Es kann auch die in Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU vorgegebene, die sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), genutzt werden. Wird die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) genutzt, so zählen o. g. Anforderungen/Vorgaben sinngemäß.
Der Nachweis der Eignung kann mit der Eintragung in eine allgemein zugängliche Präqualifikationsliste erfolgen. Die geforderten Angaben/Mindestanforderungen müssen dort enthalten sein.
Sollten bestimmte geforderte Nachweise nicht in der Präqualifikationsliste vorhanden sein, hat der Bieter das Vorliegen der geforderten Eignung des betroffenen Nachweises vorerst durch Eigenerklärung nachzuweisen.
Mindestanforderungen an die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
Der Bieter muss einen Nachweis über die Eintragung in einem öffentlichen Register (z. B. Handels- oder Berufsregister; zum Zeitpunkt des Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate) erbringen.
Der Bieter muss die schriftliche Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (in Kopie) nach Maßgabe von § 32 KWG zur Erbringung von Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG vorlegen.
Index der Creditreformauskunft oder ein vergleichbarer Indexwert.
Mitteilung, ob der Index der Creditreformauskunft von 300 oder ein vergleichbarer Indexwert nicht überschritten wird. Benennung der Auskunftei sowie der Referenznummer (z.B. Crefo-Nr.). Die Vergabestelle behält sich vor, die vorgelegten Angaben durch eine von der Vergabestelle eingeholte Creditreformauskunft zu überprüfen.
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitraums sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers.
Die Auflistung ist auf Projekte zu beschränken, deren Anforderungen mit denen der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Die vergleichbaren Referenzen müssen den sicheren Rückschluss zulassen, dass die für eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bewerbers vorhanden ist.
Der Bieter muss durch Vorlage von mindestens drei vergleichbaren Referenzen aus dem Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2022 nachweisen, dass die folgenden leistungsspezifischen Anforderungen erfüllt sind. Vergleichbar sind Referenzen, die mit der zu vergebenden Leistung nach der Aufgabenstellung, also Art, Größe, Umfang und Komplexität des Auftrags vergleichbar sind:
- bei mind. einer Referenz: Leistungen im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers gemäß § 99 GWB oder eines Sektorenauftraggebers gemäß § 100 GWB
- bei mind. einer Referenz: Bereitstellung eines Fahrradleasingangebots für mehr als 500 Beschäftigte
- bei mind. einer Referenz: Erbringung der auftragsgegenständlichen Leistungen über einen ununterbrochenen Zeitraum von mind. 18 Monaten
Folgende leistungsspezifischen Anforderungen müssen durch jede einzelne der angegebenen Referenzen erfüllt sein (Mindestanforderungen):
- Realisierung eines digitalen Bestell- und Abwicklungsprozesses zur Einführung des Angebots einschließlich Bereitstellung einer Onlineplattform zur elektronischen Abwicklung des Dienstfahrradleasings
- Erbringung von Unterstützungsleistungen wie z.B. Informations- und Marketingmaterial, Organisation und Ausrichtung von Informationstagen, Gestaltung von auftraggeberspezifischen Websites, Schulungen der Personalverantwortlichen, Support der Sachbearbeiter oder interessierten Beschäftigten bei Fragen zum digitalen Bestell- und Abwicklungsprozess
- Vorhalten eines Versicherungsschutzes für definierte Störfälle und Abwicklung des Störfallmanagements
- Durchführung von Serviceleistungen wie z. B. jährliche Wartungs- und Inspektionsleistungen bei einem Händler aus dem Vertragspartnernetzwerk des Auftragnehmers.
Der Bieter muss einen Nachweis über seine Markterfahrung in Jahren erbringen. Angabe des Zeitpunkts der Gründung des Unternehmens. Seit wann ist der Bieter im ausgeschriebenen Marktsegment aktiv?
Insoweit gelten die folgenden Mindestanforderungen:
- mind. vier Jahre Markterfahrung in der zu vergebenen Dienstleistung zur Sicherstellung der Erfahrung im Umgang mit den steuerrechtlichen Anforderungen beim Kauf des geleasten Fahrrads nach Ablauf des Leasingzeitraums (Pauschalversteuerung)
Abschnitt IV: Verfahren
Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr (einseitiges Optionsrecht), soweit sie nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von jeweils drei Monaten zum nächstvorgesehenen Laufzeitende gekündigt wird, höchstens aber auf vier Jahre.
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es sind die in den Vergabeunterlagen aufgeführten Hinweise zum Verfahren zu beachten!
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
-der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter/Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter/Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter/Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
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Land: Deutschland
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