Stadt Neumarkt i. d. Opf., Schülerbeförderung im Stadtgebiet nach den Vorgaben des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs Referenznummer der Bekanntmachung: 23/20
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Rathausplatz 1
Ort: Neumarkt i. d. Opf.
NUTS-Code: DE236 Neumarkt i. d. OPf.
Postleitzahl: 92318
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Kanzlei Dr. Schrems und Partner mbB, Dechbettener Str. 2, 93049 Regensburg
E-Mail:
Telefon: +49 94194583000
Fax: +49 94194583999
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.neumarkt.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Neumarkt i. d. Opf., Schülerbeförderung im Stadtgebiet nach den Vorgaben des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs
Die Stadt Neumarkt i. d. Opf. beabsichtigt die Vergabe der Beförderung von Schülerinnen und Schülern im Stadtgebiet der Stadt Neumarkt entsprechend der Vorgaben des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs und der Schülerbeförderung zum/vom Heimatort. Der Auftrag unterfällt nicht (!) der Freistellungs-Verordnung.
Schülerbeförderung
Stadt Neumarkt i. d. Opf. ; 92318; Neumarkt i. d. Opf.
Regelmäßige Beförderung der berechtigten Schüler der Grundschule Wolfstein und der Mittelschule Weinbergerstraße zum und vom Unterricht. Berechtigt und zu befördern sind die Schüler, deren Beförderung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV).
Es handelt sich um Fahrten Montag bis Freitag (mit Ausnahme von Feiertagen sowie mit Ausnahme der Schulferien) jeweils rechtzeitig zum Schulbeginn, sowie Rückfahrten zu unterschiedlichen Zeiten. Sofern noch Plätze frei sind, hat der Unternehmer auch die Schüler zu befördern, die nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges keinen Anspruch auf Beförderung haben. Der Fahrplan, die Linienführung und die Kapazitäten sind vor Beginn jedes Schuljahrs an die jeweiligen Schülerzahlen anzupassen. Ebenso sind bei geänderten Schülerzahlen Anpassungen vorzunehmen. Bei Änderungen gem. vorstehenden Ausführungen haben die Vertragsparteien über eine Anpassung der Vergütung zu verhandeln.
Erster Vertrag Laufzeit 4 Jahre. Dieser Auftrag verlängert sich um jeweils ein Schuljahr, max. jedoch 4 x bis zum Ablauf des Schuljahres 2030/2031, sofern er nicht bis zum 10.01. des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Anpassung an den jeweiligen Bedarf je Schuljahr. Es werden nur die tatsächlichen Besetzt-km bezahlt.
Die voraussichtliche Anzahl der zu befördernden Schüler/innen, die abzufahrenden Strecken inkl. deren Länge in km sowie die Fahrtzeiten sind den Teilnahmeunterlagen zu entnehmen. Diese sind Bestandteil des Vertrags.
Die Höchstbeförderungsdauer der Schüler/innen darf maximal 45 Minuten betragen.
Dem Angebot sind nur die Besetztkilometer zugrunde zu legen.
Los 2 – Zur und von der Mittelschule West und zu und von der Grundschule Pölling
Stadt Neumarkt in der Oberpfalz; 92318; Neumarkt in der Oberpfalz.
Regelmäßige Beförderung der berechtigten Schüler der Grundschule Pölling, der Grundschule Woffenbach und der Mittelschule Woffenbacher Straße zum und vom Unterricht. Berechtigt und zu befördern sind die Schüler, deren Beförderung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges in Verbindung mit de rBayerischen Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV).
Es handelt sich um Fahrten Montag bis Freitag (mit Ausnahme von Feiertagen sowie mit Ausnahme der Schulferien) jeweils rechtzeitig zum Schulbeginn sowie Rückfahrten zu unterschiedlichen Zeiten. Sofern noch Plätze frei sind, hat der Unternehmer auch die Schüler zu befördern, die nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges keinen Anspruch auf Beförderung haben. Der Fahrplan, die Linienführung und die Kapazitäten sind vor Beginn jedes Schuljahrs an die jeweiligen Schülerzahlen anzupassen. Ebenso sind bei geänderten Schülerzahlen Anpassungen vorzunehmen. Bei Änderungen gem. vorstehenden Ausführungen haben die Vertragsparteien über eine Anpassung der Vergütung zu verhandeln.
Erster Vertrag Laufzeit 4 Jahre. Dieser Auftrag verlängert sich um jeweils ein Schuljahr, max. jedoch 4 x bis zum Ablauf des Schuljahres 2030/2031, sofern er nicht bis zum 10.01. des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Anpassungen an den jeweiligen Bedarf je Schuljahr.
Die voraussichtliche Anzahl der zu befördernden Schüler/innen, die abzufahrenden Strecken inkl. deren Länge in km sowie die Fahrtzeiten sind den Teilnahmeunterlagen zu entnehmen. Diese sind Bestandteil des Vertrags.
Die Höchstbeförderungsdauer der Schüler/innen darf maximal 45 Minuten betragen.
Dem Angebot sind nur die Besetztkilometer zugrunde zu legen.
Los 3 – Zur und von GS Hasenheide, der GS Bräugasse (Asyl, zeitl. begrenzt), der GS Deining (Inklusion, zeitl. begrenzt) sowie der Mittelschule Weinbergerstraße und der GS Theo-Betz
Stadt Neumarkt in der Oberpfalz; 92318; Neumarkt in der Oberpfalz
Regelmäßige Beförderung der berechtigten Schüler der Grundschule Hasenheide, der Grundschule Bräugasse (Asyl, zeitl. begrenzt), der Grundschule Deining (Inklusion, zeitl. begrenzt) sowie der Mittelschule Weinbergerstraße und der Grundschule Theo-Betz zum und vom Unterricht. Berechtigt und zu befördern sind die Schüler, deren Beförderung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung über die Schülerbeförderung(Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV).
Es handelt sich um Fahrten Montag bis Freitag (mit Ausnahme von Feiertagen sowie mit Ausnahme der Schulferien) jeweils rechtzeitig zum Schulbeginn sowie Rückfahrten zu unterschiedlichen Zeiten. Sofern noch Plätze frei sind, hat der Unternehmer auch die Schüler zu befördern, die nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges keinen Anspruch auf Beförderung haben. Der Fahrplan, die Linienführung und die Kapazitäten sind vor Beginn jedes Schuljahrs an die jeweiligen Schülerzahlen anzupassen. Ebenso sind bei geänderten Schülerzahlen Anpassungen vorzunehmen. Bei Änderungen gem. vorstehenden Ausführungen haben die Vertragsparteien über eine Anpassung der Vergütung zu verhandeln.
Erster Vertrag Laufzeit 4 Jahre. Dieser Auftrag verlängert sich um jeweils ein Schuljahr, max. jedoch 4 x bis zum Ablauf des Schuljahres 2030/2031, sofern er nicht bis zum 10.01. des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Anpassungen an den jeweiligen Bedarf je Schuljahr.
Die voraussichtliche Anzahl der zu befördernden Schüler/innen, die abzufahrenden Strecken inkl. deren Längein km sowie die Fahrtzeiten sind den Teilnahmeunterlagen zu entnehmen. Diese sindBestandteil des Vertrags.
Die Höchstbeförderungsdauer der Schüler/innen darf maximal 45 Minuten betragen.
Dem Angebot sind nur die Besetztkilometer zugrunde zu legen.
Los 4 – Zur und von der Grundschule Wolfstein und der Mittelschule Weinbergerstraße
Stadt Neumarkt in der Oberpfalz; 92318; Neumarkt in der Oberpfalz.
Regelmäßige Beförderung der berechtigten Schüler der Grundschule Wolfstein und der Mittelschule Weinbergerstraße zum und vom Unterricht. Berechtigt und zu befördern sind die Schüler, deren Beförderung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV).
Es handelt sich um Fahrten Montag bis Freitag (mit Ausnahme von Feiertagen sowie mit Ausnahme der Schulferien) jeweils rechtzeitig zum Schulbeginn sowie Rückfahrten zu unterschiedlichen Zeiten. Sofern noch Plätze frei sind, hat der Unternehmer auch die Schüler zu befördern, die nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges keinen Anspruch auf Beförderung haben. Der Fahrplan, die Linienführung und die Kapazitäten sind vor Beginn jedes Schuljahrs an die jeweiligen Schülerzahlen anzupassen. Ebenso sind bei geänderten Schülerzahlen Anpassungen vorzunehmen. Bei Änderungen gem. vorstehenden Ausführungen haben die Vertragsparteien über eine Anpassung der Vergütung zu verhandeln.
Erster Vertrag Laufzeit 4 Jahre. Dieser Auftrag verlängert sich um jeweils ein Schuljahr, max. jedoch 4 x bis zum Ablauf des Schuljahres 2030/2031, sofern er nicht bis zum 10.01. des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Anpassungen an den jeweiligen Bedarf je Schuljahr.
Die voraussichtliche Anzahl der zu befördernden Schüler/innen, die abzufahrenden Strecken inkl. deren Länge in km sowie die Fahrtzeiten sind den Teilnahmeunterlagen zu entnehmen. Diese sind Bestandteil des Vertrags.
Die Höchstbeförderungsdauer der Schüler/innen darf maximal 45 Minuten betragen.
Dem Angebot sind nur die Besetztkilometer zugrunde zu legen.
Los 5 - optionale Nachmittagsbeförderung nach dem Ende der Mittags- und Hausaufgabenbetreuung von diversen Schulen
Stadt Neumarkt in der Oberpfalz; 92318; Neumarkt in der Oberpfalz.
Regelmäßige Beförderung der berechtigten Schüler aller Schule nach dem Ende der Mittags- und Hausaufgabenbetreuung.
Es handelt sich um Fahrten Montag bis Freitag (mit Ausnahme von Feiertagen sowie mit Ausnahme der Schulferien) jeweils nach dem Ende der Mittags- und Hausaufgabenbetreuung. Der Fahrplan, die Linienführung und die Kapazitäten sind vor Beginn jedes Schuljahrs an die jeweiligen Schülerzahlen anzupassen. Ebenso sind bei geänderten Schülerzahlen Anpassungen vorzunehmen. Bei Änderungen gem. vorstehenden Ausführungen haben die Vertragsparteien über eine Anpassung der Vergütung zu verhandeln.
Erster Vertrag Laufzeit 4 Jahre. Sofern er vergeben wird verlängert er sich um jeweils ein Schuljahr, max. jedoch bis zum Ablauf des Schuljahrs 2027, sofern er nicht bis zum 10.01. des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Anpassungen an den jeweiligen Bedarf je Schuljahr.
Die voraussichtliche Anzahl der zu befördernden Schüler/innen, die abzufahrenden Strecken inkl. deren Länge in km sowie die Fahrtzeiten sind den Teilnahmeunterlagen zu entnehmen. Diese sind Bestandteil des Vertrags.
Die Höchstbeförderungsdauer der Schüler/innen darf maximal 45 Minuten betragen.
Dem Angebot sind nur die Besetztkilometer zugrunde zu legen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Bei juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im Handelsregister (nicht älter als diese Bekanntmachung),bei Kommanditgesellschaften sind die HR-Auszüge sowohl der Kommanditgesellschaft als auch der persönlich haftenden Gesellschafterin einzureichen.
Bei Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung: Nachweis der Eintragung ins Partnerschaftsregister nach PartG (nicht älter als diese Bekanntmachung).
Erklärungen nach GWB zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
Nachweis über die fachliche Eignung oder Kopie einer Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit KOM bzw. – bei ausländischen Bietern – Kopie der EU-Lizenz entsprechend der EG-VO 684/92 i. d. F. 11/98 ist beizubringen. Die Fahrer/innen müssen die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV oder gleichwertig besitzen.
Erklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz bezüglich Busverkehrslesitungen, die mit dem Gegenstand der Vergabe zu vergleichen sind, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre
Erklärung über jahresdruchschnittlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den letzten drei Betriebsjahren
- Nachweis über einen Betriebsleiter nach BOKraft oder vergleichbar
- Name und Qualifikation der Vertreter juristischer Personen
- Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist
- Ausgeführte vergleichbare Betriebsleistungen in den letzten drei abge¬schlossenen Betriebsjahren (Beschreibung, Benennung von Ansprech¬partnern der beauftragenden Stellen, Rechnungswert)
- Gesamterfahrung in der Schülerbeförderung mindestens 1 Jahr innerhalb der letzten 5 Jahre
· Verpflichtungserklärung zur Winterausstattung, sowie Ausstattung aller Beförderungsmittel mit einer Klimaanlage
· Erklärung, dass die eingesetzten KfZ die Vorgaben des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) ODER in eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Gesetzes zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge fallen
· Erklärung, dass keine schweren Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden (insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), vorliegen,
· Erklärung, dass keine schweren Verstöße gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetztes vom 5. April 1965 (BGBI I, S. 213) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates, in dem er ansässig ist, oder nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates des Auftraggebers erfüllt hat,
· Erklärung, dass keine schweren Verstöße gegen Bestimmungen zu Arbeitsschutz- und Arbeitsrecht vorliegen.
- Gesamterfahrung in der Schülerbeförderung mindestens 1 Jahr innerhalb der letzten 5 Jahre
Fahrer/innen müssen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzen und für die Teilnahme am Straßenverkehr die Vorgaben der FeV (insbesondere § 48 FeV) und die Voraussetzungen der §§ 7ff. BOKraft erfüllen. Unabhängig von § 1 Satz 1 Nr. 4 d) der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungsverordnung) muss das Fahrpersonalinsbesondere zusätzlich über eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung(FeV) (Personenbeförderungsschein) verfügen und diese Genehmigung stets auf Verlangen des Auftraggebers vorzeigen können. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Personenbeförderungsscheine der jeweiligen Fahrer/innen spätestens eine Woche vor Beginn der ersten Beförderung und später unverzüglich für jede neu eingesetzte Fahrerin/ jeden neu eingesetzten Fahrer nach jeder Änderung des Fahrpersonals unaufgefordert in Kopie vorzulegen.
Einzelbewerber allein oder Arbeitsgemeinschaft (ARGE), ggf. mit Subunternehmern, gesamtschuldnerischhaftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Mehrfachbewerbungen einzelner Mitglieder einer ARGE sind unzulässig und führen zum Ausschluss sämtlicher betroffener Bewerbergemeinschaften im weiteren Verfahren.
Abschnitt IV: Verfahren
Kanzlei Dr. Schrems und Partner mbB; Dechbettener Str. 2; 93049 Regensburg.
Die Angebotsöffnung erfolgt gemeinsam durch zwei Vertreter der Kontaktstelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Bewerbung ist nur zulässig auf den von der Vergabestelle vorgegebenen Formularen
Die Bewerbung ist, soweit nicht anders gefordert, als pdf-Datei einzureichen. Soweit die Einreichung von Excel-Datei gefordert ist, ist die Datei im Format .xls oder .xlsx einzureichen.
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/vergabekammer/index.html
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur
Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem
Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten
nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder
zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/vergabekammer/index.html