Rahmenvereinbarung Befliegungs- und Bildgebungsleistungen für Forschungs- und Monitoringaufgaben über dem Gebiet des Freistaats Bayern Referenznummer der Bekanntmachung: 2022R1000007
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freising
NUTS-Code: DE21B Freising
Postleitzahl: 85354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lwf.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Befliegungs- und Bildgebungsleistungen für Forschungs- und Monitoringaufgaben über dem Gebiet des Freistaats Bayern
Die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) ist eine dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unmittelbar nachgeordnete Behörde der Bayerischen Forstverwaltung. Sie führt praxisorientierte, angewandte forstliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Beratung und Schulungen sowie langfristige Monitoringaufgaben in den Wäldern Bayerns durch. Die LWF ist Ansprechpartner für andere Behörden, Waldbesitzer, Einrichtungen und Organisationen, die sich mit Wald und Forstwirtschaft befassen, sowie für die interessierte Öffentlichkeit.
Die LWF als Auftraggeber will ihren Bedarf an Befliegungs- und Bildgebungsleistungen für die Herstellung von hochaufgelösten Stereo-Luftbildern und daraus abgeleiteten Fast-Orthophotos (fDOP), klassischen Orthophotos (kDOP) sowie Oberflächenmodellen (DOM) und True Orthophotos (tDOP) über dem Gebiet des Freistaats Bayern für unterschiedliche Forschungs- und Monitoringaufgaben im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung decken.
Ziel ist es, über die Rahmenvereinbarung seitens des Auftraggebers bedarfsgerecht sehr kurzfristig Befliegungsleistungen und Bildlieferleistungen abrufen zu können. Bedarf an Bildmaterial entsteht beim Auftraggeber beispielsweise im Zusammenhang mit Kalamitäten z.B. Borkenkäferbefall oder Sturmschäden am und im Wald. Die für den Auftraggeber in der Regel nicht planbaren Leistungen müssen daher vom Auftragnehmer auch kurzfristig bereitgestellt werden können.
Die Rahmenvereinbarung beinhaltet auch die Herstellung von Fast-Orthophotos. Ziel eines Fast-Orthophoto Bildflugs ist die möglichst schnelle Bereitstellung von Fast-Orthophotos, die z.B. als Hilfsmittel zur möglichst schnellen Suche und Digitalisierung von Borkenkäferschäden, d.h. von rotbraun und grau verfärbten Fichtenkronen, im Geoinformationssystem genutzt werden können. Die Geschwindigkeit der Lieferung der Fast-Orthophotos ist dabei von besonderer Bedeutung. Mit Hilfe der Fast-Orthophotos sollen die geschädigten Bäume von den Forstpraktikern möglichst frühzeitig identifiziert werden können, um diese dann im Gelände schnell aufzufinden und aufarbeiten zu können. Deshalb sind die erstellten Stereo-Bilddaten im Rahmen der Prozessierung in möglichst kurzer Zeit zu digitalen Fast-Orthophotos umzuwandeln und an die LWF auszuspielen.
Daneben sollen auch längerfristig planbare Befliegungen für die forstliche Fernerkundung im Rahmen dieser Vereinbarung abgerufen werden können.
Produktpaket 1
Befliegung mit einer weniger hohen geometrischen Genauigkeit dafür hoher Anspruch an die Geschwindigkeit der zu liefernden Daten bestehend aus Produktpaket 1 (siehe Leistungsbeschreibung)
Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, bis zu einer Gesamtvertragslaufzeit von vier Jahren, wenn er nicht spätestens drei Monate vorher vom Auftraggeber gekündigt wird. Nach Ablauf von vier Jahren endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Produktpaket 2 und 3
Befliegung mit hoher geometrischer Genauigkeit bestehend aus Produktpaket 2 mit 0,1 m oder 0,2 m Bodenauflösung und Produktpaket 3 mit 0,1 m oder 0,2 m Bodenauflösung (siehe Leistungsbeschreibung)
Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, bis zu einer Gesamtvertragslaufzeit von vier Jahren, wenn er nicht spätestens drei Monate vorher vom Auftraggeber gekündigt wird. Nach Ablauf von vier Jahren endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung:
Können Sie eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer geeigneten Deckungssumme für Personenschäden und für sonstige Schäden bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen nachweisen?
Dabei muss die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der vorgenannten Deckungssummen pro Kalenderjahr betragen.
Der Nachweis ist als Anlage zum Angebot im Arbeitsschritt „Eigene Anlagen“ des Bieterassistenten hochzuladen. Bei Bietergemeinschaften sind entsprechende Nachweise von jedem Mitglied
Eigenerklärung bzgl. schwerer Verfehlungen.
Eigenerklärung, dass keine Person, deren Verhalten dem Bieter / einem Mitglied der Bietergemeinschaft nach§ 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen eines der in § 123 GWB
genannten Tatbestände oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten rechtskräftig verurteilt worden ist und nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen
das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist.) Eigenerklärung bzgl. Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung und zu umwelt-,sozial- oder
arbeitsrechtlichen Verpflichtungen.
Eigenerklärung bzgl. § 21 AEntG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG.
Eigenerklärung bzgl. vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen, irreführenden Informationen und Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Eigenerklärung bzgl. Zahlungsunfähigkeit, Liquidation und Insolvenz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
1) Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, § 160 Abs. 3 S. 1 GWB, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
oder
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2) Eine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.