RoMed Kliniken - Beschaffung einer vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützung in der Endoskopie Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-12-002
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rosenheim
NUTS-Code: DE213 Rosenheim, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 83022
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.romed-kliniken.de
Abschnitt II: Gegenstand
RoMed Kliniken - Beschaffung einer vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützung in der Endoskopie
Die vier kommunalen RoMed Kliniken in Bad Aibling, Prien am Chiemsee, Rosenheim und Wasserburg am Inn versorgen mit gut 1.000 Betten jährlich etwa 50.000 Patienten stationär und 90.000 ambulant. Die Schwerstkrankenversorgung sowie die Versorgung akuter Notfälle sichern wir auf höchstem qualitativem Niveau. Das Klinikum ist ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung mit überregionalem Versorgungsauftrag.
Um die Belastungen in der Versorgungseinheit "Endoskopie" zu reduzieren und zeitgleich die bestmögliche Versorgung der Patienten zu gewährleisten ist für den Standort RoMed Klinik Rosenheim eine in die bestehende Infrastruktur integrierte künstliche Intelligenz zu beschaffen.
Beschaffung der Olympus ENDO-AID als klinische Entscheidungsunterstützung bei der Erkennung von suspektem Gewebe bei endoskopisch-diagnostischen Eingriffen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Das beschaffte System ENDO-AID wurde von der Fa. Olympus GmbH entwickelt und wird auch ausschließlich von dieser vertrieben.
Die RoMed Kliniken verfügen über eine breite Infrastruktur von Olympus-Geräten. Ein Wechsel einzelner Komponenten ist hierbei nicht möglich. Ein Einsatz der KI anderer Anbieter in den beim Auftraggeber vorhandenen Geräten des Herstellers Olympus ist technisch ausgeschlossen; die Produkte sind nicht miteinander kompatibel. Eine Beschaffung anderer Systeme als der von Olympus würde die Schaffung gänzlich anderer technischer und baulicher Rahmenbedingungen voraussetzen. Dies wäre auch wirtschaftlich nicht vertretbar. Dies würde außerdem zu einer Abweichung von der standardisierten und eingesetzten Infrastruktur führen und im Klinikbetrieb nicht hinnehmbare Schnittstellenproblematiken schaffen. Die Markterkundung hat ergeben, dass die Produkte anderer Hersteller nicht über die für einen reibungslosen gemeinsamen Betrieb erforderlichen technischen Schnittstellen verfügen. Auch bestünden Risiken im Hinblick auf die IT-Sicherheit, die Prozessoptimierung und die Datenvalidität. Aus diesen Gründen kommt nur der Einsatz des Systems ENDO-AID des Herstellers Olympus in Frage. Bei der Beschaffung der Olympus-KI handelt es sich zudem um eine Ergänzungsbeschaffung zu den vorhandenen Olympus-Geräten. Aufgrund der nicht vorhandenen Kompabilitäten scheidet der Einsatz von Fremdprodukten aus; es bestehen technische Unvereinbarkeiten, die ein Abweichen vom Hersteller der vorhandenen Geräte ausschließen.
Die direkte Beschaffung bei der Olympus GmbH ist daher sowohl unter dem Blickwinkel des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) als auch des § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV gerechtfertigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBL6SDS
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.