Neubau FWH Schwaig - Objektplanung Gebäude
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberding
NUTS-Code: DE21A Erding
Postleitzahl: 85445
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.oberding.de/gemeinde-oberding
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau FWH Schwaig - Objektplanung Gebäude
Neubau FWH Schwaig - Objektplanung Gebäude
Oberding
Die Gemeinde Oberding beabsichtigt den Neubau des Feuerwehrhauses der freiwilligen Feuerwehr in der Schulstraße 3, 85445 Oberding/Schwaig. Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind die hierzu erforderlichen Architektenleistungen aus dem Leistungsbild „Objektplanung Gebäude“ nach §§ 3, 34 HOAI; Leistungsphasen 1 bis 9, stufenweise Beauftragung. Mit Beauftragung wird der Stand der Vorplanung beauftragt. Ein Anspruch auf die Beauftragung weiterer Leistungen besteht nicht.
Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung. Mit Vertragsschluss werden zunächst die Leistungsphasen 1 und 2 beauftragt. Es wird die Option vereinbart, weitere Leistungsphasen bis LPH 9 stufenweise zu beauftragen. Besondere Leistungen nach Bedarf.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau FWH Schwaig - Objektplanung Gebäude
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Burglengenfeld
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).