MEDICO Touch Lizenzen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Traunstein
NUTS-Code: DE21M Traunstein
Postleitzahl: 83278
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kliniken-suedostbayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
MEDICO Touch Lizenzen
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von MEDICO Touch Lizenzen entsprechend der Leistungsbeschreibung. Darüber hinaus gehören neben der Lieferleistung (inkl. entsprechender Hersteller-Support-Lizenzen) auch die Installation nach Vorgaben des Auftraggebers zum Auftragsgegenstand.
Traunstein
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von MEDICO Touch Lizenzen entsprechend der Leistungsbeschreibung. Darüber hinaus gehören neben der Lieferleistung (inkl. entsprechender Hersteller-Support-Lizenzen) auch die Installation nach Vorgaben des Auftraggebers zum Auftragsgegenstand. CGM MEDICO Touch bildet die bekannten und KSOB-seitig vorhandenen Funktionen der Desktop-Software des im Einsatz befindlichen Krankenhausinformationssystems CGM MEDICO auf mobilen Geräten ab. Inhaltlich handelt es sich somit um dieselben Informationen, die bereitgestellt werden. Der Mehrwert ergibt sich aus der dauerhaften Nutzbarmachung der Informationen am Point of Care. Neben dem Datenabruf ist auch die sofortige Datenerfassung möglich. Die Software MEDICO Touch ist dabei modular aufgebaut. Gegenstand der zugrundeliegenden Ausschreibung ist die Beschaffung der Module:
- MEDICO Touch Basis
- MEDICO Touch Werteerfassung
- MEDICO Touch Verlaufsdokumentation
- MEDICO Touch Wundfotografie
- MEDICO Touch Visite & Anordnungen
- MEDICO Touch Pflegemaßnahmen
- MEDICO Touch Zugriff CLA
Die detaillierte Beschreibung des Leistungsumfanges sowie des Leistungsortes sind den übrigen Vergabeunterlagen - insbesondere der Leistungsbeschreibung und dem Preisblatt - zu entnehmen.
Der Preis stellt ein Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers dar und wird daher nicht veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Kliniken Südostbayern AG durfte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß §14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), Abs. 6 VgV durchführen. Nach intensiver Recherche unter der Beteiligung der Fachabteilungen ist Medico Touch des Herstellers CGM Clinical Europe GmbH die einzige Lösung, die sämtliche der gestellten Anforderungen erfüllen kann, dem gesetzten Kostenrahmen entspricht und zeitnah, vollständig und ohne Risken in das vorhandene Krankenhausinformationssystem sowie die IT-Systemlandschaft integriert werden kann.
MEDICO Touch ist die mobile, d.h. auf mobilen Endgeräten nutzbare, Lösung des beim Auftraggeber bereits im Einsatz befindlichen Krankenhausinformationssystem. Die Installation der Software CGM MEDICO (Release 26.0) ist voraussetzend für die Implementierung von MEDICO Touch. Zu keinem vergleichbaren Produkt am Markt besteht eine höhere Integration, weshalb aus technischen und wirtschaftlichen Gründen kein Wettbewerb vorhanden und folglich die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gerechtfertigt ist.
Auch die Software MEDICO Touch ist beim Auftraggeber testweise lizensiert. Als digitale Fiberkurve erfolgt die Nutzung derzeit an zwei Standorten und dort an insgesamt drei Pilotstationen. Die Grundkomponenten für den Betrieb von MEDICO Touch sind deshalb bereits installiert und in die vorhandene IT-Systemlandschaft eingebettet. Aufgrund der Vollintegration zwischen MEDICO Touch und dem KIS MEDICO findet ein bidirektionaler Datenaustausch statt, der von anderen Herstellern nicht angeboten werden kann. Die Beschaffung liegt somit im Interesse der Systemsicherheit und fördert die Minimierung von Risikopotenzialen, da Übergangsrisiken, wie etwa durch Schnittstellenanbindung (HL7/FHIR) und zusätzlichen Customizing-Aufwand bei der Beschaffung einer Drittanbietersoftware, vermieden werden. Ein störungsfreier Betrieb von MEDICO Touch kann ferner dadurch gewährleistet werden, dass das Klinikpersonal im Umgang mit der Software erfahren ist. Auf diese Weise fällt aus personalpolitischer Sicht kein zusätzlicher Umstellungs- sowie Schulungsaufwand an und das wertvolle Know-how des Klinikpersonals geht nicht verloren. Die Kliniken Südostbayern AG hat daher ein berechtigtes Interesse an einer Gesamtlösung "aus einer Hand" zur Vermeidung von Risiken durch Anbindung von und Datenaustausch mit externen Komponenten, die mit einer Lösung eines anderen Anbieters zwangsläufig verbunden wären.
Die Beschaffung einer Drittanbietersoftware würde darüber hinaus unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten mit sich bringen, da nicht nur die Kompatibilität zum Krankenhausinformationssystem, sondern auch zu weiteren an das KIS angebundenen Systemen gewährleistet sein muss. Im Ergebnis gibt es somit keine alternative Softwarelösung, die im Bereich der digitalen Pflegedokumentation und Pflegeplanung derart in MEDICO integriert ist und einen vollständigen Datenaustausch gewährleisten kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
MEDICO Touch Lizenzen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Land: Deutschland
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.