Markierungsarbeiten, Weißmarkierung Stadtgebiet München 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: T29c067623
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81671
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vergabe.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Markierungsarbeiten, Weißmarkierung Stadtgebiet München 2023
Zur Erhaltung der Verkehrssicherheit werden zur Unterhalts-, Erneuerungs- und Änderungsarbeiten sowie zur Erstausführung Arbeiten im Stadtgebiet München vergeben.
Das Stadtgebiet wird in die 3 Gebiete:
- Gebiet Ost Teil A
- Gebiet Nord
- Gebiet Süd
aufgeteilt.
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Die Arbeiten werden nach folgende Kriterien unterschieden:
- Straßenmarkierungen nach StVO
- linienhafte Kennzeichnungen von Verkehrsflächen
- Oberflächenbeschichtungen von Verkehrsflächen
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In dem Stadtgebiet sind Arbeiten von Strecken und Kreuzungen auch im Bereich von öffentlichen Verkehrsmitteln auszuführen.
Weißmarkierung
- Beantragen von verkehrsrechtlichen Einzelanordnungen: Mindestmenge 2 Stück; Höchstmenge 10 Stück
- Erstellung von VZ-Plänen für verkehrsrechtliche Einzelanordnungen: Mindestmenge 30 h; Höchstmenge 300 h
- Zusätzliche Vormarkierung: Mindestmenge 10 m; Höchstmenge 10.000 m
- Markierungsfläche trocken Mindestmenge 100 m2; Höchstmenge 1.000 m2
- vorgef. Heißplastik Typ I weiß Verkehrszeichen, Sinnbilder, Symbole: Mindestmenge 230 St.; Höchstmenge 2.000 St
- zusätzlicher Primer Zweikomponeten-Epoxidkleber für vorgef. Heißplastik Typ I: Mindestmenge 10 m2; Höchstmenge 500 m2
- Heißplastik Typ II weiß Strichmarkierung: Mindestmenge 22.000 m; Höchstmenge 50.000 m
- Heißplastik Typ II weiß Verkehrszeichen: Mindestmenge 320 St;. Höchstmenge 500 St.
- Haftvermittler für Heißplastik Typ II: Mindestmenge 10 m2; Höchstmenge 300 m2
- Anfräsen von Strichmarkierungen und Verkehrszeichen: Mindestmenge 4.000 m2; Höchstmenge 8.000 m2
- linienhafte Kennzeichnung mit vorgef. Heißplastik Typ II blau, gelbgrün: Mindestmenge 300 m; Höchstmenge 2.000 m
- linienhafte Kennzeichnung mit vorgef. Heißplastik Typ II orange Sinnbilder: Mindestmenge 2 St.; Höchstmenge 20 St.
- vorgef. Heißplastik Typ II weiß mit Primer Zweikomponeten-Epoxidkleber Strichmarkierung: Mindestmenge 900 m; Höchstmenge 5.000 m
- vorgef. Heißplastik Typ II weiß mit Primer Zweikomponeten-Epoxidkleber Verkehrszeichen: Mindestmenge 15 St.; Höchstmenge 50 St.
- Oberflächenbeschichtungen von Verkehrsflächen: Mindestmenge 700 m2; Höchstmenge 5.000 m2
- Beseitigung von bestehenden Baustoffen: Mindestmenge 750 m2 bzw. 10 St.; Höchstmenge 3.000 m2 bzw. 500 St.
- Stundenlohnarbeiten: Mindestmenge 50 h Höchstmenge 200 h
- Zulagen Nachtarbeit, Sonn- und Feiertage: Mindestmenge 2 St.; Höchstmenge 5 St.
- Kaltspritzplastik weiß Typ II Strichmarkierung: Mindestmenge 100 m; Höchstmenge 2.000 m
- Kaltspritzplastik weiß Typ II Verkehrszeichen, Sinnbilder, Symbole: Mindestmenge 20 St.; Höchstmenge 200 St.
Weißmarkierung
- Beantragen von verkehrsrechtlichen Einzelanordnungen: Mindestmenge 2 Stück; Höchstmenge 10 Stück
- Erstellung von VZ-Plänen für verkehrsrechtliche Einzelanordnungen: Mindestmenge 30 h; Höchstmenge 300 h
- Zusätzliche Vormarkierung: Mindestmenge 10 m; Höchstmenge 10.000 m
- Markierungsfläche trocken Mindestmenge 1.400 m2; Höchstmenge 4.000 m2
- vorgef. Heißplastik Typ I weiß Verkehrszeichen, Sinnbilder, Symbole: Mindestmenge 360 St.; Höchstmenge 3.000 St
- Zusätzlicher Primer Zweikomponeten-Epoxidkleber für vorgef. Heißplastik Typ I: Mindestmenge 10 m2; Höchstmenge 500 m2
- Heißplastik Typ II weiß Strichmarkierung: Mindestmenge 46.000 m; Höchstmenge 100.000 m
- Heißplastik Typ II weiß Verkehrszeichen: Mindestmenge 650 St;. Höchstmenge 1200 St.
- Haftvermittler für Heißplastik Typ II: Mindestmenge 10 m2; Höchstmenge 300 m2
- Anfräsen von Strichmarkierungen und Verkehrszeichen: Mindestmenge 6.000 m2; Höchstmenge 12.000 m2
- Linienhafte Kennzeichnung mit vorgef. Heißplastik Typ II blau, orange, gelbgrün: Mindestmenge 700 m; Höchstmenge 3.000 m
- linienhafte Kennzeichnung mit vorgef. Heißplastik Typ II blau, orange Sinnbilder, Schriftsätze: Mindestmenge 5 St.; Höchstmenge 50 St.
- vorgef. Heißplastik Typ II weiß mit Primer Zweikomponeten-Epoxidkleber Strichmarkierung: Mindestmenge 1.400 m; Höchstmenge 7.000 m
- vorgef. Heißplastik Typ II weiß mit Primer Zweikomponeten-Epoxidkleber Verkehrszeichen: Mindestmenge 5 St.; Höchstmenge 40 St.
- Oberflächenbeschichtungen von Verkehrsflächen: Mindestmenge 1.200 m2; Höchstmenge 8.000 m2
- Beseitigung von bestehenden Baustoffen: Mindestmenge 850 m2 bzw. 5 St.; Höchstmenge 3.000 m2 bzw. 500 St.
- Stundenlohnarbeiten: Mindestmenge 40 h; Höchstmenge 200 h
- Zulagen Nachtarbeit, Sonn- und Feiertage: Mindestmenge 2 St.; Höchstmenge 5 St.
- Kaltspritzplastik weiß Typ II Strichmarkierung: Mindestmenge 500 m; Höchstmenge 3.000 m
- Kaltspritzplastik weiß Typ II Verkehrszeichen, Sinnbilder, Symbole: Mindestmenge 40 St.; Höchstmenge 200 St.
Weißmarkierung
- Beantragen von verkehrsrechtlichen Einzelanordnungen: Mindestmenge 2 Stück; Höchstmenge 10 Stück
- Erstellung von VZ-Plänen für verkehrsrechtliche Einzelanordnungen: Mindestmenge 30 h; Höchstmenge 300 h
- Zusätzliche Vormarkierung: Mindestmenge 100 m; Höchstmenge 10.000 m
- Markierungsfläche trocken Mindestmenge 450 m2; Höchstmenge 4.000 m2
- vorgef. Heißplastik Typ I weiß Verkehrszeichen, Sinnbilder, Symbole: Mindestmenge 360 St.; Höchstmenge 3.000 St
- Zusätzlicher Primer Zweikomponeten-Epoxidkleber für vorgef. Heißplastik Typ I: Mindestmenge 50 m2; Höchstmenge 500 m2
- Heißplastik Typ II weiß Strichmarkierung: Mindestmenge 36.000 m; Höchstmenge 90.000 m
- Heißplastik Typ II weiß Verkehrszeichen: Mindestmenge 500 St.; Höchstmenge 1.000 St.
- Haftvermittler für Heißplastik Typ II: Mindestmenge 5 m2; Höchstmenge 200 m2
- Anfräsen von Strichmarkierungen und Verkehrszeichen: Mindestmenge 6.500 m2; Höchstmenge 12.000 m2
- linienhafte Kennzeichnung mit vorgef. Heißplastik Typ II blau, orange, gelbgrün: Mindestmenge 700 m; Höchstmenge 3.000 m
- linienhafte Kennzeichnung mit vorgef. Heißplastik Typ II blau, orange Sinnbilder, Schriftsätze: - Mindestmenge 10 St.; Höchstmenge 50 St.
- vorgef. Heißplastik Typ II weiß mit Primer Zweikomponeten-Epoxidkleber Strichmarkierung: Mindestmenge 2.700 m; Höchstmenge 7.000 m
- vorgef. Heißplastik Typ II weiß mit Primer Zweikomponeten-Epoxidkleber Verkehrszeichen: Mindestmenge 5 St.; Höchstmenge 40 St.
- Oberflächenbeschichtungen von Verkehrsflächen: Mindestmenge 1.200 m2; Höchstmenge 8.000 m2
- Beseitigung von bestehenden Baustoffen: Mindestmenge 1.700 m2 bzw. 25 St;. Höchstmenge 4.000 m2 bzw. 500 St.
- Stundenlohnarbeiten: Mindestmenge 120 h; Höchstmenge 300 h
- Zulagen Nachtarbeit, Sonn- und Feiertage: Mindestmenge 2 St.; Höchstmenge 5 St.
- Kaltspritzplastik weiß Typ II Strichmarkierung: Mindestmenge 250 m; Höchstmenge 3.000 m
- Kaltspritzplastik weiß Typ II Verkehrszeichen, Sinnbilder, Symbole: Mindestmenge 40 St.; Höchstmenge 200 St.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A) Vorlage mit dem Angebot:
(a) Erklärung zu bestehenden Eintragungen im Handelsregister, in die Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer
(b) Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von § 6e EU VOB/A und zu ggf. ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen im Sinne von § 6f EU Abs. 1 VOB/A.
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B) Vorlage auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist:
Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer (soweit zutreffend)
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Allgemeine Hinweise: Die Erklärungen gem. A) sind entweder mittels Angabe der Registriernummer beim Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (präqualifizierte Unternehmen) oder mittels Eigenerklärung zur Eignung nach Formblatt 124 (liegt den Ausschreibungsunterlagen bei) oder mittels einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) abzugeben.
Die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen gem. B) entfällt für präqualifizierte Unternehmen. Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, müssen gleichwertige Unterlagen vorlegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrags im Hinblick auf die erforderliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so hat er die Erklärungen gem. A) und die Unterlagen gem. B) auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für diese Unternehmen vorzulegen.
A) Vorlage mit dem Angebot:
(a) Angabe des Umsatzes, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind
(b) Erklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation
(c) Erklärung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
(d) Erklärung zur Mitgliedschaft bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
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B) Vorlage auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist:
(a) Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (sofern zutreffend)
(b) Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit das Unternehmen beitragspflichtig ist)
(c) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt)
(d) Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
(e) Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft mit Angabe der Lohnsummen
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Allgemeine Hinweise: Die Erklärungen gem. A) sind entweder mittels Angabe der Registriernummer beim Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (präqualifizierte Unternehmen) oder mittels Eigenerklärung zur Eignung nach Formblatt 124 (liegt den Ausschreibungsunterlagen bei) oder mittels einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) abzugeben.
Die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen gem. B) entfällt für präqualifizierte Unternehmen. Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, müssen gleichwertige Unterlagen vorlegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrags im Hinblick auf die erforderliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so hat er die Erklärungen gem. A) und die Unterlagen gem. B) auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für diese Unternehmen vorzulegen.
A) Vorlage mit dem Angebot:
(a) Erklärung, in den letzten fünf Kalenderjahren vergleichbare Leistungen ausgeführt zu haben
(b) Erklärung, dass die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen
(c) Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt
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B) Vorlage auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist:
(a) Drei Referenznachweise zu A) (a) mit Angaben zu Ansprechpartner, Auftragssumme, Ausführungszeitraum, eingesetzten Arbeitnehmern, Art/Umfang/Besonderheiten der Leistung, Art der Baumaßnahme, vertragliche Bindung sowie Bestätigung der vertragsgemäßen Ausführung durch den Referenzgeber (Auftraggeber)
(b) Angabe der Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem technischen Leitungspersonal
(c) Stützt sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, hat er ihre verpflichtende Zusage, ihm die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, vorzulegen
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Allgemeine Hinweise: Die Erklärungen gem. A) (a) und (b) sind entweder mittels Angabe der Registriernummer beim Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (präqualifizierte Unternehmen) oder mittels Eigenerklärung zur Eignung nach Formblatt 124 (liegt den Ausschreibungsunterlagen bei) oder mittels einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) abzugeben.
Die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen gem. B) (a) und (b) entfällt für präqualifizierte Unternehmen, mit Ausnahme von Referenznachweisen, soweit die im PQ-Verzeichnis abrufbaren Referenznachweise nicht ausreichend sind. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrags im Hinblick auf die erforderliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so hat er die Erklärungen gem. A) und die Unterlagen gem. B) auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für diese Unternehmen vorzulegen.
Vorlage mit dem Angebot:
- BASt-Prüfberichte
- alle Produktinformationen mit Prüfungsunterlagen für die vorgesehenen Baustoffe
- Nachweis "Fachkraft für Straßenwesen"
- Auflistung Ihres Maschinen- und Geräteparks für die ausgeschriebenen Leistungen
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Vorlage auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist:
- Erklärung zur Einsetzung einer geeignete Kolonne für alle Arten von Markierungsarbeiten
- Erklärung zur Bereitstellung mindestens einer zusätzlichen Kolonne kurzfristig nach Absprache
- Erklärung, ob in das Unternehmen alle Arten von Markierungsarbeiten im Eigenbetrieb ausgeführt werden können
- Angaben zu bereits gesammelten Erfahrungen im Unternehmen mit Markierungsarbeiten in Innenstadtbereichen, auch von Großstädten
- Referenzarbeiten und -adressen mit Ansprechpartnern und Telefonnummern,
für die Verarbeitung von mit Ziehschuh verarbeiteter aufgelegter Heißplastik Typ II und Flächenbeschichtungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.