Schülerbeförderung für den Landkreis Weilheim-Schongau und die Stadt Weilheim
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weilheim i. OB
NUTS-Code: DE21N Weilheim-Schongau
Postleitzahl: 82362
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.weilheim-schongau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schülerbeförderung für den Landkreis Weilheim-Schongau und die Stadt Weilheim
Los 1 Schulbus Linie 1 - Beförderung von nichtbehinderten Schülern und Schülerinnen ohne Begleitpersonen zur Schule am Gögerl (Sonderpädagogisches Förderzentrum (SFZ)) Johann-Baur-Str.10 in 82362 Weilheim.
Los 2 Schulbuslinie 2 - Beförderung von nichtbehinderten Schülern und Schülerinnen ohne Begleitpersonen zur Schule am Gögerl (Sonderpädagogisches Förderzentrum (SFZ)) Johann-Baur-Str.10 in 82362 Weilheim bzw. zur Ammerschule Weilheim bzw. Mittelschule Weilheim und Beförderung von nichtbehinderten Schülern und Schülerinnen ohne Begleitpersonen zur Realschule Weilheim und Gymnasium Weilheim und Beförderung von nichtbehinderten Schülern und Schülerinnen des Gymnasium Weilheim und der Realschule Peißenberg ohne Begleitpersonen als Zubringer zum und vom Linienbus in Böbing.
Schülerbeförderung für den Landkreis Weilheim-Schongau
Weilheim i. OB
Bei dem zu vergebenden Beförderungsauftrag handelt es sich um nicht in den öffentlichen Linienverkehr integrierte Omnibuslinien, die ausschließlich der Schülerbeförderung dienen (sogenannter freigestellter Schülerverkehr). Zu befördern sind überwiegend Schüler/-innen aus dem Raum Oberhausen, Huglfing, Eglfing, Obersöchering, Eberfing, Polling, Raisting, Pähl, Fischen, Wielenbach, Magnetsried, Weilheim (östlich der Ammer mit Ortsteil Unterhausen) zum und vom Unterricht der Schule am Gögerl (Sonderpädagogisches Förderzentrum (SFZ)) in 82362 Weilheim.
Der Beförderungsvertrag wird für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 geschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht schriftlich 120 Tage vor dem Stichtag (31.07.) gekündigt wird. Der Vertrag endet spätestens zum 31.07.2027.
Schülerbeförderung für den Landkreis Weilheim-Schongau und die Stadt Weilheim
Weilheim i. OB
Bei dem zu vergebenden Beförderungsauftrag handelt es sich um nicht in den öffentlichen Linienverkehr integrierte Omnibuslinien, die ausschließlich der Schülerbeförderung dienen (sogenannter freigestellter Schülerverkehr). Zu befördern sind überwiegend Schüler/-innen aus dem Raum Böbing, Peißenberg, Hohenpeißenberg, Wessobrunn, Weilheim (westlich der Ammer, ohne Ortsteil Unterhausen) zum und vom Unterricht des Sonderpädagogischen Förderzentrums in 82362 Weilheim, zur Mittelschule Weilheim und zur Grundschule (Ammerschule) Weilheim.
Der Beförderungsvertrag wird für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 geschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht schriftlich 120 Tage vor dem Stichtag (31.07.) gekündigt wird. Der Vertrag endet spätestens zum 31.07.2027.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung zur Eignung:
- Angabe der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft
- Angabe über die Eintragung in das Berufs-/Handelsregister oder anderweitiger sonstiger Nachweis
Eigenerklärung mit Bezug zu Russland
Nachweis des Mindestjahresumsatzes der letzten drei Jahre (2020, 2021 u. 2022).
Erklärung über die durchschnittliche Beschäftigtenzahl und Führungskräfte der letzten drei Jahre (2020, 2021 u. 2022).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de
- Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
- Bieter und Bewerber können die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses feststellen lassen, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen hat oder der Auftrag rechtswidrig ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde. Wurde der Bewerber / Bieter ohne Vorabinformation direkt durch den öffentlichen Auftraggeber informiert oder die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, muss er einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Tagen einlegen, selbst bei unterbliebener Information jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 135 Abs. 2, Abs. 1 GWB).
Neben den vorgenannten Rechtsbehelfsfristen sind folgende Rügefristen zu beachten:
- Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).
- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung
genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).