Hausordnungs- und Separatwachdienst Weidenberg
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95448
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-bayreuth.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Hausordnungs- und Separatwachdienst Weidenberg
Der Landkreis Bayreuth hat für die Unterbringung von Geflüchteten Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, welche 24/7 zu bewachen sind. Dafür ist ein Dienstleistungsvertrag mit einem Sicherheitsdient für Hausordnungs- und Separatwachdienst für die Notunterkunft Weidenberg zu vergeben. Die Beauftragung beginnt am 01.07.2023, frühestens jedoch mit Einzug der Geflüchteten und läuft vorerst bis zum 30.06.2024. Soweit der Vertrag vom Auftraggeber oder Auftragnehmer nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, verlängert er sich um jeweils einen Monat, jedoch längstens bis 31.12.2024.
Weidenberg
Der Landkreis Bayreuth hat für die Unterbringung von Geflüchteten Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, welche 24/7 zu bewachen sind. Dafür ist ein Dienstleistungsvertrag mit einem Sicherheitsdient für Hausordnungs- und Separatwachdienst für die Notunterkunft Weidenberg zu vergeben. Die Beauftragung beginnt am 01.07.2023, frühestens jedoch mit Einzug der Geflüchteten und läuft vorerst bis zum 30.06.2024. Soweit der Vertrag vom Auftraggeber oder Auftragnehmer nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, verlängert er sich um jeweils einen Monat, jedoch längstens bis 31.12.2024.
Soweit der Vertrag vom Auftraggeber oder Auftragnehmer nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, verlängert er sich um jeweils einen Monat, jedoch längstens bis 31.12.2024.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Angabe zur Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
- keine Ausschlussgründe gemäß § 123 oder § 124 GWB
- Eigenerklärung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben, sowie der Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung
- Angabe zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft
- Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation
- Erklärung Bezug Russland
- 3 Referenzbestätigungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. Diese dürfen nicht älter als 3 Jahre sein
- Bestätigung über erfolgreich abgeschlossener Sachkundeprüfung nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 (Einleitung, Antrag) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer
2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.