Rahmenvereinbarung für Agenturleistungen im Umfeld von Markenführung und Design Referenznummer der Bekanntmachung: BR-2023-0004
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80335
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.br.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für Agenturleistungen im Umfeld von Markenführung und Design
Der Bayerische Rundfunk (als Vergabestelle) schreibt für die ARD-Programmdirektion, Arnulfstraße 42, 80335 München (als Auftraggeber) eine "Rahmenvereinbarung für Agenturleistungen im Umfeld von Markenführung und Design" aus.
Gesucht wird eine Corporate Design Agentur, die sich in den Disziplinen Format/Content Design, Imagekampagnen, Markenstrategie und Brand Experience aus-zeichnet, welche als Sparringpartner die ARD-Programmdirektion im digitalen Umbau begleitet, um innerhalb der komplexen strategischen Herausforderungen unsere Marken und Angebote gestalterisch optimal zu entwickeln, zu inszenieren und erlebbar zu machen. Wir sehen diesen konzeptionell-kreativen Prozess in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Ein fundiertes Marken-strategisches Verständnis und Exzellenz in der Gestaltung ist dabei grundlegend und die Akzeptanz der ARD-Markenwelt als Gestaltungsprinzip obligatorisch.
ARD-Programmdirektion Arnulfstraße 42 80335 München
Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die die Entwicklung und Umsetzung verschiedenster Kampagnen, Kreativ- und Designkonzeptionen für die verschiedenen Medien umfasst, aufbauend auf der ARD-Markenwelt, um einen konsistenten Auftritt über alle Kontaktpunkte hinweg zu gewährleisten.
Die Rahmenvereinbarung soll eine schnelle Beauftragung ermöglichen, bei der die vertraglichen Komponenten im Voraus definiert sind.
Die Rahmenvereinbarung wird mit maximal drei Auftragnehmern geschlossen. Der Pool an Anbietern soll sicherstellen, dass Kapazitäten für kurzfristige Projekte zur Verfügung stehen und dient dazu, Spezialisierungen der Vertragspartner z.B. im digitalen Bereich zu berücksichtigen.
Über die Rahmenvereinbarung sollen Kapazitäten zur Unterstützung der Mitarbeiter der ARD-Programmdirektion schnell und zuverlässig abgerufen werden können. Teilweise sollen ganze Projekte inkl. Projektleitung und Steuerung an den Auftragnehmer übergeben werden.
Die Rahmenvereinbarung beginnt voraussichtlich am 05.06.2023 und hat eine Laufzeit
von 24 Monaten bis voraussichtlich zum 04.06.2025 (=Grundlaufzeit). Sie verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn der Auftraggeber diese Vereinbarung nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich kündigt. Eine Verlängerung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist durch diese Rahmenvereinbarung nicht zur Beauftragung des Auftragnehmers verpflichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht exklusiv beim Rahmenvertragspartner aus diesem Rahmenvertrag abzurufen. Er kann vereinzelt Aufträge auch an andere Auftragnehmer vergeben.
Die Rahmenvereinbarung beginnt voraussichtlich am 05.06.2023 und hat eine Laufzeit
von 24 Monaten bis voraussichtlich zum 04.06.2025 (=Grundlaufzeit). Sie verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn der Auftraggeber diese Vereinbarung nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich kündigt. Eine Verlängerung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus ist ausgeschlossen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Bieter müssen ihre Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder durch eine Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaft vorzulegen für jedes Mitglied). Der Nachweis darf nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein.
entfällt
Bestätigung über die vorhandene Kompetenz zur Erbringung der im Folgenden aufgeführten Leistungen sowie der hierbei erforderlichen Erfahrung, um eine reibungslose Abwicklung zu garantieren. (siehe Anlage 9)
Anforderung an das Personal - Skillprofile (siehe Anlage 10)
Darstellung von drei Referenzprojekten innerhalb der letzten 3 Jahre (siehe Anlage 11)
Abschnitt IV: Verfahren
Bayerischer Rundfunk
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Januar 2027
Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (nachstehend kurz: Sanktionsvorschrift), verbietet,
öffentliche Aufträge an natürliche oder juristische Personen (Unternehmen) zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Sanktionsvorschrift aufweisen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y54YWWPWH8XF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die ausschreibende Stelle weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller
- den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, stellt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. §134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.