600-01 Beschaffung eines Elispot Reader
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: D7026
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86156
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uk-augsburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
600-01 Beschaffung eines Elispot Reader
Für die Analyse von T-Zell-Antworten auf spezifische Antigene ist das Verfahren des Elispots unerlässlich. Im Rahmen eines Projekts, welches durch die medizinische Fakultät gefördert wird, sollen Lymphozyten von Patienten unter Krebstherapie zu bestimmten Zeitpunkten entnommen werden und hinsichtlich ihrer funktionellen Kapazität untersucht werden. Hierbei soll die Produktion von mehreren Zytokinen gleichzeitig analysiert werden. Zudem sollen Patientenproben von Oropharynxkarzinomen schnell und kostengünstig auf HPV-DNA getestet werden. Dies ist konventionell nur mit aufwändiger und teurer Sequenzierung möglich. AID hat hier ein Analyseverfahren auf dem Markt, bei dem 96 Proben rasch auf das Vorhandensein von HPV-DNA verschiedener Subtypen getestet werden können.
Kriterien:
1.Reader und Analyse PC nicht in einem Gehäuse – Besser für Wartung und Verteilung bei geringen Platzverhältnissen
2.HPV Array Diagnostik mit Reader möglich
3.Mindestens 3 Fluoreszenzfilter für zeitgleiche Analyse verschiedener T-Zell-Populationen
4.Kleine Abmessungen bei begrenztem Platz im Labor
Universitätsklinikum Augsburg, Stenglinstr. 2, 86156 Augsburg
Für die Analyse von T-Zell-Antworten auf spezifische Antigene ist das Verfahren des Elispots unerlässlich. Im Rahmen eines Projekts, welches durch die medizinische Fakultät gefördert wird, sollen Lymphozyten von Patienten unter Krebstherapie zu bestimmten Zeitpunkten entnommen werden und hinsichtlich ihrer funktionellen Kapazität untersucht werden. Hierbei soll die Produktion von mehreren Zytokinen gleichzeitig analysiert werden. Zudem sollen Patientenproben von Oropharynxkarzinomen schnell und kostengünstig auf HPV-DNA getestet werden. Dies ist konventionell nur mit aufwändiger und teurer Sequenzierung möglich. AID hat hier ein Analyseverfahren auf dem Markt, bei dem 96 Proben rasch auf das Vorhandensein von HPV-DNA verschiedener Subtypen getestet werden können.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die zwingenden Muss-Kriterien sind:
1.Reader und Analyse PC nicht in einem Gehäuse – Besser für Wartung und Verteilung bei geringen Platzverhältnissen
2.HPV Array Diagnostik mit Reader möglich
3.Mindestens 3 Fluoreszenzfilter für zeitgleiche Analyse verschiedener T-Zell-Populationen
4.Kleine Abmessungen bei begrenztem Platz im Labor
Nur iSpot von AID erfüllt alle zwingenden Muss-Kriterien (Ziffer 1-4). Insbesondere die zeitgleiche Verwendung für die HPV-Diagnostik spart finanzielle Mittel, da kein weiteres Gerät angeschafft werden muss. Bei sehr begrenzten Platzverhältnissen sind auch die Abmessungen der Geräte von Relevanz. Hier ist nur das IRIS-System von Mabtech konkurrenzfähig, jedoch ohne die Möglichkeit einer HPV-Diagnostik.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Strassberg
NUTS-Code: DE143 Zollernalbkreis
Postleitzahl: 72479
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich um eine ex-Ante Bekanntmachung nach § 135 GWB. Einwände gegen diese sind umgehend und schriftlich unter Angabe der Vergabenummer an [gelöscht] zu richten.
In dem Pflichtfeld II.1.7) und V.2.4) wird der Betrag 1 EUR eingegeben.
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird aus Gründen der Geheimhaltung nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S.2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.gegen § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Rügen sind an die in dieser Bekanntmachung angegebenen Kontaktdaten zu richten.
Das Universitätsklinikum Augsburg wird schriftlich mitteilen, ob einer Rüge abgeholfen wird.