BTZ-Hof-0041 Freianlagen Abbruch Flachbau
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95448
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hwk-oberfranken.de
Abschnitt II: Gegenstand
BTZ-Hof-0041 Freianlagen Abbruch Flachbau
Allgemeine Projektbeschreibung:
Der Standort des BTZ in Hof hat sich in mehreren Bauabschnitten entwickelt. 1976- 1977 wurde der Flachbau für Kfz und Metallbau errichtet. Die erste Erweiterung erfolgte mit dem Mittelbau 1981-1983 gefolgt von einer Erweiterung der Kfz Werkstätten 1988- 1989.
Als letzte große Baumaßnahme wurde 1992-1994 der Hauptbau errichtet. Insgesamt stehen derzeit ca. 3.500 m2 Hauptnutzfläche
zur Verfügung. Im Zuge der Neustrukturierung der Handwerkskammer in Oberfranken ist auch der Standort Hof Gegenstand der
Betrachtung. Der Schulungsstandort soll modernisiert und zukunftsfähig gemacht werden.
Über eine vorgeschaltete Machbarkeitsstudie wurde folgende Variante gewählt:
der Hauptbau bleibt bestehen, sämtliche anderen Gebäude werden rückgebaut. Ein Ersatzbau, der sich strukturell
und funktional in den Bestand einbindet schafft die optimalen Voraussetzungen für die benötigten Schulungsräume und Werkstätten.
Stadt Hof
Abbruch Flachbau 2
- BAUSTELLENEINRICHTUNG
- BAUGELÄNDE FREIMACHEN UND ABB.
- GEBÄUDEABBRUCH
Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oelsnitz
NUTS-Code: DED44 Vogtlandkreis
Postleitzahl: 08606
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://dieebersbacher.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. § 135 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
Nr. 1 gegen § 134 verstoßen hat oder
Nr. 2 den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Unwirksamkeit nach § 135 GWB Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
- der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
- der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
- der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 135 GWB Abs. 3 S. 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.