Fachkonzeption KABU
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93047
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lff.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fachkonzeption KABU
Der Freistaat Bayern betreibt als Basiskomponente zur Haushaltsaufstellung, Verteilung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die einzelnen Behörden sowie zur Erteilung von Zahlungsanordnungen an die staatliche Kasse ein Integriertes Haushalts- und Kassenverfahren (IHV). Zur Abwicklung der Kassengeschäfte im Freistaat Bayern wird bei der Staatsoberkasse Bayern sowie der Landesjustizkasse Bamberg zur maschinellen Führung der Kassenbücher, Überwachung von Zahlungen, Erstellung von Tages-, Monats- und Jahresabschlüssen sowie zur Auskunft aus den Bestandsdaten das mit IHV über eine Schnittstelle kommunizierende Kassenbuchführungsverfahren KABU eingesetzt. Im Rahmen eines Projekts wird aktuell KABU in IHV integriert. Das Landesamt für Finanzen (LfF) - Dienststelle Regensburg vergibt im Rahmen dessen Unterstützungsleistungen für die Fachkonzeption KABU.
Regensburg und Landshut
Das LfF plant das Kassenbuchführungsverfahren KABU vollständig in das Integrierte Haushalts- und Kassenverfahren (IHV) zu integrieren. Die komplette Fachkonzeption inklusive der Erstellung von Daten- und Beziehungsmodellen sowie von GUI-Mockups und die Beschreibung von Use-Case- und Testfallszenarien sollen vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchgeführt werden. Der Auftragnehmer muss bei Bedarf außerdem in der Lage sein bei von ihm betreuten Sachverhalten die Qualitätssicherung in Testdurchführung und Testdokumentation zu unterstützen. Das LfF vergibt hierzu Leistungen für zwei Mitarbeiter im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungen im Umfang von jeweils 330 Personentage mit der getrennt abrufbaren Option für weitere 330 Personentage pro Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Das Vergabeverfahren konnte bzw. wurde gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV durchgeführt, da in einem vorausgegangenem Offenen Verfahren keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind und die Voraussetzungen der vorgenannten Regelung umfänglich erfüllt waren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fachkonzeption KABU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 80807
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (135 Abs. 2 GWB).
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).