Rahmenvertrag Dolmetscherleistungen für das Sozialreferat und das Jobcenter München Referenznummer der Bekanntmachung: SOZ-2023-0004
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 035-099693)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Dolmetscherleistungen für das Sozialreferat und das Jobcenter München
Rahmenvertrag Vermittlung Dolmetscherleistungen für das Sozialreferat der Landeshauptstadt München und das Jobcenter München für verschiedene Sprachen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
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Eigenerklärung darüber, dass die Befähigung zurBerufsausübung gegeben ist.Angabe im Eignungsfragebogen.
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Eigenerklärung darüber, dass die wirtschaftliche und finanzielleLeistungsfähigkeit zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllunggegeben ist.Angabe im Eignungsfragebogen.
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1. Eigenerklärung darüber, dass das Unternehmen allgemeinüber technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt, umAuftrag ordnungsgemäß zu erfüllen.Angabe im Eignungsfragebogen.2. Eigenerklärung übera. Referenzen undb. Anforderungen /Qualifikation der eingesetztendenDolmetschenden.Angabe in separatem Formblatt für Eigenerklärung.zu a. Einreichung Referenzliste:Benennung von zwei Referenzen in Referenzliste. Der Bietermuss als Referenz mindestens 2 in vergleichbarer Art undvergleichbarem Rechnungswert erbrachte Leistungen (nichtälter als 3 Jahre, maßgeblich ist das Ende der Angebotsfrist)vorweisen.Die Vergabestelle behält sich vor, nur solche Referenzen zuberücksichtigen, welche bis zum Zeitpunkt des Ablaufes derAngebotsfrist in der eVergabe mitgeteilt wurden. Leistungen fürdie Auftraggeberin können nur berücksichtigt werden, wenndiese (genau wie externe Referenzen) als eigene Referenzangegeben werden.zu b. Zu Anforderung an Dolmetschende, die eingesetztwerden, siehe Merkblatt; im Einzelnen sind es die Folgenden:Die vom Auftragnehmer als Dolmetscher*in eingesetztenPersonen müssen sowohl hinsichtlich der zu übersetzendenSprache als auch hinsichtlich der deutschen Sprache einSprachniveau aufweisen, dass mindestens der KompetenzstufeC 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmensentspricht ("Fachkundige Sprachkenntnisse").Diese fachliche Qualifikation ist erfüllt, soweit für dieentsprechende Person der Abschluss einer Ausbildung alsstaatliche geprüfte/r Dolmetscher*in vorliegt (soweit für diejeweilige Sprache einschlägig).Ersatzweise gilt die Voraussetzung als erfüllt, wenn-für die zu vermittelnde Sprache eine mindestens halbjährigeberufliche Tätigkeit als Dolmetscher*in und-für die deutsche Sprache ein Sprachzertifikat (mindestens C1) oder ein Schulabschluss oder ein Hochschulabschluss inDeutschlandfür die als Dolmetscher*in einzusetzende Person nachgewiesen werden können. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe sind die alsDolmetscher*in eingesetzten Personen im Sinne einer von denBeteiligten unabhängigen und neutralen Stelle zu verstehen. Indiesem Zusammenhang hebt der Auftraggeber hervor, dass dieals Dolmetscher*in eingesetzten Personen weder als rechtliche Vertreter noch als Bevollmächtigte, Beistände,Sachverwalter*innen oder Interessenvertreter*innen derKund*innen des Auftraggebers zu verstehen sind.Weiterhin wird vom Auftragnehmer erwartet, dass die alsDolmetscher*in eingesetzten Personen - ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texteverstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen können,- sich spontan und fließend ausdrücken können, ohne öfterdeutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen,- sowohl die übersetzende als auch die deutsche Sprachewirksam und flexibel gebrauchen können,- sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexenSachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zurTextverknüpfung angemessen verwenden können.Als Dolmetscher*in dürfen nur solche Personen zum Einsatzkommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den§§ 153 bis 162 StGB (Falsche uneidliche Aussage undMeineid), §§ 174 bis 184l StGB (Straftaten gegen die sexuelleSelbstbestimmung), §§ 201 bis bis 206 StGB (Verletzung despersönlichen Lebens- und Geheimbereichs), §§ 232 bis 241aStGB (Straftaten gegen die persönliche Freiheit), §§ 267 bis281 StGB (Urkundenfälschung) und/oder §§ 331 bis 357 StGB(Straftaten im Amt) verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hatder Auftragnehmer sich von allen als Dolmetscher*ineingesetzten Personen vor deren Einsatz ein erweitertesFührungszeugnis nach § 30a Abs. 1Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dieses darfzum Zeitpunkt der Aufnahme der hier bezeichnetenDolmetscherleistungen im Vertragszeitraum nicht älter als dreiMonate sein. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung derjeweiligen betroffenen Person nach Art. 6 und Art. 7 DSGVO -vom Auftragnehmer mit den Angaben zur Person, dem Datumder Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt desFührungszeugnisses und der Feststellung zum Nichtvorliegender o. g. Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen demAuftraggeber vorzulegen. Für die Einholung der Einwillig derbetroffenen Person hat der Auftragnehmer zu sorgen.