Rahmenvereinbarung - Sicherheitstechnische Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 4 im Ressort des StMELF Referenznummer der Bekanntmachung: 2023H3000002
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84030
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.fueak.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung - Sicherheitstechnische Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 4 im Ressort des StMELF
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie (Auftraggeber), beabsichtigt die nach DGUV Vorschrift 4 durchzuführende sicherheitstechnische Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel für alle Behörden inklusive Außen- und Dienststellen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an einen externen Dienstleister (Auftragnehmer) zu vergeben. Der Auftrag wird in Gebietslose (Regierungsbezirke in Bayern) aufgeteilt. Die Rahmenvereinbarung zur Überprüfung der Betriebsmittel in Verwaltungs- und Büroräumen sowie Laboren und Werkstätten soll für einen Zeitraum von 4 Jahren geschlossen werden (2x Prüfzyklus a 24 Monate bzw. 4x Prüfzyklus a 12 Monate in Laboren/Werkstätten etc.).
Das Recht zur Teilnahme an diesem Vergabeverfahren für die Lose 1,2,3 und 4 ist nach § 118 Abs. 1 Var. 1
GWB Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die
soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist.
Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten
Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind (§ 118Abs. 2 GWB).
Diese Beschränkung gilt für die Lose 5-7 nicht, hier ist der Wettbewerb komplett offen.
Oberbayern - ortsveränderliche Betriebsmittel
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie (Auftraggeber), beabsichtigt die nach DGUV Vorschrift 4 durchzuführende sicherheitstechnische Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel für Los 1 - Regierungsbezirk Oberbayern zu vergeben.
Für die Lose 1-4 handelt es sich um eine zulässige Beschränkung des Wettbewerbs, die wegen des sachlichen Grunds der Integration des genannten Personenkreises vom Gesetzgeber hingenommen wird (vgl. BeckOK Vergaberecht/Rusch, 9. Ed. 31.1.2017, GWB § 118 Rn. 6; siehe auch BeckOK). Im Rahmen der Markterkundung und den Erfahrungen aus der vergangenen Ausschreibung und der daraus resultierenden Vertragsdurchführung hat sich herausgestellt, dass die Lose 1-4 von den in § 118 GWB genannten Einrichtungen ausgeführt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dieses Ziel auch nicht durch entsprechende Vorgaben in den Zuschlagskriterien, mit einer vergleichbar hohen Erfolgschance, verwirklicht werden (Ziekow/Völlink/Antweiler, 4. Aufl. 2020, GWB § 118 Rn. 16). Wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote der von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben angebotene Preis mit einem prozentualen Abschlag berücksichtigt, so liegt eine Ungleichbehandlung bei der Preiswertung vor, für die es im Bereich über den EU-Schwellenwert keine Rechtsgrundlage gibt (VK Westfalen, 19.08.2022 - VK 2-29/22).
Niederbayern - ortsveränderliche Betriebsmittel
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie (Auftraggeber), beabsichtigt die nach DGUV Vorschrift 4 durchzuführende sicherheitstechnische Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel für Los 2 - Regierungsbezirk Niederbayern zu vergeben.
Für die Lose 1-4 handelt es sich um eine zulässige Beschränkung des Wettbewerbs, die wegen des sachlichen Grunds der Integration des genannten Personenkreises vom Gesetzgeber hingenommen wird (vgl. BeckOK Vergaberecht/Rusch, 9. Ed. 31.1.2017, GWB § 118 Rn. 6; siehe auch BeckOK). Im Rahmen der Markterkundung und den Erfahrungen aus der vergangenen Ausschreibung und der daraus resultierenden Vertragsdurchführung hat sich herausgestellt, dass die Lose 1-4 von den in § 118 GWB genannten Einrichtungen ausgeführt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dieses Ziel auch nicht durch entsprechende Vorgaben in den Zuschlagskriterien, mit einer vergleichbar hohen Erfolgschance, verwirklicht werden (Ziekow/Völlink/Antweiler, 4. Aufl. 2020, GWB § 118 Rn. 16). Wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote der von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben angebotene Preis mit einem prozentualen Abschlag berücksichtigt, so liegt eine Ungleichbehandlung bei der Preiswertung vor, für die es im Bereich über den EU-Schwellenwert keine Rechtsgrundlage gibt (VK Westfalen, 19.08.2022 - VK 2-29/22).
Oberpfalz - ortsveränderliche Betriebsmittel
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie (Auftraggeber), beabsichtigt die nach DGUV Vorschrift 4 durchzuführende sicherheitstechnische Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel für Los 3 - Regierungsbezirk Oberpfalz zu vergeben.
Für die Lose 1-4 handelt es sich um eine zulässige Beschränkung des Wettbewerbs, die wegen des sachlichen Grunds der Integration des genannten Personenkreises vom Gesetzgeber hingenommen wird (vgl. BeckOK Vergaberecht/Rusch, 9. Ed. 31.1.2017, GWB § 118 Rn. 6; siehe auch BeckOK). Im Rahmen der Markterkundung und den Erfahrungen aus der vergangenen Ausschreibung und der daraus resultierenden Vertragsdurchführung hat sich herausgestellt, dass die Lose 1-4 von den in § 118 GWB genannten Einrichtungen ausgeführt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dieses Ziel auch nicht durch entsprechende Vorgaben in den Zuschlagskriterien, mit einer vergleichbar hohen Erfolgschance, verwirklicht werden (Ziekow/Völlink/Antweiler, 4. Aufl. 2020, GWB § 118 Rn. 16). Wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote der von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben angebotene Preis mit einem prozentualen Abschlag berücksichtigt, so liegt eine Ungleichbehandlung bei der Preiswertung vor, für die es im Bereich über den EU-Schwellenwert keine Rechtsgrundlage gibt (VK Westfalen, 19.08.2022 - VK 2-29/22).
Oberfranken - ortsveränderliche Betriebsmittel
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie (Auftraggeber), beabsichtigt die nach DGUV Vorschrift 4 durchzuführende sicherheitstechnische Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel für Los 4 - Regierungsbezirk Oberfranken zu vergeben.
Für die Lose 1-4 handelt es sich um eine zulässige Beschränkung des Wettbewerbs, die wegen des sachlichen Grunds der Integration des genannten Personenkreises vom Gesetzgeber hingenommen wird (vgl. BeckOK Vergaberecht/Rusch, 9. Ed. 31.1.2017, GWB § 118 Rn. 6; siehe auch BeckOK). Im Rahmen der Markterkundung und den Erfahrungen aus der vergangenen Ausschreibung und der daraus resultierenden Vertragsdurchführung hat sich herausgestellt, dass die Lose 1-4 von den in § 118 GWB genannten Einrichtungen ausgeführt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dieses Ziel auch nicht durch entsprechende Vorgaben in den Zuschlagskriterien, mit einer vergleichbar hohen Erfolgschance, verwirklicht werden (Ziekow/Völlink/Antweiler, 4. Aufl. 2020, GWB § 118 Rn. 16). Wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote der von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben angebotene Preis mit einem prozentualen Abschlag berücksichtigt, so liegt eine Ungleichbehandlung bei der Preiswertung vor, für die es im Bereich über den EU-Schwellenwert keine Rechtsgrundlage gibt (VK Westfalen, 19.08.2022 - VK 2-29/22).
Mittelfranken - ortsveränderliche Betriebsmittel
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie (Auftraggeber), beabsichtigt die nach DGUV Vorschrift 4 durchzuführende sicherheitstechnische Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel für Los 5 - Regierungsbezirk Mittelfranken zu vergeben.
Für die Lose 5-7 wird ein offenes Verfahren ohne Einschränkung des Wettbewerbs auf bevorzugte Bewerber i.S.d. § 118 GWB durchgeführt:
Als Ausnahmevorschrift zur Begrenzung des Wettbewerbs ist § 118 GWB restriktiv auszulegen. Der Bedarf für eine Begrenzung des Bieterkreises auf die privilegierten Einrichtungen besteht nur insoweit, die damit einhergehende Einschränkung auch erforderlich ist. Auf Grundlage des Verhältnismäßigkeitsprinzips hat der öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob mildere Mittel – insbesondere etwa auf ein oder mehrere Lose limitierte Vorbehalte – ausreichend sind. (Ziekow/Völlink/Antweiler, 4. Aufl. 2020, GWB § 118, Rn. 6). Im Rahmen der Ausschreibung der Lose 5-7 erweist sich eine Beschränkung des Wettbewerbs in diesem Umfang nicht als erforderlich. Aus der vorangegangenen Ausschreibung und der unveränderten Marktstruktur potenzieller Bieter wird vielmehr deutlich, dass eine derartige Begrenzung des Wettbewerbs in den Gebietslosen für Unterfranken, Mittelfranken und Schwaben dazu führt, dass das Vergabeverfahren mangels gänzlich fehlenden Wettbewerbs aufgehoben werden muss. Der Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB) wird gerade nur dadurch gewahrt, dass die Gebietslose 5-7 dem allgemeinen Wettbewerb eröffnet werden. Denn anders als in den Losen 1-4 besteht dort nicht bereits unter den bevorzugten Bewerbern bereits ausreichend Wettbewerb. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang sich diese Einrichtungen an herkömmlichen Vergabeverfahren beteiligen dürfen, wird nichts gesagt. Daher kann weder aus § 118 GWB noch aus den dieser Norm zugrundeliegenden Vorschriften des Unionsrechts abgeleitet werden, dass ein „normaler“ Wettbewerb zwischen den begünstigten Einrichtungen und gewerblichen Unternehmen nicht stattfinden soll (Ziekow/Völlink/Antweiler, 4. Aufl. 2020, GWB § 118 Rn. 7).
Unterfranken - ortsveränderliche Betriebsmittel
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie (Auftraggeber), beabsichtigt die nach DGUV Vorschrift 4 durchzuführende sicherheitstechnische Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel für Los 6 - Regierungsbezirk Unterfranken zu vergeben.
Für die Lose 5-7 wird ein offenes Verfahren ohne Einschränkung des Wettbewerbs auf bevorzugte Bewerber i.S.d. § 118 GWB durchgeführt:
Als Ausnahmevorschrift zur Begrenzung des Wettbewerbs ist § 118 GWB restriktiv auszulegen. Der Bedarf für eine Begrenzung des Bieterkreises auf die privilegierten Einrichtungen besteht nur insoweit, die damit einhergehende Einschränkung auch erforderlich ist. Auf Grundlage des Verhältnismäßigkeitsprinzips hat der öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob mildere Mittel – insbesondere etwa auf ein oder mehrere Lose limitierte Vorbehalte – ausreichend sind. (Ziekow/Völlink/Antweiler, 4. Aufl. 2020, GWB § 118, Rn. 6). Im Rahmen der Ausschreibung der Lose 5-7 erweist sich eine Beschränkung des Wettbewerbs in diesem Umfang nicht als erforderlich. Aus der vorangegangenen Ausschreibung und der unveränderten Marktstruktur potenzieller Bieter wird vielmehr deutlich, dass eine derartige Begrenzung des Wettbewerbs in den Gebietslosen für Unterfranken, Mittelfranken und Schwaben dazu führt, dass das Vergabeverfahren mangels gänzlich fehlenden Wettbewerbs aufgehoben werden muss. Der Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB) wird gerade nur dadurch gewahrt, dass die Gebietslose 5-7 dem allgemeinen Wettbewerb eröffnet werden. Denn anders als in den Losen 1-4 besteht dort nicht bereits unter den bevorzugten Bewerbern bereits ausreichend Wettbewerb. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang sich diese Einrichtungen an herkömmlichen Vergabeverfahren beteiligen dürfen, wird nichts gesagt. Daher kann weder aus § 118 GWB noch aus den dieser Norm zugrundeliegenden Vorschriften des Unionsrechts abgeleitet werden, dass ein „normaler“ Wettbewerb zwischen den begünstigten Einrichtungen und gewerblichen Unternehmen nicht stattfinden soll (Ziekow/Völlink/Antweiler, 4. Aufl. 2020, GWB § 118 Rn. 7).
Schwaben - ortsveränderliche Betriebsmittel
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Führungsakademie (Auftraggeber), beabsichtigt die nach DGUV Vorschrift 4 durchzuführende sicherheitstechnische Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel für Los 7 - Regierungsbezirk Schwaben zu vergeben.
Für die Lose 5-7 wird ein offenes Verfahren ohne Einschränkung des Wettbewerbs auf bevorzugte Bewerber i.S.d. § 118 GWB durchgeführt:
Als Ausnahmevorschrift zur Begrenzung des Wettbewerbs ist § 118 GWB restriktiv auszulegen. Der Bedarf für eine Begrenzung des Bieterkreises auf die privilegierten Einrichtungen besteht nur insoweit, die damit einhergehende Einschränkung auch erforderlich ist. Auf Grundlage des Verhältnismäßigkeitsprinzips hat der öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob mildere Mittel – insbesondere etwa auf ein oder mehrere Lose limitierte Vorbehalte – ausreichend sind. (Ziekow/Völlink/Antweiler, 4. Aufl. 2020, GWB § 118, Rn. 6). Im Rahmen der Ausschreibung der Lose 5-7 erweist sich eine Beschränkung des Wettbewerbs in diesem Umfang nicht als erforderlich. Aus der vorangegangenen Ausschreibung und der unveränderten Marktstruktur potenzieller Bieter wird vielmehr deutlich, dass eine derartige Begrenzung des Wettbewerbs in den Gebietslosen für Unterfranken, Mittelfranken und Schwaben dazu führt, dass das Vergabeverfahren mangels gänzlich fehlenden Wettbewerbs aufgehoben werden muss. Der Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB) wird gerade nur dadurch gewahrt, dass die Gebietslose 5-7 dem allgemeinen Wettbewerb eröffnet werden. Denn anders als in den Losen 1-4 besteht dort nicht bereits unter den bevorzugten Bewerbern bereits ausreichend Wettbewerb. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang sich diese Einrichtungen an herkömmlichen Vergabeverfahren beteiligen dürfen, wird nichts gesagt. Daher kann weder aus § 118 GWB noch aus den dieser Norm zugrundeliegenden Vorschriften des Unionsrechts abgeleitet werden, dass ein „normaler“ Wettbewerb zwischen den begünstigten Einrichtungen und gewerblichen Unternehmen nicht stattfinden soll (Ziekow/Völlink/Antweiler, 4. Aufl. 2020, GWB § 118 Rn. 7).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
-Das Recht zur Teilnahme an diesem Vergabeverfahren für die Lose 1,2,3 und 4 ist nach § 118 Abs. 1 Var. 1 GWB Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist. Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind (§ 118
Abs. 2 GWB) / Eigenerklärung (Ja/nein).
-Erklärung über den NETTOGESAMTUMSATZ des Bieters, bezogen auf die letzten DREI ABGESCHLOSSENEN
Geschäftsjahre. Für Bietergemeinschaften sind die Gesamtumsätze je Bietermitglied in einer gesonderten Anlage anzugeben. Sofern entsprechende Angaben zum Nettogesamtumsatz nicht oder nicht für drei abgeschlossene Geschäftsjahre verfügbar sind, hat der Bieter in dem entsprechenden Feld eine Null anzugeben und ebenfalls in einer gesonderten Anlage anzugeben und zu begründen, warum die Angaben nicht oder nicht in dem geforderten Umfang vorliegen. Die gesonderten Anlagen sind im
Arbeitsschritt „Eigene Anlagen“ zum Angebot hochzuladen.
-Erklärung des Bieters über den NETTOUMSATZ im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel), bezogen auf die letzten DREI ABGESCHLOSSENEN Geschäftsjahre. Für Bietergemeinschaften sind die geforderten Umsätze je Bietermitglied in einer gesonderten Anlage anzugeben. Sofern
entsprechende Angaben zum Nettoumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags nicht oder nicht für drei abgeschlossene Geschäftsjahre verfügbar sind, hat der Bieter in dem entsprechenden Feld eine Null einzutragen und ebenfalls in einer gesonderten Anlage anzugeben und zu begründen, warum die Angaben nicht oder nicht in dem geforderten Umfang vorliegen. Die Anlagen sind im Arbeitsschritt „Eigene Anlagen“ zum Angebot hochzuladen.
-Können Sie eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer geeigneten Deckungssumme für
PERSONENSCHÄDEN UND FÜR SONSTIGE SCHÄDEN bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen nachweisen?
Der Nachweis ist als Anlage zum Angebot im Arbeitsschritt „Eigene Anlagen“ des Bieterassistenten hochzuladen
-Der Bieter hat zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit geeignete Referenzen, der bezüglich der ausgeschriebenen Leistung (Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel) wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, anzugeben. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine eigene Referenzliste auf einer gesonderten Anlage einzureichen. Die Anlage ist im Arbeitsschritt „Eigene Anlagen“ zum Angebot hochzuladen.
-Bitte erstellen Sie eine Datei „technischen Fachkräfte oder technischen Stellen“, aus der die für die Leistungserbringung eingesetzten technischen Fachkräfte oder technischen Stellen hervorgehen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind. Die Datei ist als Anlage zum Angebot im Arbeitsschritt „Eigene Anlagen“ hochzuladen. Durch die Vergabestelle auszufüllen: ist der Bieter aufgrund Angaben in dieser Anlage insoweit geeignet?
-Bitte beschreiben Sie die zur Ausführung des Auftrags benötigte technische Ausrüstung Ihres Unternehmens.
-Bitte erstellen Sie eine Datei „Mitarbeiterprofil“, aus der die durchschnittliche jährliche Zahl der Beschäftigten (angestellte Mitarbeiter) und der Führungskräfte (Inhaber, geschäftsführende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände) des Bieters jeweils in den letzten 3 Jahren ersichtlich ist. Bietergemeinschaften haben diese Datei für jedes Mitglied einzeln zu erstellen und entsprechend zu kennzeichnen. Die Datei(en) ist/sind als Anlage zum Angebot im Arbeitsschritt „Eigene Anlagen“ hochzuladen.
-Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen, die Ihr Unternehmen zur Qualitätssicherung betreibt (z.B. Zertifizierungen etc.).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Im Rahmen der Zuschlagskriterien erfolgt eine Bruttopreiswertung. Eine Vergabestelle kann nach ihrer Auffassung bei der Bewertung der Preise auf Bruttopreise abstellen. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, was bedeutet, dass unter Berücksichtigung aller im konkreten Fall wesentlichen einzelnen Aspekte das beste Preis-Leistungsverhältnis besteht. (VK Bund Urt. v. 11.11.2004 – VK 2-196/04, IBRRS 2013, 4553, beck-online) Entscheidend ist, dass für den Freistaat Bayern mangels Vorsteuerabzugsberechtigung der Endpreis, d. h. der Bruttopreis relevant ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.12.2012 – VII-Verg 38∕12). Eine vergaberechtlich relevante Wettbewerbsverzerrung kann hierin auch im Falle einer Bewerbung von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen bzw. Inklusionsbetrieben (für die über einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gilt) nicht gesehen werden (Beck VergabeR/Opitz, 4. Aufl. 2022, GWB § 127 Rn. 46)und ist durch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt (Malte Müller-Wrede, GWB-Kommentar, § 127 GWB, Rn. 197). Nach der Rechtsprechung könne es an dem wirtschaftlichen Interesse nur fehlen, wenn der öffentliche Auftraggeber in missbräuchlicher Absicht das Kriterium des Bruttopreises allein aus dem Grund wählt, von steuerlichen Fehleinschätzungen der Bieter zu profitieren (VK Bund, Beschluss v. 9.7.2010 – VK 2-59∕10). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1) Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, § 160 Abs. 3 S. 1 GWB, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
oder
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
2) Eine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union