Weboberfläche für PEP und Zeitwirtschaft der SGM Referenznummer der Bekanntmachung: WebO-Ma
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München-Flughafen
NUTS-Code: DE21B Freising
Postleitzahl: 85356
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sgm-muc.de
Abschnitt II: Gegenstand
Weboberfläche für PEP und Zeitwirtschaft der SGM
Weboberfläche für die Personaleinsatzplanung und Zeitwirtschaft der Sicherheitsgesellschaft am Flughafen München mbH (SGM)
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Auftraggeber beabsichtigt, im Zusammenhang mit einer Systemumstellung eine neue Weboberfläche für die Personaleinsatzplanung und Zeitwirtschaft einzuführen. Diese muss mindestens folgende Module umfassen: Dienstplanung, Urlaubs-/Abwesenheitsplanung, Reporting / Auswertungen / Dashboards, Mitarbeiterportal / Employee Self Service, Zeitwirtschaft, Stammdatenverwaltung, Schnittstellen, Forecasting. Die Weboberfläche muss auf dem bestehenden SP-Expert-Datenmodell aufbauen und der SP-Expert Rich Client muss parallel bis mindestens 31.12.2025 weitergeführt werden können. Gleichzeitig muss die Möglichkeit bestehen, in dieser Zeit weitere SP-Expert Lizenzen (Mitarbeiter-, Concurrent User-, ESS- usw.) seitens des Auftragnehmers zu erwerben. Spätestens zum 01.01.2026 soll das SP-Expert-Datenmodell durch ein eigenes Datenmodell des Auftragnehmers abgelöst werden. Benötigt wird eine geeignete Software mit Einräumung der Nutzungsrechte an den dazugehörigen Lizenzen während der gesamten Vertragslaufzeit sowie inklusive der erforderlichen Implementierungs-, Schulungs-, Migrations-, Betriebs-, Support-, Anpassungs-, Pflege- und Wartungsdienstleistungen und einem Kundenservice mit Hotline in deutscher Sprache. Der Auftragnehmer muss als Direktanbieter eine zuverlässige Überführung der Prozesse aus dem bestehenden Altsystem sicherstellen. Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung darf durch die Firewall der Flughafen München GmbH (FMG) nicht beeinträchtigt werden, die Anbieterlösung muss proxytauglich sein.Die konkrete Beschreibung der geforderten Leistung ist den Vergabeunterlagen zu diesem Verfahren unter Ziffer I.II Leistungsverzeichnis (zzgl. Anlage A) in Verbindung mit Ziffer I.III Ausführungsbeschreibung zu entnehmen. Der Auftraggeber ist Anwender des TVöD-VKA, des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) der Kommunen (VKA – Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Ilmenau
NUTS-Code: DEG0F Ilm-Kreis
Postleitzahl: 98693
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Rügen von Verstößen gegen die Vergabevorschriften sind entsprechend den in § 160 Abs. 3 GWB genannten Fristen innerhalb von zehn Kalendertagen an die Sicherheitsgesellschaft am Flughafen München mbH (SGM), Zentrales Sachgebiet Beschaffungs- und Vergabewesen, Terminalstraße Mitte 18, 85356 München-Flughafen, zu richten.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Wird der Rüge nicht abgeholfen, so ist innerhalb von 15 Kalendertagen (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB) nach Zugang der Mitteilung ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer (Ziffer II. Punkt 16.2 der Vergabeunterlagen) zulässig. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist innerhalb einer Beschwerdefrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht München, Vergabesenat, zulässig. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB entschieden hat.