Mobile Pflege- und Visitenwägen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neumarkt in der Oberpfalz
NUTS-Code: DE236 Neumarkt i. d. OPf.
Postleitzahl: 92318
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum-neumarkt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mobile Pflege- und Visitenwägen
Das Klinikum Neumarkt will im Rahmen der Digitalisierungsstrategie mobile Pflege- und Visitenwägen beschaffen, die die üblichen pflegerischen und ärztlichen Dokumentationsprozesse unterstützen. Die Wägen sollen dabei sowohl am Patientenbett wie auch allgemein im Stations- und Funktionsbereich betrieben werden. Ziel ist es durch die Ablösung der herkömmlichen papierbasierten Visiten- und Behandlungsdokumentation die pflegerischen und ärztlichen Dokumentationsprozesse zu optimieren, einen einfacheren Zugriff auf die notwendigen Daten zu erhalten und im Ergebnis die Behandlungsqualität zu steigern.
Es wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Die Schätzmenge beträgt je 40 Pflege- und 40 Visitenwägen, die Höchstabnahmemenge beträgt je 60 Pflege- und 60 Visitenwägen.
Es ist ein Servicekonzept anzubieten, das auch die Versorgung mit Ersatzteilen umfasst. Die Beauftragung erfolgt optional.
Das Klinikum Neumarkt will im Rahmen der Digitalisierungsstrategie mobile Pflege- und Visitenwägen beschaffen, die die üblichen pflegerischen und ärztlichen Dokumentationsprozesse unterstützen. Die Wägen sollen dabei sowohl am Patientenbett wie auch allgemein im Stations- und Funktionsbereich betrieben werden. Ziel ist es durch die Ablösung der herkömmlichen papierbasierten Visiten- und Behandlungsdokumentation die pflegerischen und ärztlichen Dokumentationsprozesse zu optimieren, einen einfacheren Zugriff auf die notwendigen Daten zu erhalten und im Ergebnis die Behandlungsqualität zu steigern.
Die zu beschaffenden Pflege- und Visitenwägen sollen sich durch eine qualitativ hochwertige und robuste Bauweise auszeichnen und müssen den im Klinikalltag auftretenden Belastungen standhalten können. Die Bedienung soll im Alltag weitgehend selbsterklärend und für den Anwender einfach sein.
Bei den Pflegewägen handelt es sich um Wägen, die mit einem All-in-One PC ausgestattet sind und die über ein Schubladensystem verfügen in dem bei der Patientenversorgung verwendete Materialien nach einem standardisierten System aufbewahrt und mitgeführt werden können. Bei den Visitenwägen handelt es sich um Wägen, die vorwiegend bei der ärztlichen Visite zum Einsatz kommen und die ebenfalls mit einem All-in-One PC ausgestattet sind.
Es wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Die Schätzmenge beträgt je 40 Pflege- und 40 Visitenwägen, die Höchstabnahmemenge beträgt je 60 Pflege- und 60 Visitenwägen.
Es ist ein Servicekonzept anzubieten, das auch die Versorgung mit Ersatzteilen umfasst. Die Beauftragung erfolgt optional.
Optional ist ein Servicevertrag anzubieten, die die Wartung und den Vor-Ort Service bei notwendigen Reparaturen einschließlich der Ersatzteilversorgung umfasst. Die Laufzeit des optionalen Servicevertrags beträgt fünf Jahre.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mobile Pflege- und Visitenwägen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren wird gem. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VgV aufgehoben und neu bekannt gemacht. Die Bekanntmachung bei TED erfolgt am 17.03.2023.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Nicht vorgesehen
Land: Deutschland
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird hingewiesen, insbesondere auf die Vorschrift des § 160 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."