Interimsauftrag Laborstraße
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ingolstadt
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85049
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-ingolstadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsauftrag Laborstraße
Interimsauftrag für 3 Monate für Lieferung einer vollautomatisierten Laborstraße als diagnostische Ausstattung mit Gerätetechnik für die Bereiche klinische Chemie und Immunchemie inkl. Präanalytik. Gegenstand der Ausschreibung ist ein Laborvollautomationssystem inkl. Backup-System der Analyseautomaten (als erforderliches Sicherheitskonzept bei Ausfall eines Automaten) mit Einzug in die Bestandsräumlichkeiten, bestehend aus einer automatisierten Präanalytik zur Probenverteilung, Aliquotierung, Zentrifugation (2 Zentrifugen, d.h. Zentrifuge u. Backup Zentrifuge), Decapping u. Recapping sowie Analysegeräte zur Durchführung immunologischer, infektionsserologischer und klinisch-chemischer Bestimmungen (d.h. 2 Automaten für Immunologie und 2 Automaten für klinische Chemie; in kombinierter und nichtkombinierter Aufstellung mit Anbindung). Die angeb. Lösung muss in den vorgegebenen Bestandsräumlichkeiten (inkl. Medien-, Wasser-, Abwasserversorgung) eingerichtet u betrieben werden.
Vgl. oben II.1.4), i. Ü.: Konkret an die Straße anzubindende Geräte:
- je zwei Analysegeräte / Automaten zur Durchführung immunologischer / infektions-serologischer und klinisch-chemischer Bestimmungen (in kombinierter oder nichtkombinierter Aufstellung mit Anbindung)
- Einheit für Probeneingang
- Einheit für Probenausgang
- zwei Zentrifugen
- Decapper-Einheit
- Recapper-Einheit
- Aliquotierungseinheit
Eine automatische Abarbeitung der Präanalytik sowie von Reflextests, Verdünnungen und Nachforderungen muss in der Straße integriert sein. Optionale Erweiterung der Laborstraße um eine Einheit für Probeneingang und für Probenausgang (Backup), eine Bulk Loader Einheit/Schüttgutsortierer und/oder eine Kühleinheit, jeweils vollintegrierbar in die Automatisierung.
Vollautomatisierung des zu liefernden Systems erfordert als Teil der Leistung ein Transportsystem für Probenröhrchen, welches alle gelieferten Einheiten verbindet, so dass nach Einleitung mit Probenannahme bis zum Abschluss für den Betrieb kein manueller Eingriff, insbesondere kein Herausnehmen aus einem und Einfügen in ein anderes Gerät, erforderlich ist, also weder ganz noch teilweise stand-alone-Einheiten. Die angebotene Leistung muss zwingend auf die örtlichen Gegebenheiten der Bestandsräumlichkeiten (Anschlüsse, Bauöffnungen, Belastbarkeit, Standorte Medientechnik) ausgerichtet werden, so dass ein dauerhafter und rechtmäßiger sowie sicherer Betrieb möglich ist. Eine bauliche Veränderung/Erweiterung der Bestandsräumlichkeiten ist insb. wg. Asbestbelastung nicht möglich und nicht vorgesehen. Andere Räumlichkeiten stehen nicht zur Verfügung. Die Standmöglichkeiten der zu liefernden Geräte sind daher limitiert. Es müssen mindestens drei Arbeitsplätze in vorgegebener Mindestgröße erhalten bleiben. Die Flucht- und Laufwege müssen frei bleiben, keine Kabelschächte o. a. auf Laufwegen. Die vorhandenen Waschbecken müssen erhalten bleiben. Etwaige Kabel/Wasserleitungen/Abwasserleitungen müssen fachgerecht und außerhalb der Laufwege verlegt werden. Gefordert ist weiterhin die Lieferung von zwei USV-Einheiten für die Analysesysteme als Teil des Systems.
Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um je einen Monat bis Leistungsbeginn nach Zuschlag in EU-weitem Vergabeverfahren.
Frühere Bekanntmachungen im ABl.: 2023/S 026-076861 und 2023/S 047-139828
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
1. Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b), Abs. 6 VgV liegen vor. Nur Abbott GmbH kann Anforderung technisch umsetzen und umgehende Leistung zur Daseinsvorsorge ohne den Klinikbetrieb gefährdende Verzögerung erbringen, daher kein Wettbewerb.
Der Auftraggeber (AG) hat ein förmliches Interessenbekundungsverfahren eingeleitet, um nach Abschluss der Vorbereitung zügig den Auftrag Laborstraße in einem Verhandlungsverfahren (VhVf) mit Teilnahmewettbewerb (Interessensbestätigung) zu vergeben.
Der bisherige Auftrag wurde von der VK für nichtig erklärt. Zur Überbrückung des Zeitraums bis die in dem VhVf vergebene Leistung bereitsteht, ist ein Interimsauftrag erforderlich, weil der AG den Klinikbetrieb aufrechterhalten und gewährleisten muss. Es ist ihm nicht zuzumuten, den vertragslosen Zustand für die Leistungen, die er für die Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs als Teil der Daseinsvorsorge unbedingt benötigt, fortzuführen. Ohne einen Vertrag besteht für den Leistungserbringer keine Leistungspflicht. Damit der AG seinen Pflichten i.R.d. Daseinsvorsorge nachkommen kann, muss die Leistung entsprechend den Anforderungen des AG unverzüglich mit einer vertragl. Grundlage zur Verfügung gestellt werden. Unter den gegebenen zeitl. und örtl. Rahmenbedingungen ist nur die Abbott GmbH zur sofortigen Leistungserbringung in der Lage, so dass kein Wettbewerb besteht.
Für den Interimszeitraum wird lediglich der aktuelle Zustand verlängert (vgl. z. B. VK Münster, Beschl. v. 18.9.2020 VK 1-28/20). Für den Interimsauftrag stehen nur Bestandsräumlichkeiten zur Verfügung. Da bisher keine Vergabeunterlagen, insb. keine anbieterneutrale, vollständige Leistungsbeschreibung (LB) vorliegt und die Rahmenbedingungen u Anforderungen unter Berücksichtigung aktueller Marktstandards noch nicht abschl. ermittelt und festgelegt sind, kann die Leistung in der erforderlichen Kürze der Zeit nicht im Wettbewerb vergeben werden. Ein Labor ist nicht standardisiert und hängt vom Personalbestand, örtl. Gegebenheiten, Therapieangebot der Klinik, Workflow etc ab. Dies muss auch für Interimsauftrag vom AG vorgegeben werden. Ansonsten besteht eine erhebliche Gefahr für einen gestörten Routinebetrieb und eine gestörte Versorgung, was in einer Klinik der Versorgungsstufe II (Schwerpunktversorgung), deren Labor sowohl interne als auch externe Proben in weiten Teilen für die gesamte Gesundheitsregion 10 analysiert, zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Patientensicherheit führen würde. Durch die erhebl. Personalausfälle u Personalengpässe ist das Labor zusätzlich stark belastet, so dass etwaige Störungen im Ablauf nicht kompensiert werden können.
Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung, insb. Analysen durch externes Labor, ist auch interimistisch nicht möglich. Z.B. bei Operationen, Intensivmedizin, Notaufnahme sowie Regularbetrieb müssen Analysen sehr kurzfristig, tw. unter einer Stunde vorliegen, unabhängig von Witterungs- und Verkehrsverhältnissen. Dies kann mit externem Labor nicht gewährleistet werden.
2. Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ebenfalls gegeben:
Äußerst dringliche, zwingende Gründe: Aufgrund vertragslosen Zustands kann AG Aufrechterhaltung des im Allgemeininteresse/Daseinsvorsorge liegenden Laborbetriebs nicht sicherstellen. Zeitliche Verzögerung des vertragslosen Zustands selbst durch einen (verkürzten) Wettbewerb einschl. d erforderl. Migrations-u Testphase ist für den AG wegen Klinikbetrieb unzumutbar. Leistungserbringer könnte Leistung ohne Vertrag jederzeit einstellen, so dass keine Diagnosen mehr möglich wären, was Patientensicherheit erheblich gefährden würde.
Voraussehbarkeit/Verschulden des AG muss iRe Abwägung im Einzelfall hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Laborleistung als Teil der Daseinsvorsorge zurücktreten. Die grds. bestehende Rückbauverpflichtung wg. nichtigem Vertrag wird ausnahmsweise durch Anforderungen der dringlichen Daseinsvorsorge überlagert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
I) Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertage gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem AG gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem AG gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
II) Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gelten ergänzend die Fristen aus § 135 Abs. 3 GWB.
III) Gemäß § 135 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn (1.) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, (2.) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und (3.) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/