Johann-Rieder-Realschule, Erweiterung, Generalsanierung und Umbau, 1091 Bodenbelagsarbeiten, Bauteil 2, Haus A Referenznummer der Bekanntmachung: 0312
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rosenheim
NUTS-Code: DE213 Rosenheim, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 83022
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rosenheim.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Johann-Rieder-Realschule, Erweiterung, Generalsanierung und Umbau, 1091 Bodenbelagsarbeiten, Bauteil 2, Haus A
1091 Bodenbelagsarbeiten, Johann Rieder Realschule, Bauteil 2, Haus A
83022 Rosenheim, Am Nörreut 10
1091 Bodenbelagsarbeiten ATV DIN 18365, Johann Rieder Realschule, Bauteil 2, Haus A
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
1091 Bodenbelagsarbeiten ATV DIN 18365, Bauteil 2, Haus A
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fellbach
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 70736
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
83022 Rosenheim, Am Nörreut 10
1091 Bodenbelagsarbeiten, Bauteil 2 Haus A, NA02
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fellbach
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 70736
Land: Deutschland
Im Zuge der Abbrucharbeiten des Bodenbelages wurde festgestellt, dass im Haus A der Johann-Rieder-Realschule drei verschiedene Estricharten vorhanden sind. Vorgefunden wurde Zementestrich, Gussasphalt und Trockenestrich aus Spanplatten. Um eine ausreichende Haftung des Klebers zu erreichen, sowie um ein Abzeichnen des unterschiedlichen Untergrunds im neuen Bodenbelag zu vermeiden, empfiehlt der Bodenleger eine Epoxidharz-Beschichtung. Diese Empfehlung hat ein externer Gutachter bestätigt. Dieser Nachtrag beinhaltet diese Beschichtung.
Gewährleistungsschnittstelle: Bei unterschiedlichen Auftragnehmern besteht das Risiko, dass im Falle eines Mangels/einer Betriebsstörung die Verantwortlichkeit entweder gar nicht oder nur im Wege eines kosten- und zeitintensiven gerichtlichen Beweissicherungsverfahren geklärt werden kann. Damit ist die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Auftraggeber die Ermittlung der Ursachen und die Beseitigung auf eigene Kosten durchführen muss.