Sammlung, Beförderung und Verwertung von Siedlungsabfällen im Landkreis Kitzingen Referenznummer der Bekanntmachung: 21257 KT 2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kitzingen
NUTS-Code: DE268 Kitzingen
Postleitzahl: 97318
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.abfallwelt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sammlung, Beförderung und Verwertung von Siedlungsabfällen im Landkreis Kitzingen
Der Landkreis Kitzingen beabsichtigt, die erforderlichen Leistungen für die Sammlung, Beförderung und Verwertung von Siedlungsabfällen im Landkreis Kitzingen ab dem 1.1.2024 neu zu vergeben.
Folgendes Leistungsbild ist hierbei erforderlich:
Los 1:
Sammlung und Beförderung von Restabfall, Bioabfall und Altpapier.
Los 2:
Sammlung, Beförderung und Verwertung von Sperrabfall.
Sammlung, Beförderung Rest-, Bioabfall, Altpapier
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Landkreis Kitzingen beabsichtigt, die erforderlichen Leistungen zur Sammlung und Beförderung von Restabfall, Bioabfall und Altpapier ab dem 1.1.2024 für eine Dauer von zunächst 5 Jahren auf dem Wege einer EU-weiten öffentlichen Ausschreibung zu vergeben. Optional kann der Vertrag einmalig um 2 Jahre verlängert werden.
Gegenstand dieser Ausschreibung / Leistungsbeschreibung sind folgende Leistungen:
— Sammlung und Beförderung von Restabfall im Holsystem ca. 11.000 Mg/a;
— Sammlung und Beförderung von Bioabfall im Holsystem ca. 9.700 Mg/a;
— Sammlung und Beförderung von Altpapier im Hol- und Bringsystem ca. 6.000 Mg/a;
— Gestellung der Sammelcontainer (5 m3 Umleercontainer) für das Hol- und Bringsystem ca. 122 Behälter (ca. 71 für Restabfall und Papierabfuhr + 51 an Wertstoffsammelstellen);
— Auslieferung der Restabfall- und Grüngutsäcke ca. 3.500 Stk./a Restabfallsäcke (70 Ltr.) und ca. 300 Stk./a Grüngutsäcke (120 Ltr.);
— Durchführung Behälteränderungsdienst für Sammelbehälter (MGB 60 bis 1.100) des Holsystems ca. 3.600 Stk./a;
— Ausrüstung aller benötigten Sammelfahrzeuge des AN mit einem Identifikationssystem für die Rest- und Bioabfallabfuhr;
— Ausrüstung eines Sammelfahrzeugs des AN mit einem Störstoffdetektionssystem für die Bioabfallabfuhr;
— Vorhalten einer Niederlassung / eines Betriebshofs innerhalb der Landkreisgrenzen bzw. in einer maximalen Entfernung von 25 km (Luftlinie) von der Landkreisgrenze.
Die angegebenen Mengen können sich in den Folgejahren ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind, hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann und Mengenänderungen im Rahmen der unter Vertragsbedingungen, Ziffer 9.2 definierten Bandbreite zu keinen Veränderungen der Angebotspreise führen.
Die Ausschreibung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Die Vertragsdauer kann als Option durch den AG einmalig um 2 Jahre verlängert werden.
Der Vertrag verlängert sich im Rahmen der o.g. Option automatisch, wenn nicht bis spätestens 24 Monate vor Vertragsablauf die schriftliche Kündigung des AG vorliegt. Ausschlaggebend ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim AN.
Weiteres siehe Vergabeunterlagen
Sammlung, Beförderung, Verwertung von Sperrabfall
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Landkreis Kitzingen beabsichtigt, die erforderlichen Leistungen zur Sammlung und Beförderung des Sperrabfalls, des sperrigen Metallschrotts, der sperrigen Elektro- und Elektronikaltgeräte und von Bildschirmen, Monitoren und TV-Geräten der Gruppe 2 ElektroG im Holsystem sowie die Verwertung/Beseitigung der Sperrabfallmengen ab dem 1.1.2024 für eine Dauer von zunächst 5 Jahren auf dem Wege einer EU-weiten öffentlichen Ausschreibung zu vergeben. Optional kann der Vertrag einmalig um 2 Jahre verlängert werden.
Folgendes Leistungsbild ist hierbei erforderlich:
— Sammlung und Beförderung von Sperrabfall und sperrigem Metallschrott im Holsystem ca. 1.370 Mg/a;
— Sammlung und Beförderung sperriger Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Bildschirme, Monitore und TV-Geräte der Gruppe 2 ElektroG im Holsystem ca. 180 Mg/a;
— Sortierung Sperrabfall und ggfs. sperriger Metallschrott (Abfälle zur Verwertung / Abfälle zur Beseitigung) ca. 1.370 Mg/a;
— Verwertung anteilige Sperrabfallmengen ca. 850 Mg/a;
— Transport anteilige Sperrabfallmengen zur Beseitigungsanlage ca. 500 Mg/a.
— Transport anteilige Mengen an sperrigem Metallschrott zur Annahmestelle des AG ca. 20 Mg/a
Die Verwertung des sperrigen Metallschrotts erfolgt durch den AG und ist nicht Gegenstand der Ausschreibung.
Die angegebenen Mengen können sich in den Folgejahren ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mengen unverbindlich sind, hieraus keine Umsatzgarantie abgeleitet werden kann und Mengenänderungen im Rahmen der unter Vertragsbedingungen, Ziffer 9.2 definierten Bandbreite zu keinen Veränderungen der Angebotspreise führen.
Die Ausschreibung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Die Vertragsdauer kann als Option durch den AG einmalig um 2 Jahre verlängert werden.
Der Vertrag verlängert sich im Rahmen der o.g. Option automatisch, wenn nicht bis spätestens 24 Monate vor Vertragsablauf die schriftliche Kündigung des AG vorliegt. Ausschlaggebend ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim AN.
Weiteres siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der Eignung des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung die nachfolgend genannten Unterlagen vom Bieter / den Mitgliedern der Bietergemeinschaft verlangt (vgl. §122 GWB). Soweit Leistungen auf Unterauftragnehmer übertragen werden, sind vom Bieter für diese die entsprechenden Nachweise für die zu erbringenden Leistungen auf Anforderung der Vergabestelle vor der Auftragsvergabe vorzulegen.
Kann ein Unternehmen aus stichhaltigem Grund die nachfolgend aufgeführten Nachweise nicht erbringen, so kann es seine Eignung durch Vorlage gleichwertiger Belege, die vom Auftraggeber für geeignet erachtet werden, nachweisen. Gem. § 48 (3) VgV wird die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV als vorläufiger Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen akzeptiert.
Der Auftraggeber behält sich vor, vor Auftragsvergabe die Unternehmen zu besichtigen und die vorgelegten Nachweise zu prüfen. Weiter behält er sich die Nachforderung von Unterlagen vor.
- Erklärung des Bieters zu Angaben über Ausschlussgründe gemäß § 42 VgV in Verbindung mit § 123 und § 124 GWB (siehe L124).
- Erklärung des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat, soweit er der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegt (§ 123 (4) GWB (siehe L124).
- Erklärung des Bieters zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft (siehe L124).
- Erklärung des Bieters, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde (§ 124 (1) 2. GWB (siehe L124).
- Erklärung des Bieters, dass kein Interessenkonflikt im Sinne der VgV § 6 besteht (siehe Formblatt F01).
- Erklärung des Bieters über den Bezug zu Russland im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576 vom 08.04.2022 (siehe Formblatt L 127).
Zum Nachweis der Eignung des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung die nachfolgend genannten Unterlagen vom Bieter / den Mitgliedern der Bietergemeinschaft verlangt (vgl. §122 GWB). Soweit Leistungen auf Unterauftragnehmer übertragen werden, sind vom Bieter für diese die entsprechenden Nachweise für die zu erbringenden Leistungen auf Anforderung der Vergabestelle vor der Auftragsvergabe vorzulegen.
Kann ein Unternehmen aus stichhaltigem Grund die nachfolgend aufgeführten Nachweise nicht erbringen, so kann es seine Eignung durch Vorlage gleichwertiger Belege, die vom Auftraggeber für geeignet erachtet werden, nachweisen. Gem. § 48 (3) VgV wird die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV als vorläufiger Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen akzeptiert.
Der Auftraggeber behält sich vor, vor Auftragsvergabe die Unternehmen zu besichtigen und die vorgelegten Nachweise zu prüfen. Weiter behält er sich die Nachforderung von Unterlagen vor.
- Erklärung des Bieters über den Umsatz des Unternehmens in den letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen (siehe L124).
- Erklärung des Bieters, dass er im Auftragsfall eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht mit mindestens einer Deckungssumme je Schadensfall von mindestens [Betrag gelöscht] EUR für Personen- und Sachschäden und [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden oder [Betrag gelöscht] EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - bei jeweils 2-facher Maximierung pro Jahr - sowie [Betrag gelöscht] EUR für Bearbeitungsschäden abschließen und während des Vertragszeitraums aufrecht halten wird (siehe Formblatt F01).
- Erklärung des Bieters, dass er im Auftragsfall eine Umwelthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe (grds. von mindestens 3.000.000,00. EUR Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden) abschließen und während des Vertragszeitraums aufrecht halten wird (siehe Formblatt F01).
Zum Nachweis der Eignung des Unternehmens werden neben der Angebotserklärung die nachfolgend genannten Unterlagen vom Bieter / den Mitgliedern der Bietergemeinschaft verlangt (vgl. §122 GWB). Soweit Leistungen auf Unterauftragnehmer übertragen werden, sind vom Bieter für diese die entsprechenden Nachweise für die zu erbringenden Leistungen auf Anforderung der Vergabestelle vor der Auftragsvergabe vorzulegen.
Kann ein Unternehmen aus stichhaltigem Grund die nachfolgend aufgeführten Nachweise nicht erbringen, so kann es seine Eignung durch Vorlage gleichwertiger Belege, die vom Auftraggeber für geeignet erachtet werden, nachweisen. Gem. § 48 (3) VgV wird die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV als vorläufiger Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen akzeptiert.
Der Auftraggeber behält sich vor, vor Auftragsvergabe die Unternehmen zu besichtigen und die vorgelegten Nachweise zu prüfen. Weiter behält er sich die Nachforderung von Unterlagen vor.
- Angabe von mindestens zwei vergleichbaren Referenzprojekten in den letzten sieben Jahren (Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr) für
die Leistungen Sammlung und Beförderung von Restabfall, Bioabfall oder Altpapier im Holsystem unter Einsatz eines Behälteridentifikationssystems (mindestens 15.000 Sammelbehälter) (Los 1),
die Durchführung des Behälteränderungsdienstes mit Ausrüstung der Sammelbehälter für ein Behälteridentifikationssystem (mindestens 2.000 Vorgänge pro Jahr) (Los1),
die Leistung Sammlung und Beförderung von Sperrabfall im Holsystem (mindestens 800 Mg/a) (Los 2),
unter Angabe des Auftragszeitraumes sowie Angaben zum Auftraggeber (Ort, Ansprechpartner, Telefon-Nr.). Die Referenzen können dabei zur Bestätigung der Zuverlässigkeit herangezogen werden (siehe Formblatt F01).
- Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt (siehe Formblatt F01, detaillierte Beschreibung)
- Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen (siehe Formblatt F01).
- detaillierte Beschreibung der Leistung (siehe Formblatt F01)
- Erklärung, welche Teile des Auftrags als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt sind (siehe Formblatt L 235)
- Vorlage der Zulassung(en) als Entsorgungsfachbetrieb(e) (deutsche Unternehmen) oder vergleichbare(n) Zertifizierungen (ausländische Unternehmen).
Siehe Auftragsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Angebotsöffnung erfolt elektronisch
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die in Ziffer III.1.1 bis III.1.3 genannten Unterlagen sollen vollständig eingereicht werden. Stellt der Auftraggeber im Rahmen der Prüfung des Angebots fest, dass bestimmte Unterlagen fehlen, so kann er diese unter Setzung einer Nachfrist vom Bewerber anfordern. Reicht der Bewerber die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist ein, so wird das Angebot nicht berücksichtigt. Die Vergabeunterlagen sind vom Interessenten unverzüglich nach dem Download genau durchzusehen, insbesondere auf möglicherweise fehlende Seiten. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Interessenten Fehler, Unstimmigkeiten oder Unklarheiten, so hat er die Vergabestelle unverzüglich schriftlich über die Vergabeplattform unter genauer Benennung der Unklarheiten darauf hinzuweisen. Die Antworten der Vergabestelle auf Anfragen werden allen Bietern – soweit zweckdienlich – in Form von Bieterinformationen über das elektronische Vergabeportal zur Verfügung gestellt. Sollten die Bieter bei Anforderung der Vergabeunterlagen noch keine freiwillige Registrierung über das o. g. Vergabeportal vorgenommen haben, sollte dies im eigenen Interesse unverzüglich nachgeholt werden. Sollte eine Registrierung nicht erfolgen, so liegt die Verantwortung alle relevanten Informationen des Verfahrens erhalten zu haben, auf Seiten des Interessenten (Holschuld). Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er vor Abgabe des Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in die Vergabeunterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und rechtlichen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Mehrkosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass er die Unterlagen sowie die örtlichen Gegebenheiten ggf. durch Befragung des Auftraggebers nicht ausreichend berücksichtigt hat, sind nicht erstattungsfähig. Die Vergabestelle fragt vom Bieter zum Beleg bzw. zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Leistungskriterien (Mindestanforderungen an die Leistungserbringung) Eigenerklärungen ab.
Weiteres siehe Auftragsunterlagen.
Zusatz zum Punkt IV.2.4 Sprache: Angebotsabgabe muss in deutscher Sprache erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
„§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Bieter den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Die Adresse der Vergabekammer mit Faxnummer usw. sind dieser Veröffentlichung unter VI 4.1 und dem Aufforderungsschreiben zu entnehmen.