Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG Referenznummer der Bekanntmachung: 125/21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93047
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93049
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://prof-rauch-baurecht.de/kanzlei.html
Abschnitt II: Gegenstand
Regierung der Oberpfalz - Bayernweite Überwachung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung bzw. beschleunigte Grundqualifikation im Bereich Güterkraft-, Personenverkehr im Rahmen des BKrFQG
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
Stadt Aschaffenburg, Lkr. Aschaffenburg, Lkr. Miltenberg, Lkr. Main-Spessart, Lkr. Bad Kissingen
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Aschaffenburg
- Landkreis Aschaffenburg
- Landkreis Miltenberg
- Landkreis Main-Spessart.
- Landkreis Bad Kissingen
Der Auftrag - kann - einmalig um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Würzburg, Stadt Schweinfurt, Lkr. Würzburg, Lkr. Schweinfurt
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Würzburg
- Stadt Schweinfurt
- Landkreis Würzburg
- Landkreis Schweinfurt
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Coburg, Lkr. Rhön Grabfeld, Lkr. Haßberge, Lkr. Coburg, Lkr. Lichtenfels
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Coburg
- Landkreis Rhön-Grabfeld
- Landkreis Haßberge
- Landkreis Coburg
- Landkreis Lichtenfels
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Hof, Lkr. Hof, Lkr. Kronach, Lkr. Kulmbach, Lkr. Wunsiedel
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Hof
- Landkreis Hof
- Landkreis Kronach
- Landkreis Kulmbach
- Landkreis Wunsiedel
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Bayreuth, Stadt Weiden, Lkr. Bayreuth, Lkr. Tirschenreuth, Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Bayreuth
- Stadt Weiden
- Landkreis Bayreuth
- Landkreis Tirschenreuth
- Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Bamberg, Lkr. Bamberg, Lkr. Kitzingen, Lkr. Forchheim
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Bamberg
- Landkreis Bamberg
- Landkreis Kitzingen
- Landkreis Forchheim
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Ansbach, Stadt Fürth, Lkr. Neustadt a. d. Aisch, Lkr. Ansbach, Lkr. Fürth
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Ansbach
- Stadt Fürth
- Landkreis Neustadt a. d. Aisch
- Landkreis Ansbach
- Landkreis Fürth
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Erlangen, Stadt Nürnberg, Lkr. Erlangen-Höchstadt, Lkr. Nürnberger Land
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
.
- Stadt Erlangen
- Stadt Nürnberg
- Landkreis Erlangen-Höchstadt
- Landkreis Nürnberger-Land
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Schwabach, Lkr. Roth, Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen, Lkr. Neumarkt i. d. OPf.
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
.
Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Schwabach
- Landkreis Roth
- Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
- Landkreis Neumarkt i. d. OPf.
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Amberg, Lkr. Amberg-Sulzbach, Lkr. Schwandorf, Lkr. Cham
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
.
Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Amberg
- Landkreis Amberg-Sulzbach
- Landkreis Schwandorf
- Landkreis Cham
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Regensburg, Stadt Straubing, Lkr. Regensburg, Lkr. Straubing-Bogen
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Regensburg
- Stadt Straubing
- Landkreis Regensburg
- Landkreis Straubing-Bogen
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Passau, Lkr. Passau, Lkr. Regen, Lkr. Freyung-Grafenau, Lkr. Deggendorf
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
.
Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Passau
- Landkreis Passau
- Landkreis Regen
- Landkreis Freyung-Grafenau
- Landkreis Deggendorf
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Ingolstadt, Lkr. Donau-Ries, Lkr. Eichstätt, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen, Lkr. Kelheim
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
.
Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Ingolstadt
- Landkreis Donau-Ries
- Landkreis Eichstätt
- Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
- Landkreis Kelheim
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Lkr. Dillingen a. d. Donau, Lkr. Neu-Ulm, Lkr. Günzburg, Lkr. Augsburg
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
.
Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Landkreis Dillingen a. d. Donau
- Landkreis Neu-Ulm
- Landkreis Günzburg
- Landkreis Augsburg
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Augsburg, Lkr. Aichach Friedberg, Lkr. Dachau, Lkr. Fürstenfeldbruck
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
.
- Stadt Augsburg
- Landkreis Aichach Friedberg
- Landkreis Dachau
- Landkreis Fürstenfeldbruck
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Lkr. Pfaffenhofen, Lkr. Freising, Lkr. Erding, Lkr. München
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Landkreis Pfaffenhofen
- Landkreis Freising
- Landkreis Erding
- Landkreis München
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Memmingen, Stadt Kempten, Lkr. Lindau, Lkr. Oberallgäu, Lkr. Unterallgäu
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Memmingen
- Stadt Kempten
- Landkreis Lindau
- Landkreis Oberallgäu
- Landkreis Unterallgäu
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Kaufbeuren, Lkr. Ostallgäu, Lkr. Garmisch-Partenkirchen, Lkr. Weilheim-Schongau
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Kaufbeuren
- Landkreis Ostallgäu
- Landkreis Garmisch-Partenkirchen
- Landkreis Weilheim-Schongau
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt München, Lkr. Bad Tölz - Wolfratshausen, Lkr. Starnberg, Lkr. Landsberg am Lech
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
.
Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt München
- Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen
- Landkreis Starnberg
- Landkreis Landsberg am Lech
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Rosenheim, Lkr. Miesbach, Lkr. Rosenheim, Lkr. Ebersberg
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
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Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
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Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
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Der Bezirk dieses Loses umfasst:
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- Stadt Rosenheim
- Landkreis Miesbach
- Landkreis Rosenheim
- Landkreis Ebersberg
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Lkr. Altötting, Lkr. Mühldorf am Inn, Lkr. Traunstein, Lkr. Berchtesgadener Land
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
.
Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
.
- Landkreis Altötting
- Landkreis Mühldorf am Inn
- Landkreis Traunstein
- Landkreis Berchtesgadener Land
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Stadt Landshut, Lkr. Rottal-Inn, Lkr. Dingolfing-Landau, Lkr. Landshut
Ein Einsatz außerhalb des Losbezirks ist im Einzelfall möglich.
Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) und der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG).
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Die Regierung der Oberpfalz ist die nach Landesrecht bayernweit zuständige Behörde für die Überwachung der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG) sowie der Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) gemäß § 11 des Gesetzes über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer/-innen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Gemäß § 11 Abs. 2 BKrFQG kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Beauftragung von für die Überwachung geeigneten Personen ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
.
Die Überprüfung der Ausbildungsstätten vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der Regierung der Oberpfalz auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Hinsichtlich der Überwachungstätigkeit anerkannter Ausbildungsstätten wird auf § 11 BKrFQG verwiesen.
.
Die Überwachungsleistungen werden als Rahmenvertrag losweise vergeben. Auf eine bestimmte Anzahl von Überwachungsleistungen pro Jahr besteht kein Anspruch. Es wurde eine losweise Aufteilung (22 Lose) des Gebiets des Freistaates Bayern vorgenommen. Jede/r Bewerber/-in kann sich für ein oder auch zwei Lose bewerben. Jede/r Überwacher/-in soll in der Regel im Bezirk seines/seiner Loses/Lose tätig werden. Die primäre Zuständigkeit bezieht sich auf den örtlichen Bezirk des Loses/der Lose.
.
Der Bezirk dieses Loses umfasst:
.
- Stadt Landshut
- Landkreis Rottal-Inn
- Landkreis Dingolfing-Landau
- Landkreis Landshut
Der Auftrag - kann - 1 x um 1 Jahr verlängert werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nur natürliche Personen.
Für die Lose 1 bis 22 gilt:
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Nach § 11 Abs. 2 BKrFQG hat die Überwachung durch "geeignete" Personen oder Stellen zu erfolgen.
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"Geeignete" Personen in diesem Sinne sind nach Auslegung von § 11 Abs. 2 BKrFQG durch die Vergabestelle:
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- Kraftverkehrsmeister/innen
- Fahrlehrer/innen CE und / oder DE
- Inhaber/innen einer Fahrschulerlaubnis Klasse CE und / oder DE
- Ausbildende Personen an einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und / oder die Weiterbildung im Bereich des Güter- oder Personenkraftverkehrs mit der Befähigung, die Kenntnisbereiche 1, 2 und 3 der Anlage 1 zur BKrFQV zu unterrichten
- Personen mit Berufserfahrung im Bereich des Berufskraftfahrwesens
- Fahrschulüberwachungsperson
Mindestvoraussetzung für die Eignung einer bewerbenden Person ist die Erfüllung jedenfalls einer der vorgenannten Eignungskriterien.
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Weitere Mindestvoraussetzung für die Eignung der bewerbenden Person ist, dass das Führungszeugnis und/oder das Fahreignungsregister (jeweils nicht älter als 3 Monate) keine Eintragungen enthält, die zur Beurteilung führen, dass die bewerbende Person als Überwachungsperson für die Ausbildungsstätten im Bereich des Güter- oder Personenkraftverkehrs ungeeignet ist.
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Bewerber hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bewerber Vertretungsberechtigter in den letzten zwei Jahren
- gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
- gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder
- gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als [Betrag gelöscht] Euro belegt worden ist.
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Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird:
Einzelbewerber oder Arbeitsgemeinschaft (ARGE), gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter, Mehrfachbewerbungen einzelner Mitglieder einer ARGE sind unzulässig und führen zur Nichtberücksichtigung sämtlicher betroffener Bewerbergemeinschaften im weiteren Verfahren.
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Bewerbungen sind nur und ausschließlich auf den zum Download gestellten Bewerbungsunterlagen zulässig. Teilnahmeanträge, für die nicht die zum Download gestellten Bewerbungsunterlagen/-formulare verwendet werden, werden ausgeschlossen.
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Anfragen, Nachfragen etc. sind AUSSCHLIESSLICH nach der Registrierung über die Vergabeplattform zu stellen.
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DIE BIETERKOMMUNIKATION ERFOLGT AUSSCHLIESSLICH ÜBER DAS DEUTSCHE VERGABEPORTAL (DTVP), UM SICHERZUSTELLEN, DASS BIETER UND VERGABESTELLE ÜBER VERSANDTE NACHRICHTEN AUCH EINE E-MAIL-BENACHRICHTIGUNG ERHALTEN.
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Das Formular "Stammdaten" ist zwingend einzureichen, fehlt dieses ist die Bewerbung ganz auszuschließen.
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Die Bewerbung selbst muss elektronisch über die Vergabeplattform über das herunterzuladende Bietertool unter dem Reiter "Teilnahmeanträge" (NICHT als Nachricht oder per E-Mail) eingereicht werden. Bei dem Formular "Stammdaten" handelt es sich um das Hauptformular der Bewerbungsunterlagen (dieses gilt für den Bewerber bzw. die ARGE insgesamt). Wenn und soweit die dort gemachten Angaben nicht vollständig oder falsch sind, geht dies zu Lasten des Bewerbers. Der Auftraggeber behält sich vor, im Antrag fehlende und unvollständige Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (IV.2.2) nicht vorgelegt werden, bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern; die Bewerber haben keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber von dieser Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht. Eine unvollständige Einreichung führt, wenn die Vergabestelle von der Nachforderungsmöglichkeit nicht Gebrauch macht, oder eine Nachforderung fruchtlos geblieben ist, zum Ausschluss aus dem Verfahren. Broschüren und weitere Unterlagen zur Vorstellung des Büros sind ausdrücklich nicht erwünscht und werden nicht berücksichtigt.
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Eine Registrierung ist für den Download der Unterlagen nicht erforderlich. Es wird jedoch eine Registrierung auf der Vergabeplattform empfohlen. Sollten Fragen zu den Bewerbungsunterlagen gestellt werden, so werden die Antworten hierauf in die Plattform eingestellt werden. Im Falle einer Registrierung bekommt der Bewerber eine Mitteilung hierüber, auch wenn Unterlagen geändert werden sollten. Ohne diese freiwillige Registrierung ist der Bewerber selbst dafür verantwortlich, sich zu informieren, ob es Änderungen oder Antworten gibt.
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Fragen sind so rechtzeitig (spätestens jedoch 9 Kalendertage vor Fristablauf) zu stellen, sodass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als 6 Tagen vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten (ggf. ohne Fristverlängerung).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHY6KH6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/vergabekammer/index.html
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) ...
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§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist UNZULÄSSIG, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/vergabekammer/index.html