Mobile Pflege- und Visitenwägen II
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neumarkt in der Oberpfalz
NUTS-Code: DE236 Neumarkt i. d. OPf.
Postleitzahl: 92318
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum-neumarkt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mobile Pflege- und Visitenwägen II
Das Klinikum Neumarkt will im Rahmen der Digitalisierungsstrategie mobile Pflege- und Visitenwägen beschaffen, die die üblichen pflegerischen und ärztlichen Dokumentationsprozesse unterstützen. Die Wägen sollen dabei sowohl am Patientenbett wie auch allgemein im Stations- und Funktionsbereich betrieben werden. Ziel ist es durch die Ablösung der herkömmlichen papierbasierten Visiten- und Behandlungsdokumentation die pflegerischen und ärztlichen Dokumentationsprozesse zu optimieren, einen einfacheren Zugriff auf die notwendigen Daten zu erhalten und im Ergebnis die Behandlungsqualität zu steigern.
Es wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Die Schätzmenge beträgt je 40 Pflege- und 40 Visitenwägen, die Höchstabnahmemenge beträgt je 60 Pflege- und 60 Visitenwägen.
Es ist ein Servicevertrag anzubieten, der auch die Versorgung mit Ersatzteilen umfasst. Die Beauftragung erfolgt optional.
Das Klinikum Neumarkt will im Rahmen der Digitalisierungsstrategie mobile Pflege- und Visitenwägen beschaffen, die die üblichen pflegerischen und ärztlichen Dokumentationsprozesse unterstützen. Die Wägen sollen dabei sowohl am Patientenbett wie auch allgemein im Stations- und Funktionsbereich betrieben werden. Ziel ist es durch die Ablösung der herkömmlichen papierbasierten Visiten- und Behandlungsdokumentation die pflegerischen und ärztlichen Dokumentationsprozesse zu optimieren, einen einfacheren Zugriff auf die notwendigen Daten zu erhalten und im Ergebnis die Behandlungsqualität zu steigern.
Die zu beschaffenden Pflege- und Visitenwägen sollen sich durch eine qualitativ hochwertige und robuste Bauweise auszeichnen und müssen den im Klinikalltag auftretenden Belastungen standhalten können. Die Bedienung soll im Alltag weitgehend selbsterklärend und für den Anwender einfach sein.
Bei den Pflegewägen handelt es sich um Wägen, die mit einem All-in-One PC ausgestattet sind und die über ein Schubladensystem verfügen in dem bei der Patientenversorgung verwendete Materialien nach einem standardisierten System aufbewahrt und mitgeführt werden können. Bei den Visitenwägen handelt es sich um Wägen, die vorwiegend bei der ärztlichen Visite zum Einsatz kommen und die ebenfalls mit einem All-in-One PC ausgestattet sind.
Es wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Die Schätzmenge beträgt je 40 Pflege- und 40 Visitenwägen, die Höchstabnahmemenge beträgt je 60 Pflege- und 60 Visitenwägen.
Es ist ein Servicevertrag anzubieten, der auch die Versorgung mit Ersatzteilen umfasst. Die Beauftragung erfolgt optional.
Optional ist ein Servicevertrag anzubieten, die die Wartung und den Vor-Ort Service bei notwendigen Reparaturen einschließlich der Ersatzteilversorgung umfasst. Die Laufzeit des optionalen Servicevertrags beträgt fünf Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Jeder Bieter muss seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Ausländische Bieter können anstelle der nachfolgend genannten Eignungsnachweise auch vergleichbare, andere Eignungsnachweise vorlegen. Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben jeweils einzeln die aufgeführten Erklärungen mit ihrem Angebot vorzulegen.
Alle vom Auftraggeber für das Vergabeverfahren unter dem unter Ziff. 1.3 genannten Link bereit gestellten Formblätter sind zwingend zu verwenden.
Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne fehlende Eignungsnachweise nachzufordern, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
Zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung), § 44 ff. VgV, sind die folgenden Nachweise zu erbringen:
1. Soweit die Rechtsform des Unternehmens dies ermöglicht: unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als 12 Monate.
2. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 und § 124 GWB.
Eine Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
— in der die Bildung einer Bietergemeinschaft erklärt ist,
— in der alle Mitglieder der Bietergemeinschaft aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertragsbevollmächtigte Vertreter bezeichnet wird,
— in der bestätigt wird, dass dieser Vertreter gegenüber dem Auftraggeber alle Mitglieder – auch im Vergabeverfahren – rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen als Gesamtschuldner haften.
Beabsichtigt der Bieter keine Bietergemeinschaft zu bilden, zum Nachweis seiner Eignung aber dennoch auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Wege einer Unterbeauftragung oder in sonstiger Weise zu verweisen (Eignungsleihe), so muss der Bieter auch für den jeweiligen Eignungsleihgeber die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorlegen sowie seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf dieses Unternehmern durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers nachweisen (§ 47 VgV).
Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Eigenerklärungen durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
— Eigenerklärung über den gesamten Jahresumsatz (in Euro) innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre (2019-2021).
— Eigenerklärung über den anteiligen Jahresumsatz (in Euro) für die letzten 3 Geschäftsjahre (2019-2021), der ausschließlich mit der Lieferung von Pflegewagen und Visitenwagen erzielt worden ist.
— Eigenerklärung zum Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungssummen oder Bereitschaft zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung im Falle der Auftragserteilung.
Referenzen über vergleichbare Leistungen des Unternehmens (Lieferung von mobilen Pflege- und Visitenwägen) in den letzten drei Jahren vor Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Der Bieter muss über mindestens drei Referenzen über vergleichbare Leistungen verfügen. Die Referenzen müssen mit Blick auf die Bettenzahl und hinsichtlich der gelieferten Produkte und der gelieferten Mengen vergleichbar sein.
Es ergeben sich folgende Mindestanforderungen an die Referenzprojekte
• alle Referenzen müssen jeweils ein Krankenhaus mit mindestens 500 Betten betreffen
• mind. 1 Referenz, die die Lieferung von insgesamt 80 Wägen (Pflege- oder Visitenwägen) zum Gegenstand hat,
• mind. 1 Referenz, die die Lieferung von mindestens 40 mobilen Pflegewägen mit All-In-One PCs umfasst,
• mind. 1 Referenz, die die Lieferung von mindestens 40 mobilen Visitenwägen mit All-In-One PCs umfasst.
Die Referenzen sind in Form von Eigenerklärungen in einer Liste in der Reihenfolge ihrer Übereinstimmung und Vergleichbarkeit mit diesem Vorhaben mit den folgenden Angaben aufzuführen:
— Auftraggeber mit Angabe einer Kontaktperson und Kontaktdaten soweit datenschutzrechtlich zulässig,
— Leistungszeitraum,
— genaue Beschreibung des Auftrags (Anzahl der Betten des Referenzgebers, Beschreibung der vorhandenen Fachdisziplinen, Beschreibung der gelieferten Geräte, Angabe der Liefermenge)
• alle Referenzen müssen jeweils ein Krankenhaus mit mindestens 500 Betten betreffen
• mind. 1 Referenz, die die Lieferung von insgesamt 80 Wägen (Pflege- oder Visitenwägen) zum Gegenstand hat,
• mind. 1 Referenz, die die Lieferung von mindestens 40 mobilen Pflegewägen mit All-In-One PCs umfasst,
• mind. 1 Referenz, die die Lieferung von mindestens 40 mobilen Visitenwägen mit All-In-One PCs umfasst.
1. Im Fall der Auftragsvergabe an eine Bietergemeinschaft haften alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch.
2. Im Fall der Eignungsleihe für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit haftet auch der Eignungsleihgeber gemäß § 47 Abs. 3 VgV.
3. Dem Angebot ist eine Erklärung über die Einhaltung der EU-Russland-Sanktionen beizufügen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Alle Nachweise können in Form von Eigenerklärungen erfolgen, soweit sich aus der Ausschreibung nicht etwas anderes ergibt. Alle vom Auftraggeber unter dem unter Ziff. 1.3 genannten Link bereitgestellten Formblätter sind zwingend zu verwenden.
2. Alle weiteren Informationen zu diesem Vergabeverfahren wie Änderungen der Leistungsbeschreibung, Beantwortung von Bieterfragen oder sonstige verfahrensrelevante Informationen werden über die Plattform der Deutschen eVergabe bereitgestellt. Für Fragen und sonstige Kommunikation in diesem Verfahren ist ausschließlich die Kommunikationsfunktion der Deutschen eVergabe zu verwenden.
3. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen und bis spätestens zum Ende der Angebotsfrist vorzulegen. Das Angebot muss in elektronischer Form eingereicht werden. Die Abgabe des Angebots ist ausschließlich über das Portal der Deutschen eVergabe unter dem in Ziff. I.3) angegebenen Link möglich.
4. Eine Einreichung des Angebots per E-Mail, Telefax oder in schriftlicher Form ist nicht zulässig.
5. Der Auftraggeber erstattet keine Kosten, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren entstehen.
6. Der Auftrag wurde bereits im EU-Amtsblatt unter 2023/S 022-061500 bekannt gemacht. Das Verfahren wurde jedoch gem. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VgV aufgehoben. Der Auftrag wird nunmehr neu ausgeschrieben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Nicht vorgesehen
Land: Deutschland
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird hingewiesen, insbesondere auf die Vorschrift des § 160 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."