Interimsauftrag Laborstraße
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ingolstadt
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85049
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-ingolstadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsauftrag Laborstraße
Interimsauftrag für 3 Monate für Lieferung einer vollautomatisierten Laborstraße als diagnostische Ausstattung mit Gerätetechnik für die Bereiche klinische Chemie und Immunchemie inkl. Präanalytik. Gegenstand der Ausschreibung ist ein Laborvollautomationssystem inkl. Backup-System der Analyseautomaten (als erforderliches Sicherheitskonzept bei Ausfall eines Automaten) mit Einzug in die Bestandsräumlichkeiten, bestehend aus einer automatisierten Präanalytik zur Probenverteilung, Aliquotierung, Zentrifugation (2 Zentrifugen, d.h. Zentrifuge u. Backup Zentrifuge), Decapping u. Recapping sowie Analysegeräte zur Durchführung immunologischer, infektionsserologischer und klinisch-chemischer Bestimmungen (d.h. 2 Automaten für Immunologie und 2 Automaten für klinische Chemie; in kombinierter und nichtkombinierter Aufstellung mit Anbindung). Die angeb. Lösung muss in den vorgegebenen Bestandsräumlichkeiten (inkl. Medien-, Wasser-, Abwasserversorgung) eingerichtet u betrieben werden.
Ingolstadt
Vgl. oben II.1.4), i. Ü.:
Konkret an die Straße anzubindende Geräte:
- je zwei Analysegeräte / Automaten zur Durchführung immunologischer / infektions-serologischer und klinisch-chemischer Bestimmungen (in kombinierter oder nichtkombinierter Aufstellung mit Anbindung)
- Einheit für Probeneingang
- Einheit für Probenausgang
- zwei Zentrifugen
- Decapper-Einheit
- Recapper-Einheit
- Aliquotierungseinheit
Eine automatische Abarbeitung der Präanalytik sowie von Reflextests, Verdünnungen und Nachforderungen muss in der Straße integriert sein.
Optionale Erweiterung der Laborstraße um eine Einheit für Probeneingang und für Probenausgang (Backup), eine Bulk Loader Einheit/Schüttgutsortierer und/oder eine Kühleinheit, jeweils vollintegrierbar in die Automatisierung.
Vollautomatisierung des zu liefernden Systems erfordert als Teil der Leistung ein Transportsystem für Probenröhrchen, welches alle gelieferten Einheiten verbindet, so dass nach Einleitung mit Probenannahme bis zum Abschluss für den Betrieb kein manueller Eingriff, insbesondere kein Herausnehmen aus einem und Einfügen in ein anderes Gerät, erforderlich ist, also weder ganz noch teilweise stand-alone-Einheiten.
Die angebotene Leistung muss zwingend auf die örtlichen Gegebenheiten der Bestandsräumlichkeiten (Anschlüsse, Bauöffnungen, Belastbarkeit, Standorte Medientechnik) ausgerichtet werden, so dass ein dauerhafter und rechtmäßiger sowie sicherer Betrieb möglich ist. Eine bauliche Veränderung/Erweiterung der Bestandsräumlichkeiten ist insb. wg. Asbestbelastung nicht möglich und nicht vorgesehen. Andere Räumlichkeiten stehen nicht zur Verfügung. Die Standmöglichkeiten der zu liefernden Geräte sind daher limitiert.
Es müssen mindestens drei Arbeitsplätze in vorgegebener Mindestgröße erhalten bleiben. Die Flucht- und Laufwege müssen frei bleiben, keine Kabelschächte o. a. auf Laufwegen. Die vorhandenen Waschbecken müssen erhalten bleiben. Etwaige Kabel/Wasserleitungen/Abwasserleitungen müssen fachgerecht und außerhalb der Laufwege verlegt werden.
Gefordert ist weiterhin die Lieferung von zwei USV-Einheiten für die Analysesysteme als Teil des Systems.
Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um je einen Monat bis Leistungsbeginn nach Zuschlag in EU-weitem Vergabeverfahren.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) i. V. m. Abs. 6 VgV kann ein Auftrag ohne vorherigen Wettbewerb vergeben werden, wenn aus techn. Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Dies ist hier der Fall:
- Der Auftraggeber (AG) hat ein förmliches Interessenbekundungsverfahren eingeleitet, um nach Abschluss der Vorbereitung den Auftrag Laborstraße in einem Verhandlungsverfahren (VhVf) mit Teilnahmewettbewerb (Interessensbestätigung) zu vergeben. Das Verfahren soll zügig durchgeführt werden.
- Der bisherige Auftrag wurde von der zuständigen VK für nichtig erklärt. Zur Überbrückung bis zu dem Zeitpunkt, in dem nach Abschluss des wettbewerbl. VhVf die dort vergebene Leistung bereitsteht, ist ein Interimsauftrag erforderlich. Es ist dem AG nicht zuzumuten, den vertragslosen Zustand für die Leistungen, die er für die Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs als Teil der Daseinsvorsorge unbedingt benötigt, fortzuführen. Ohne einen Vertrag besteht für den Leistungserbringer keine Leistungspflicht. Der AG ist verpflichtet, die Leistung zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs bis zum Abschluss eines förml Vergabeverfahrens durch einen Interimsauftrag sicherzustellen. Damit der AG seinen Pflichten i.R.d. Daseinsvorsorge nachkommen kann, muss die Leistung entsprechend den Anforderungen des AG unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Unter den gegebenen zeitl. und örtl. Rahmenbedingungen ist nur die Abbott GmbH zur sofortigen Leistungserbringung in der Lage, so dass kein Wettbewerb besteht.
- Für den Interimszeitraum wird lediglich der aktuelle Zustand verlängert (vgl. z. B. VK Münster, Beschl. v. 18.9.2020 - VK 1-28/20). Für den Interimsauftrag stehen nur die Bestandsräumlichkeiten zur Verfügung. Da bisher keine vollständige Leistungsbeschreibung (LB) vorliegt und ein etwaiger Umbau unter der zwingend erforderlichen Aufrechterhaltung der Leistung zu beschreiben und zu konkretisieren wäre, kann kurzfristig kein neuer Auftrag im Wettbewerb vergeben werden. Ohne abschließende LB besteht eine erhebliche Gefahr für einen gestörten Projektablauf und eine gestörte Versorgung, was in einer Klinik der Versorgungsstufe II (Schwerpunktversorgung), deren Labor sowohl interne als auch externe Proben in weiten Teilen für die gesamte Gesundheitsregion 10 analysiert, zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Patientensicherheit führen würde. Durch die Analyse von PCR-Tests, erhebl. krankheitsbed. Personalausfälle wg. Corona/anderer Atemwegserkrankungen und Personalengpässe wg. Kündigungen/Renteneintritt ist das Labor zusätzlich stark belastet, so dass etwaige Störungen im Ablauf nicht kompensiert werden können.
Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung ist nicht möglich. Eine Auslagerung der Analysen an ein externes Labor ist interimistisch nicht möglich. In eiligen Fällen insb. im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Operationen, in der Intensivmedizin, in der Notaufnahme sowie im regulären Klinikbetrieb müssen Analysen sehr kurzfristig innerhalb von deutlich weniger als einer Stunde vorliegen, was bei allen Witterungs- und Verkehrsverhältnissen gilt. Eine Sammlung von Proben, deren gesammelter Transport und externe Analyse innerhalb eines Tages, wie dies bei der Probenahme bei niedergelassenen Ärzten üblich ist, ist daher nicht möglich. Der Interimsauftrag wird nur für die Dauer bis zum Zuschlag in dem EU-weiten Verfahren vergeben. Die sachgerechte Vorbereitung und Durchführung eines Umbaus für diesen Zeitraum ist technisch nicht möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
I) Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertage gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem AG gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem AG gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
II) Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gelten ergänzend die Fristen aus § 135 Abs. 3 GWB:
III) Gemäß § 135 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn (1.) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, (2.) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und (3.) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/