Einführung einer Daten- und Prozessmanagement-Plattform (Clinical-Data-Repository) für die Krankenhäuser des Bezirks Unterfranken Referenznummer der Bekanntmachung: KBU_KHZG_01-2023
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97074
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bezirk-unterfranken.de/einrichtungen/index.html
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.goerg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung einer Daten- und Prozessmanagement-Plattform (Clinical-Data-Repository) für die Krankenhäuser des Bezirks Unterfranken
Der Bezirk Unterfranken ist Träger psychiatrischer und somatischer Krankenhäuser an den Standorten Würzburg, Werneck, Lohr und Münnerstadt. Die Einrichtungen unterstehen dem Bezirkstagspräsidenten und werden zentral von der Bezirksverwaltung aus geleitet (Geschäftsleitung für die Krankenhäuser und Heime).
Um den komplexen Anforderungen der grundsätzlichen Digitalisierung und des Krankenhauszukunftsgesetztes (KHZG) mehrwertstiftend und nachhaltig gerecht zu werden, beabsichtigt der Bezirk eine Daten- und Prozessmanagement-Plattform aufzubauen, die es ermöglicht, dass alle zum Patienten relevanten Daten in einem Clinical-Data-Repository sicher, qualitätsgeprüft und wieder verwendbar vorgehalten werden. Die Leistungen sollen als Software as a Service ("SaaS") in einer Cloud erbracht werden.
Bezirk Unterfranken Silcherstraße 5 97074 Würzburg
Der Bezirk Unterfranken beabsichtigt für seine Kliniken die Einführung eines Clinical Data Repository ("CDR"). Dieses speichert strukturierte und semantisch annotierte medizinische Daten wie Diagnosen, Befunde, Medikationen, Labor- und Vitalwerte, CAVE-Daten von unterschiedlichen Systemen und stellt diese auch für nachgelagerte Prozesse und Systeme zur Verfügung. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es zwingend erforderlich, dass ein CDR alle erforderlichen Kommunikationsstandards (HL7 v2, FHIR, xDT etc.) und medizinische Ordnungssysteme (ICD, OPS, LOINC, SNOMEDCT etc.) unterstützt.
Die Lösung soll als Cloud -Lösung ("SaaS") betrieben werden.
Um die Verfügbarkeit der Daten über Anbieter und Anwendung hinweg zu gewährleisten ist, unabhängig vom KIS Hersteller, der Zugriff aller Applikationen auf den gleichen Datenspeicher angebracht, ebenso die Anbindung der KIS/KAS/Archiv und PACS Systeme zu ermöglichen. Der Zugriff auf Inhalte ist jederzeit möglich.
Angestrebt ist ein unkomplizierter und dennoch rechtlich abgesicherter Datentransfer von Behandlungsdaten zur sektorübergreifenden Versorgung innerhalb der Klinik-Gruppe sowie langfristig derer zugehöriger MVZs, niedergelassenen Ärzte etc. unter Berücksichtigung der vorhandenen Schnittstellenlandschaft der Kliniken des Bezirks Unterfranken als auch geplanter Schnittstellen (OSM / ixserv Projekt). Der Anbieter ist in der Lage, die vollständige Betriebsverantwortung für die zentralen und dezentralen Komponenten zu übernehmen und die Klinik soll in der Lage sein auch bei Beendigung des Vertrags das Repository eigenständig zu betreiben.
Somit wird zum einen die notwendige und gesetzlich vorgegebene Interoperabilitätsfähigkeit geschaffen und zum anderen wird es den Kliniken ermöglichen, einen vollständigen und qualitätsgesicherten Patientendatensatz aufzubauen und diesen allen internen und externen Stakeholdern und Prozessen datenschutzkonform und sicher zur Verfügung zu stellen.
Optional soll die Plattform als Kommunikationsserver zu nutzen sein. Hierzu soll ein Konzept vom Anbieter vorgelegt werden und die Betreuung bei der Anbindung im Service enthalten sein.
So wird nachhaltig gewährleistet, dass die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Interoperabilität und Sicherheit realisiert und sowohl die künftige Komplexität als auch die Kosten im Bereich der Systemintegration und Transformation reduziert werden. Dies dient nicht nur der Steigerung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der internen Klinikprozesse, es werden auch die Services und Prozesse zum Patienten und den betroffenen externen Partnern eingebunden (Einweiser, Nachsorger, Rettungsdienst etc.), was zu einer nahtlosen und qualitätssteigernden Integration der Kliniken in die regionalen Versorgungstrukturen führen wird.
Schlussendlich wird so eine Datenqualität und -vollständigkeit aufgebaut, die dann für die Implementierung der ebenfalls gesetzlich geforderten medizinischen Entscheidungsunterstützung im angestrebten Reifegrad benötigt wird.
Mit dem Projekt wird somit das Ziel realisiert, eine offene und auf Standards aufbauende serviceorientierte Architektur zu etablieren, die es den Kliniken ermöglicht, auch auf alle künftigen Einflussfaktoren (politisch, technisch, strategisch etc.) flexibel und bedarfsgerecht zu reagieren und somit eine Investitionssicherheit in den anstehenden Projekten und die damit verbundene Umsetzung institutioneller, interdisziplinärer und intersektoraler eHealth Anforderungen zu gewährleisten.
Weitere Einzelheiten zur Leistung sowie zu den benötigten Schnittstellen enthalten die Vergabeunterlagen, die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs an die ausgewählten Bieter ausgegeben werden.
Zu den Vergabeunterlagen gehört auch das Vertragswerk. Es ist beabsichtigt, dieses Vertragswerk auf Grundlage der EVB-IT ("Cloud") zu erstellen. Das Vertragswerk wird ebenfalls nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs an die ausgewählten Bieter ausgegeben.
Die Leistungen unterfallen dem Fördertatbestand 2.
Einzelheiten zu möglichen Verlängerungsoptionen enthalten die Vergabeunterlagen, die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgegeben werden.
Maßgeblich für die Bewertung der Eignung sind die Leistungsfähigkeit (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und die Fachkunde (technische und berufliche Leistungsfähigkeit). Die vorstehenden Kriterien werden anhand der gemäß Abschnitt III.1 dieser Bekanntmachung vorzulegenden Unterlagen bewertet, sofern die Mindestanforderungen erfüllt sind. Die Bewertung erfolgt nach der nachstehenden Bewertungsmethodik.
Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde stehen im Verhältnis 20% (Leistungsfähigkeit) zu 80% (Fachkunde).
Für die Bewertung der Leistungsfähigkeit werden die unter Ziffer III.1.2 (WL) genannten Angaben und Nachweise herangezogen. Insgesamt können hier maximal 200 Punkte erzielt werden. Zur Beurteilung der Fachkunde werden die unter Ziffer III.1.3 (TL1 und TL2) genannten Angaben und Nachweise berücksichtigt. Hier können insgesamt maximal 800 Punkte erreicht werden.
Die einzelnen Angaben und Nachweise haben bei insgesamt 1.000 möglichen Punkten folgende Wertigkeit:
- WL: 200 Punkte,
- TL1: 100 Punkte,
- TL2: 700 Punkte.
Eine Wertung nach Punkten findet nur statt, sofern die in Ziff. III.1.3 genannten Mindeststandards (Mindestanforderungen) erfüllt sind. Die Nachweise PL (Ziff. III.1.1) werden nicht qualitativ gewertet.
Die Bewertung der Leistungsfähigkeit und Fachkunde erfolgt auf der Grundlage der nachfolgenden Skala/Notenstufen. Die maximal erreichbaren Punktzahlen pro Angabe/Nachweis (WL,TL1, TL2) werden mit dem jeweils erreichten Gewichtungsfaktor (Prozentsatz) multipliziert. Anschließend werden die so ermittelten Punktzahlen addiert.
- 100% = sehr gut: Bewerber erfüllt in Bezug auf das Eignungskriterium die Anforderungen in allerhöchstem Maße,
- 80% = gut: Bewerber erfüllt in Bezug auf das Eignungskriterium die Anforderungen in höchstem Maße,
- 60% = vollbefriedigend: Bewerber erfüllt in Bezug auf das Eignungskriterium die Anforderungen in hohem Maße,
- 40% = befriedigend: Bewerber erfüllt in Bezug auf das Eignungskriterium die Anforderungen in hinreichendem Maße,
- 20% = ausreichend: Bewerber erfüllt in Bezug auf das Eignungskriterium die Anforderungen in gerade noch hinreichendem Maße.
Im Bereich zwischen 0 % und 100 % können zur Berücksichtigung einer Tendenz zur jeweils höheren Notenstufe Zwischenwerte gebildet werden (10 %, 30 %, 50 %, 70 %, 90 %), die textlich der jeweiligen Notenstufe mit der darunterliegenden geraden Prozentzahl zugeordnet werden. Eine Bewertung eines Eignungskriteriums (Leistungsfähigkeit bzw. Fachkunde) mit 0 % würde einer völligen Nichterfüllung des jeweiligen Eignungskriteriums entsprechen, was den Ausschluss des Teilnahmeantrages zur Folge hat (K.O.-Kriterium).
Bei den vorstehenden Kriterien handelt es sich um Eignungs-, nicht um Zuschlagskriterien.
Der Vertrag, der nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgegeben wird, enthält weitere Einzelheiten zur Vertragsverlängerungsoption (vgl. Ziff. II.2.7).
Vergaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV (zusätzliche Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers) und § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV (Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Die Mittel des Krankenhauszukunftsfonds wurden zu 70% durch den Bund nach § 14a Abs. 1 KHG bereitgestellt. Diese Mittel werden durch die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) finanziert. Die Leistungen werden somit aus Mitteln der Europäischen Union (NextGenerationEU) finanziert.
Zu Ziffer II.2.10: Varianten/ Alternativangebote sind Gegenstand des Verhandlungsverfahrens. Der Ausschluss von Varianten/ Alternativangeboten bleibt vorbehalten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachfolgend sind die Erklärungen und Nachweise genannt, die der Bewerber seinem Teilnahmeantrag beizufügen hat. Hierzu hat er die vom Bezirk Unterfranken unter der in Ziffer I.3 genannten Internetadresse bereitgestellten Formulare (Bewerbungsunterlagen) zu verwenden. Eingereichte Nachweise müssen noch gültig sein; soweit Anforderungen an die Aktualität gestellt werden, bezieht sich der Zeitpunkt auf den Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5).
Mit ihrem Teilnahmeantrag haben die Bewerber folgende Dokumente bzw. Unterlagen vorzulegen (Ziff. III.1.1 bis III.1.3):
PL1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB) gemäß § 48 VgV.
PL2. Eigenerklärung zum Unternehmen mit Angaben zur Firma, Rechtsform, Sitz, Gegenstand, Geschäftsleitung des Unternehmens, Unternehmensstruktur (z. B. Muttergesellschaften, Konzernzugehörigkeit, Niederlassungen - Organigramm), mit Darstellung der Gesellschafts- und Kapitalverhältnisse des Bewerbers sowie ggf. zur zuständigen Niederlassung.
PL3. Eigenerklärung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der Ausschreibung.
PL4. Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket (RUS-Sanktionen).
Bei Bewerbergemeinschaften sind die Nachweise von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft abzugeben.
Kann ein Bewerber aus einem stichhaltigen Grund einen geforderten Nachweis nicht beibringen, so kann er seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer geeigneter Belege nachweisen. Die Anforderung weiterer Eigenerklärungen und Bescheinigungen behält sich der Bezirk für am Ende des Teilnahmewettbewerbs ausgewählte Bieter und etwaige Nachunternehmer mit der Angebotsabgabe auf gesondertes Verlangen vor.
WL. Eigenerklärung über den jährlichen Umsatz des Bewerbers für mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbaren Leistungen (maßgeblich für die Vergleichbarkeit sind Umsätze im Zusammenhang mit der Einführung von Clinical-Data-Repository Systemen) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Im Fall von Bewerbergemeinschaften können entsprechende Angaben für die Bewerbergemeinschaft insgesamt abgegeben werden.
Kann ein Bewerber aus einem stichhaltigen Grund einen geforderten Nachweis nicht beibringen, so kann er seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer geeigneter Belege nachweisen. Die Anforderung weiterer Eigenerklärungen und Bescheinigungen behält sich der Bezirk für am Ende des Teilnahmewettbewerbs ausgewählte Bieter und etwaige Nachunternehmer mit der Angebotsabgabe auf gesondertes Verlangen vor.
TL1. Eigenerklärung über das jährliche Mittel der Beschäftigten für den maßgeblichen Bereich bzw. Geschäftsbereich (maßgeblicher Geschäftsbereich = Tätigkeit im Bereich Clinical-Data-Repository Systeme; Aufschlüsselung kaufmännisch, technisch, Service/Support, sonstige - Vollzeitäquivalent) in den letzten 3 Jahren, zusätzlich aufgeschlüsselt nach Beschäftigten im deutschsprachigen Raum sowie im Unternehmen insgesamt.
TL2. Angaben über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen/ Referenzprojekten (realisierte oder laufende Projekte im Zusammenhang mit der Einführung eines Clinical-Data-Repository) in den letzten maximal 3 Jahren (Eigenerklärungen; Stichtag 1.2.2020). Die Referenzprojekte müssen innerhalb der letzten 3 Jahre durchgeführt oder abgeschlossen worden sein. Dabei sind auch Referenzen relevant, die zum einen das aktive Mitwirken der Patienten im Behandlungsprozess beschreiben und zum anderen die Bereitstellung aller klinisch relevanten Daten an alle beteiligten Leistungserbringer. Forschungsprojekte finden hierbei keine Berücksichtigung.
Im Fall von Bewerbergemeinschaften können entsprechende Angaben für die Bewerbergemeinschaft insgesamt abgegeben werden. Die Referenzen sind gemäß Formblatt aus den Bewerbungsunterlagen mit den dort genannten Angaben einzureichen, insbesondere inkl. Projektstart und Echtbetriebszeitraum. Zu jeder Referenz ist eine Kurzbeschreibung der Projektziele und der umgesetzten Use-Cases vorzulegen (max. 2 DIN-A4 Seiten).
Bitte reichen Sie möglichst nicht mehr als 5 Referenzen ein und sortieren Sie diese nach ihrer Einschlägigkeit und Vergleichbarkeit mit dem Ausschreibungsgegenstand. Der Bezirk kann in Einzelfällen die Vorlage von Referenzbescheinigungen der Referenzauftraggeber verlangen.
Zu TL2: Es sind mindestens fünf realisierte (abgeschlossene) oder in Ausführung befindliche Referenzen mit der Projektsprache Deutsch (Produkt- und Oberflächensprache, Handbücher etc.) nachzuweisen, mit denen die grundsätzlichen Fähigkeiten zum Aufbau eines Clinical-Data-Repository im Zusammenhang mit einer Patientendatenbank, sowie die erfolgreiche Anbindung von Systemen über HL7 FHIR, nachgewiesen wurden.
Dabei müssen wenigstens bei zwei der Referenzen mindestens zwei oder mehr Klinikstandorte einbezogen worden sein.
1. Die von den Bietern angebotene Leistung muss die Voraussetzungen der Förderfähigkeit gemäß § 22 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) erfüllen. Die Bewerber haben diesbezüglich mit ihrem Teilnahmeantrag ein Formblatt zu übermitteln, das in den Bewerbungsunterlagen enthalten ist.
2. Die ausgewählten Bieter (bei Bietergemeinschaft alle Mitglieder) haben mit ihrem Angebot eine Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohns abzugeben. Das später in den Angebotsunterlagen beigefügte Formblatt ist zwingend zu verwenden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Bewerbungsunterlagen (Vordrucke und Formulare) können unter der in Ziffer I.3 genannten Internetadresse abgerufen werden. Die Verwendung der Bewerbungsunterlagen ist verbindlich. Sofern im Laufe des Vergabeverfahrens weitere Informationen oder Präzisierungen seitens des Bezirks erforderlich werden sollten, werden diese Zusatzinformationen ebenfalls unter der dort genannten Internetadresse veröffentlicht. Die Bewerber müssen daher regelmäßig prüfen, ob unter der dort genannten Internetadresse weitere Informationen veröffentlicht wurden. Eine Registrierung bei der Vergabeplattform erleichtert den Zugang zu den Bewerberinformationen.
2. Fragen zu den Anforderungen dieser Bekanntmachung und den Bewerbungsunterlagen sollen umgehend, jedoch spätestens bis zum 20.03.2023 über die Vergabeplattform gestellt werden. Der Bezirk behält sich vor, später eingehende Fragen nicht zu beantworten.
3. Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Informationen dienen allein dem Zweck, den Interessenten einen Eindruck zu verschaffen und eine Entscheidung über die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen. Abweichungen und Spezifizierungen im Rahmen der Verhandlungen bleiben vorbehalten.
4. Teilnahmeanträge sind elektronisch an die in Ziffer I.3) benannte Stelle über die Vergabeplattform zu übermitteln. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist sind die Teilnahmeanträge verschlüsselt, so dass der Bezirk keinen Zugriff auf sie hat. Dem Bewerber steht es jedoch frei, seinen Teilnahmeantrag bis zum Ablauf der Frist zu bearbeiten und neu hochzuladen. Dies gilt im weiteren Verfahren auch für die Angebote.
5. Fremdsprachige Bescheinigungen oder Erklärungen sind in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn sie mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind. Der Bezirk kann Ausnahmen zulassen. Dies gilt insbesondere für technische Nachweise, die nur in englischer Sprache verfügbar sind.
6. Der Bezirk behält sich vor, das Verfahren aus sachlichen Gründen, insbesondere für den Fall, dass die Förderung nach dem KHZG ganz oder teilweise nicht bewilligt wird, aufzuheben. Ersatzansprüche der Bewerber und Bieter sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Mit dem Herunterladen der Bewerbungsunterlagen stimmt der Bewerber dem zu.
7. Vergabeunterlagen einschließlich des Vertragswerks sowie der Zuschlagskriterien werden erst nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgegeben.
8. Nach Eingang der Teilnahmeanträge und deren Auswertung erhalten die ausgewählten Bewerber die Vergabeunterlagen mit einer Einladung zu den Verhandlungsgesprächen zugesandt. Die Verhandlungsgespräche werden in Würzburg - oder abhängig von der aktuellen Pandemiesituation - als Videokonferenz stattfinden.
9. Durch die Stellung des Teilnahmeantrags verpflichtet sich der Bewerber, alle ihm ggf. übersandten Unterlagen vertraulich zu behandeln und den Geheimwettbewerb auch ansonsten zu wahren; dies gilt auch im Hinblick auf das jeweilige Angebot. Der Bezirk seinerseits wird Unterlagen der Bewerber nur für die Zwecke des Verfahrens verwenden.
10. Bewerbergemeinschaften haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die in den Bewerbungsunterlagen enthalten ist. Sollte im Laufe des Verfahrens eine bestehende Bewerber-/ Bietergemeinschaft ihre Zusammensetzung verändern oder ein Einzelbewerber/ Einzelbieter das Verfahren in Bewerber-/ Bietergemeinschaft fortsetzen wollen, so ist dies nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Bezirks zulässig. Die Einwilligung wird jedenfalls nicht erteilt, wenn durch die Veränderung der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt wird oder die Veränderung Auswirkungen auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit hat. Dies gilt entsprechend für Nachunternehmer.
11. Zu Ziff. IV.1: Der Bezirk behält sich vor, den Zuschlag auf das Erstangebot zu erteilen bzw. die Anzahl der ausgewählten Bieter im Laufe des Verhandlungsverfahrens zu reduzieren. Weitere Einzelheiten hierzu enthält der Verfahrensbrief 1, der mit Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgegeben wird.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMG6LUN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.