MPI für Biophysik, Sanierung Betonfassade Institutsgebäude: Objektplanung LPH 2-9 Referenznummer der Bekanntmachung: Z.BIOP.A.000314.VgV.OBJ.2357
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mpg.de
Adresse des Beschafferprofils: https://portal.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
MPI für Biophysik, Sanierung Betonfassade Institutsgebäude: Objektplanung LPH 2-9
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sind Architektenleistungen aus dem Bereich der Objektplanung gemäß §§ 33 ff HOAI 2021.
Die Kostenobergrenze für die Bauwerkskosten Neubaumaßnahme nach KGR 200 bis 700 beträgt ca. 4,883 Mio. EUR (netto). Davon betragen die KGR 300 und KGR 400 ca. 3,8 Mio. EUR (netto).
Honorarparameter: Honorarzone III Mindestsatz. Maßgebend für die zu vergebenden Leistungen als auch für die Honorierung ist das bereitgestellte Vertragsdokument.
MPI für Biophysik
siehe II.1.4)
Gegenstand der zu vergebenden Leistung sind die Leistungsphasen 2-9 der HOAI 2021. Es
ist eine stufenweise Beauftragung einzelner oder mehrerer Leistungsphasen vorgesehen.
Mit dem gesuchten Auftragnehmer wird zunächst verbindlich ein Vertrag über die
Leistungsphase 2 bis 4 gem. § 34 HOAI (Stufe 1) geschlossen. Der Auftraggeber behält
sich vor, dem AN die Leistungsphase 5 bis 9 gem. § 34 HOAI oder Teilleistungen daraus
durch eine spätere gesonderte schriftliche Beauftragung zu übertragen.
Zu Ziffer II.2.5): Im Rahmen der Ermittlung des besten Preis-Leistungsverhältnisses nimmt der Preis nach Art. 67 Abs. (2) der RL 2014/24/EU und dem hierauf beruhenden § 58 Abs. (2) VgV - die Form von Festpreisen an, so dass sich das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach den in § 58 Abs. (2) VgV genannten Kriterien bestimmt. Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Das vorangegangene Verhandlungsverfahren mit TNWB wurde auf Grundlage des § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben, da im Teilnahmewettbewerb keine Teilnahmeanträge eingegangen sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
MPI für Biophysik, Sanierung Betonfassade Institutsgebäude: Objektplanung LPH 2-9
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE71 Darmstadt
Postleitzahl: 64285
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).