Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neu-Ulm
NUTS-Code: DE279 Neu-Ulm
Postleitzahl: 89231
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-nu.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neu-Ulm
NUTS-Code: DE279 Neu-Ulm
Postleitzahl: 89231
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://nu.neu-ulm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste
Stadtgebiet Neu-Ulm
Mit dieser Vorinformation wird die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch den Landkreis Neu-Ulm als Aufgabenträger für die Personenbeförderung im Linienverkehr (Busverkehrsleistungen) angekündigt. Die qualitativen und quantitativen Anforderungen an das Verkehrsangebot ergeben sich aus den gem. § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a PBefG verbindlichen Fahrplänen, welche unter https://www.ding.eu/fileadmin/content/schedules_ding/live/93-89-j23-1.pdf
eingesehen werden können. Zudem ist der Nahverkehrsplan des Landkreises Neu-Ulm maßgeblich, insbesondere in Hinblick auf die einzusetzenden Linienbusse. Der Nahverkehrsplan ist vertraglich anzuerkennen und kann unter https://www.landkreis-nu.de/ceasy/resource/?id=1672&download=1 abgerufen werden. Für die gegenständlichen Linienverkehre ist ausschließlich der Tarif des DING einschließlich Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen anzuwenden.
Während der Laufzeit des Auftrags können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. aufgrund einer veränderten Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder aufgrund des Fortschreibens des Nahverkehrsplans.
Es handelt sich um die Buslinie 89 gem. Nahverkehrsplan.
Es ergibt sich eine Linienverkehrsleistung in Höhe von ca. 63.000 km Nutzwagen-km pro Jahr.
Es ist beabsichtigt, die Verkehrsleistungen zum 1. Januar 2025 mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026 im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Landkreis Neu-Ulm ist gem. Art. 8 Abs. 1, 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) Aufgabenträger sowie zuständige Behörde i. S. v. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den öffentlichen Personennahverkehr im Landkreisgebiet.
Es ist geplant, dass die Stadt Neu-Ulm zum 1.1.2024 die Aufgabenträgerschaft für die Verkehrsleistungen auf ihrem Stadtgebiet übernimmt. Aktuell besitzt nur der Landkreis die Vergabebefugnis zur Schaltung dieser Bekanntmachung. Die weiteren Schritte der Vergabe erfolgen durch die jeweilige kommunale Körperschaft (Landkreis Neu-Ulm oder Stadt Neu-Ulm), die zum Zeitpunkt der Durchführung die Aufgabenträgerschaft und damit die Vergabebefugnis inne hat.
Die zuständige Körperschaft beabsichtigt die Vergabe der o.g. Verkehrsleistung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 nach den allgemeinen Vergaberichtlinien. Diese Bekanntmachung gem. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 kündigt die wettbewerbliche Vergabe an.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages beabsichtigt. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 PBefG gilt das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
Von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden Personenbeförderungsleistungen gem. § 42 PBefG aufden o. g. Linien für eine Betriebsaufnahme ab dem 1.1.2025. Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden sollen, werden dem Betreiber ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die ausschließlichen Rechte gelten linienbezogen für die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen. Die Grenzen der ausschließlichen Rechte ergeben sich aus § 8a Abs. 8 S. 3 u. 4 PBefG, § 13 Abs. 2 PBefG und aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag.